Bestattungsgesetz – was wird darin geregelt?
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie soll auch nach seinem Tod gewahrt bleiben. Das Bestattungsgesetz stellt sicher, dass ein würdevoller und sicherer Umgang mit Verstorbenen gepflegt wird.
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Was ist das Bestattungsgesetz?
Das Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen, kurz BestG oder Bestattungsgesetz, regelt den Umgang mit Verstorbenen in Deutschland. Die Bestattungsgesetze wurden ursprünglich aus religiösen und hygienischen Gründen erlassen und dienten in vergangenen Jahrhunderten insbesondere zur Vermeidung von Seuchen.
Heute enthält das Bestattungsrecht wichtige Vorschriften zur Einsargung, Beisetzung und Umbettung von Verstorbenen, Fristen für die Überführung und Bestattung sowie Verordnungen zu den Verantwortlichkeiten in einem Todesfall.
Bestattungsrecht ist Ländersache
Das Bestattungsrecht in Deutschland ist nicht einheitlich geregelt: Jedes Bundesland hat sein eigenes Bestattungsgesetz. Die Regelungen darin sind in manchen Punkten ähnlich, in anderen verschieden. So gelten zum Beispiel in vielen Bundesländern unterschiedliche Bestattungsfristen.
- Auch die Bestimmungen zur Sargpflicht sind nicht überall gleich, denn manche Bestattungsgesetze machen Ausnahmen für muslimische Bestattungen, andere nicht.
- Eine Besonderheit stellt in dieser Hinsicht das Bestattungsgesetz in Bremen dar. Als einziges Bundesland erlaubt Bremen nämlich eine Ascheverstreuung außerhalb von Friedhöfen.

Was regelt das Bestattungsgesetz?
Die verschiedenen Bestimmungen im Bestattungsgesetz werden unter die Abschnitte Leichenwesen oder Bestattungswesen und Friedhofswesen gefasst. Neben den Beerdigungs- und Ruhefristen regelt das Bestattungsgesetz in diesen Abschnitten die Fragen, wer eine Beerdigung organisieren muss und wer die Bestattungskosten trägt. Im Folgenden die wichtigsten Punkte aus dem Bestattungsrecht in Deutschland.
Bestattungspflicht
Die Bestattungspflicht benennt einen Verantwortlichen für die Organisation der Bestattung. Der Bestattungspflichtige muss dafür Sorge tragen, dass der Verstorbene ordnungsgemäß bestattet wird. Dazu gehört, dass eine Leichenschau durchgeführt und ein Totenschein ausgestellt wird und dass die Bestattung des Verstorbenen innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt.
Laut den Bestattungsgesetzen der Bundesländer sind die nächsten geschäftsfähigen Angehörigen bestattungspflichtig, und zwar in folgender Reihenfolge:
- Ehe- oder Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebenspartner
- sonstige Sorgeberechtigte (nur in Rheinland-Pfalz und Sachsen bestattungspflichtig)
- Großeltern
- Enkelkinder
- Erben (nur in Rheinland-Pfalz bestattungspflichtig)
- sonstige Verwandte (bis 3. Verwandtschaftsgrad)
Je nach Bestattungsgesetz beziehungsweise Bundesland besteht die Bestattungspflicht zum Teil nur für volljährige Angehörige. Wenn es keine bestattungspflichtigen Angehörigen gibt oder wenn diese nicht ermittelt werden können, organisiert das Sozialamt die Bestattung.
Der Bestattungspflichtige muss nicht zwangsläufig für die Bestattungskosten aufkommen. Wer diese trägt, ist in der Kostentragungspflicht geregelt.

Kostentragungspflicht
Die Kostentragungspflicht benennt einen Verantwortlichen, der für die Kosten der Bestattung aufkommen muss – er ist der Kostentragungspflichtige. Bestattungskosten sind grundsätzlich eine Verbindlichkeit aus dem Nachlass: Sie werden vom Erbe des Verstorbenen bezahlt. Wenn es also einen Erben oder eine Erbengemeinschaft gibt, müssen diese die Bestattungskosten tragen.
Sollte das Erbe nicht ausreichen und die Hinterbliebenen nicht über genügend Geld für die Beerdigung verfügen, können sie beim Sozialamt eine Kostenübernahme beantragen (Sozialbestattung).
Überführungs- und Bestattungsfristen
Überführungsfrist
Nach Eintritt des Todes muss ein Bestatter den Verstorbenen an einen Ort mit Kühlmöglichkeit überführen. Dies ist in der Regel ein Bestattungsinstitut oder ein Krematorium. Das Bestattungsgesetz regelt, wie lange Sie Zeit haben, um sich zuhause zu verabschieden.
Je nach Bundesland kann die Überführungsfrist 24 Stunden betragen (Brandenburg, Sachsen), 48 Stunden (Thüringen) oder 36 Stunden (andere Bundesländer). Nur die Bestattungsgesetze von Bayern und Bremen machen keine Angaben zu dieser Frist.

Bestattungsfristen
Darüber hinaus bestimmt das Bestattungsrecht den frühesten und den spätesten Zeitpunkt, zu dem eine Bestattung erfolgen darf.
Feuerbestattung
- Eine Einäscherung darf frühestens 48 Stunden, spätestens 4 – 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen.
- Nach der Einäscherung haben die Angehörigen je nach Bestattungsgesetz bis zu 6 Monate Zeit, um die Beisetzung zu organisieren.
Erdbestattung
- Bei einer Erdbestattung ist die Bestattungsfrist kürzer: Frühestens 2 Tage, spätestens 4 bis 10 Tage nach dem Tod muss die Beerdigung erfolgen.

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Sargpflicht
In ganz Deutschland besteht eine Sargpflicht (auch als Sargzwang bezeichnet). Das bedeutet, dass Verstorbene ausschließlich in einem Sarg transportiert und beerdigt beziehungsweise eingeäschert werden dürfen. Die meisten Bestattungsgesetze machen heute allerdings eine Ausnahme für muslimische Bestattungen. In diesen Fällen darf der Verstorbene nach muslimischer Tradition in einem Leichentuch bestattet werden.
Lediglich die Bestattungsgesetze in Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt lassen bis heute keine Ausnahme von der Sargpflicht zu.
Friedhofspflicht
Die Friedhofspflicht oder der Friedhofszwang besagt, dass Verstorbene ausschließlich auf einem Friedhof oder speziell ausgewiesenen Begräbnisflächen bestattet werden dürfen. Das hat zum Beispiel zur Folge, dass man eine Urne mit der Asche von verstorbenen Angehörigen nicht mit nach Hause nehmen darf. Sie muss in einer Grabstätte beigesetzt werden.

Ruhewälder bilden hier keine Ausnahme, denn sie sind offiziell als Friedhöfe ausgewiesen.
Zweite Leichenschau
Vor einer Einäscherung erfolgt eine zweite Leichenschau. Dabei nimmt ein Amtsarzt erneut eine gründliche Untersuchung des Verstorbenen vor, um sicherzustellen dass es sich um eine natürliche Todesart handelt. Nach der Kremation ist eine weitere Untersuchung schließlich nicht mehr möglich.
In allen Bundesländern außer Bayern ist die zweite Leichenschau laut Bestattungsgesetz zwingend vorgeschrieben.

Abschnitt Friedhofswesen
Im Abschnitt Friedhofswesen der Bestattungsgesetze finden sich Verordnungen rund um die Friedhöfe. Hier sind Ruhefristen für die Verstorbenen festgelegt, Möglichkeiten zur Verlängerung der Ruhezeit und Vorschriften zur Umbettung in eine andere Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist.
Darüber hinaus werden im Abschnitt Friedhofswesen Vorschriften zur Gestaltung von Grabstätten festgehalten sowie zur Anlage, zur Eröffnung, zum Unterhalt und zur Erweiterung von Friedhofsanlagen.
Ruhezeit
Die Ruhefrist für Verstorbene auf deutschen Friedhöfen beträgt je nach Beschaffenheit des Bodens zwischen 15 und 25 Jahren. Verlängerungen der Ruhezeit sind in der Regel möglich, wenn es sich bei der Grabstätte um ein Wahlgrab handelt. Eine Verlängerung der Ruhezeit für Reihengräber ist nicht vorgesehen.
Weitere Bestimmungen
Im Bestattungsgesetz finden sich außerdem Vorgaben zur Einsargung und Beförderung von Verstorbenen sowie für das jeweilige Bundesland gültige Bestimmungen zur Bestattung von Fehlgeburten und Totgeburten.
Ausnahmen von der Friedhofspflicht
Bei der Seebestattung wird generell eine Ausnahme von der Friedhofspflicht gemacht: In speziellen Gebieten der Nord- und Ostsee darf Totenasche in wasserlöslichen Urnen beigesetzt werden. Bei diesen Beisetzungsgebieten handelt es sich um besonders geschützte Gebiete des Küstenmeeres, in denen Fischerei und Wassersport verboten sind.
Als erstes Bundesland gestattet Rheinland-Pfalz seit 2025 außerdem Flussbestattungen. Hierbei werden, ähnlich wie bei der Seebestattung, wasserlösliche Urnen in einem Fluss wie Rhein, Main, Mosel oder Lahn bestattet. Darüber hinaus darf in Rheinland-Pfalz die Totenasche auch Zuhause aufbewahrt werden. Hierzu wird die Urne nach der Einäscherung den Angehörigen übergeben.
Eine besondere Ausnahme gibt es außerdem im Bestattungsgesetz für Bremen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist hier das Verstreuen von Totenasche auf privaten Grundstücken, also außerhalb von Friedhöfen, erlaubt.

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Verstöße gegen das Bestattungsgesetz
Verstöße gegen das Bestattungsgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
2025: Neues Gesetz in Rheinland-Pfalz
Im September 2025 ist in Rheinland-Pfalz das derzeit liberalste Bestattungsgesetz Deutschlands in Kraft getreten.
Als erstes Bundesland erlaubt es Rheinland-Pfalz nun, die Asche Verstorbener Zuhause aufzubewahren, im eigenen Garten zu verstreuen oder zu Erinnerungsstücken verarbeiten zu lassen. Auch eine Beisetzung im Rhein und in anderen Flüssen ist in Rheinland-Pfalz seit 2025 möglich.
Doch nicht jeder freut sich über diese neuen Möglichkeiten. Die Änderungen im rheinland-pfälzischen Bestattungswesen wurden und werden kontrovers diskutiert.
Kontroverse um Lockerung der Gesetze
Während sich viele Deutsche eine ähnlich liberale Regelung auch in anderen Bundesländern wünschen, geht anderen diese Lockerung entschieden zu weit. Was sind die Argumente, die für oder gegen eine Änderung der Bestattungsgesetze sprechen?
Was spricht dafür?
Befürworter einer liberalen Gesetzgebung treten für mehr Selbstbestimmung und eine individuelle Abschiedskultur ein. Viele Menschen wünschen sich, dass ihr letzter Abschied stärker ihren eigenen Überzeugungen, ihrem Leben und ihren Wünschen entspricht.
Gesellschaft, Werte, Religionen und Familienmodelle ändern sich und damit auch die Vorstellungen eines würdevollen Abschieds und der Trauerkultur. Unsere Bestattungsgesetze hingegen stammen oft noch aus einer Zeit, in der andere Vorstellungen galten.

Auch Waldbestattungen sind erst seit kurzer Zeit in Deutschland möglich | Quelle: FriedWald GmbH
Häufig werden aber auch praktische Argumente gebracht: Neue Bestattungsformen (wie z. B. Urnenversand nach Hause) können den Abschied günstiger machen und den Angehörigen hohe Kosten ersparen.
Auch Umwelt- und soziale Aspekte spielen eine Rolle. Friedhofsflächen könnten entlastet und umgenutzt werden, zum Beispiel um zusätzliche Möglichkeiten zur Naherholung zu schaffen oder dringend benötigte Bauflächen für neue Wohnungen.
Was spricht dagegen?
Kritische Stimmen werden häufig (aber nicht nur) durch Friedhofsverbände und Vertreter der christlichen Kirchen laut. Sie halten dagegen, dass Friedhöfe nicht nur pragmatische Plätze und potenzielle Freiflächen sind, sondern Orte der Gemeinschaft, des Gedenkens und der Begegnung. Mit einer Umnutzung würden wir wichtige intersoziale Räume verlieren.
Darüber hinaus könnten bei einer stark rückläufigen Zahl an klassischen Beerdigungen die Kosten auf dem Friedhof so stark steigen, dass sich viele Menschen eine traditionelle Bestattungsform gar nicht mehr leisten können.

Kirchenverbände sehen vor allem die Lockerung der Friedhofspflicht kritisch.
Andere sehen den würdevollen Umgang mit Verstorbenen beziehungsweise mit der Totenasche gefährdet, wenn die Asche Zuhause aufbewahrt oder frei verstreut werden darf. Aspekte der Bestattungskultur wie Pietät, Respekt vor den Verstorbenen und die Totenruhe stehen hier dem vielfachen Wunsch nach einer liberaleren Gesetzgebung entgegen.
Darüber hinaus sind auch die möglichen Umweltfolgen der neuen Bestattungsarten – zum Beispiel der Aschebeisetzung in Flüssen wie dem Rhein – bis jetzt nicht bekannt.
Welche Reformen sind geplant?
Obwohl viele Bundesländer wie Berlin, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg eine Reform ihrer Bestattungsgesetze planen oder bereits durchgeführt haben, gehen die Änderungen nirgends so weit wie in Rheinland-Pfalz. Die bestehenden Gesetze werden zumeist nur so weit gelockert, dass die Bestattungsbräuche nicht-christlicher Religionen berücksichtigt werden können.
| Reformbereich | Forderung / Änderung | Bundesland / Akteur | Stellungnahme |
|---|---|---|---|
| Sargpflicht / Tuchbestattung | Abschaffung oder Lockerung der Pflicht, immer einen Sarg zu verwenden – z. B. Bestattung im Leinentuch möglich. | Rheinland-Pfalz: Neue Gesetzgebung sieht Wegfall der Sargpflicht vor. Sachsen-Anhalt: Reform für Tuchbestattung geplant. |
Befürworter: u. a. Grüne in Sachsen-Anhalt („interkulturelle Öffnung“). Kritiker: kirchliche Institutionen, Friedhofs-/Bestatterverbände. |
| Friedhofspflicht / Bestattung auf Friedhöfen | Lockerung der Pflicht, Bestattungen nur auf Friedhöfen durchzuführen; z. B. Urnen im Garten, Flussbestattung. | Rheinland-Pfalz: erlaubt teilweise Ascheverstreuung außerhalb von Friedhöfen. Deutschlandweit gilt meist weiterhin Friedhofspflicht. |
Befürworter: mehr Wahlfreiheit für Hinterbliebene. Gegner: Sorge um Finanzierung und Gemeinschaftscharakter der Friedhöfe. |
| Neue Bestattungsformen (Fluss-, Tuch-, Diamantbestattung) | Einführung oder Legalisierung alternativer Formen wie Flussbestattung, Erinnerungsdiamanten oder Reerdigung. | Rheinland-Pfalz: bereits umgesetzt. Sachsen-Anhalt: Öffnung in Richtung religiöser Bedürfnisse. |
Befürworter: Modernisierer, Befürworter von Vielfalt. Kritiker: warnen vor Umwelt- und Rechtsfragen. |
| Religiöse & kulturelle Vielfalt | Gesetze sollen religiöse Riten ermöglichen, z. B. kürzere Fristen oder Tuchbestattung ohne Sarg. | Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz betonen „interkulturelle Öffnung“. | Befürworter: Religionsgemeinschaften. Kritiker: konservative Gruppen, Friedhofsträger. |
| Finanzierung & Infrastruktur | Frage: Wer trägt Kosten, wenn Friedhöfe weniger genutzt werden? | Diskussion v. a. in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. | Gegner sehen Risiko sinkender Einnahmen. Befürworter hoffen auf neue Geschäftsmodelle. |
| Zeitliche Fristen / Mindest- und Höchstfristen | Anpassung von Fristen: z. B. wann Beisetzung nach Tod erfolgen darf/muss. | Berlin: Fristen für religiöse Gruppen flexibilisiert. | Geringe öffentliche Aufmerksamkeit, aber praktisch relevant. |
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