Erben und vererben: So regeln Sie Testament, Nachlass und Erbschaft

Wenn es ums Erbe geht, bricht häufig Streit aus. Jeder fünfte Erbfall landet in Deutschland sogar vor Gericht. Informieren Sie sich daher rechtzeitig darüber, wie Sie Ihren Nachlass regeln, welche Rechte Sie als potenzieller Erbe haben und wie Sie ein Erbe ausschlagen. Sie können Ihrer Familie damit unschöne Konflikte ersparen.

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Was ist ein Erbe?

Als Erbe oder Erbschaft bezeichnet man den Nachlass einer verstorbenen Person, des Erblassers. Zum Erbe zählen das finanzielle Vermögen, Immobilien, Hausstand und anderer Besitz genauso wie die Schulden des Verstorbenen. Empfänger der Erbschaft sind, sofern der Erblasser es nicht in einem Testament oder Erbvertrag anders bestimmt, die Erben laut gesetzlicher Erbfolge.

Gesetzliche Erbfolge – wer erbt was?

Zu den gesetzlichen Erben des Verstorbenen zählen grundsätzlich der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner des Erblassers sowie seine Nachkommen wie Kinder und Enkelkinder und andere leibliche Verwandten. Je nach ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser spricht man von Erben 1. bis 5. Ordnung.

  • Welche Verwandten des Erblassers berechtigt sind, das Erbe anzutreten, ist durch die gesetzliche Erbfolge in den § § 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
  • Die gesetzlichen Erbfolge regelt außerdem die Höhe des Erbanspruchs, den jeder Erbe bei der Erbschaft hat.

Erbschaft und Testament: Kinder und Enkel sind Erben 1. Ordnung

Testament und Erbvertrag

Um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und selbst zu bestimmen, wer Ihr Erbe sein soll, können Sie ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag mit anders lautenden Bestimmungen aufsetzen. Als Erblasser können Sie auf diese Weise relativ frei über Ihr Erbe verfügen: Sie können Erben benennen, Vermächtnisse aussetzen, Bedingungen an die Erbschaft knüpfen und gegebenenfalls Personen enterben.

Erben und enterben: Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge umgehen

Berliner Testament

Ehepartner setzen sich häufig gegenseitig als alleinige Erben in einem gemeinschaftlichen Testament ein. Dem überlebenden Ehepartner fällt dadurch das Erbe alleine zu – man nennt dies ein Berliner Testament.

Pflichtteile für Ehegatten und Kinder

Unabhängig von einem bestehenden Testament oder Erbvertrag haben die Erben laut gesetzlicher Erbfolge – also vor allem Ehegatten und Kinder – einen festen Anspruch auf einen bestimmten Pflichtteil des Erbes. Sollte der Erblasser sie also durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterben, sind die testamentarischen Erben beziehungsweise die vertraglichen Erben dazu verpflichtet, den Enterbten diesen Pflichtteil auszuzahlen. Der Pflichtteil des Erbes beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils.


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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Sobald es mehr als einen Erben gibt und sich zwei oder mehr Erben den Nachlass zu teilen haben, spricht man im deutschen Erbrecht von einer Erbengemeinschaft. In diesem Fall gehört das gesamte Nachlassvermögen inklusive der Verbindlichkeiten nicht einem Erben allein, sondern allen Miterben gemeinschaftlich. Das Besondere daran ist, dass keiner der Erben allein über einen Teil oder auch nur einen Gegenstand aus dem Erbe verfügen kann. Bis zur Teilung des Nachlasses muss die Erbengemeinschaft alle Vermögenswerte gemeinsam verwalten.

Erbe annehmen oder ausschlagen?

Mit einem Erbe treten Sie die Rechtsnachfolge für den Erblasser an. Neben dem Vermögen übernehmen Sie als Erbe also auch die Schulden des Verstorbenen, sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Informieren Sie sich im Erbfall also rechtzeitig über die Zusammensetzung der Erbschaft. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen.

Erben und vererben: Kontoauszüge prüfen

Informationen über die Beschaffenheit der Erbschaft und den Nachlasswert müssen Sie sich allerdings selbst besorgen. Am besten verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Dazu können Sie seine Kontoauszüge heranziehen, außerdem geben Ihnen Banken in der Regel Einblick in die Konten- und Depotbestände, wenn Sie sich als Erbe ausweisen.

Erbe annehmen

Um das Erbe anzunehmen müssen Sie im Grunde nichts weiter tun. Sobald die Frist zur Erbausschlagung von sechs Wochen verstrichen ist, gilt das Erbe als angenommen. Schon vor dem Verstreichen dieser Frist können Sie das Erbe allerdings durch eine ausdrückliche Erklärung vor Zeugen („Ich nehme das Erbe an!“) oder durch schlüssiges Verhalten annehmen.

  • Was ein „schlüssiges Verhalten“ darstellt, entscheiden im Zweifelsfall die Gerichte.
  • Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins z. B. wurde in der Vergangenheit bereits als schlüssiges Verhalten beurteilt.
  • Auch Inbesitznahme des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände kann schlüssiges Verhalten darstellen.

Mit der Annahme der Erbschaft durch Fristverstreichen, ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten verzichten Sie auf Ihr Recht, das Erbe auszuschlagen.

Erbe annehmen: Gerichtsurteile

Erbe ausschlagen

Wenn der Nachlass überschuldet ist oder Sie sich aus anderen Gründen dazu entschließen, auf Ihren Erbanspruch zu verzichten, können Sie innerhalb von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Die gesetzliche Frist zur Erbausschlagung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Eine Ausschlagung müssen Sie vor dem Nachlassgericht erklären.

Erbschein

Um sich als gesetzlicher Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers zu legitimieren – zum Beispiel vor dem Grundbuchamt -, benötigen Sie einen Erbschein. Diesen beantragen Sie beim zuständigen Nachlassgericht. Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig und die Gebühren werden entsprechend dem Nachlasswert erhoben.

Sollte ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegen, in dem Sie als Erbe benannt werden, werden diese der Regel als Legitimation Ihrer Erbenstellung anerkannt. In diesem Fall benötigen Sie keinen Erbschein.

Erbe und Erbschaftsteuer

Auf die durch ein Erbe erworbenen Vermögenswerte müssen Sie in Deutschland eine Erbschaftsteuer zahlen. Die Höhe der Steuern errechnet sich aus dem Wert des Erbes sowie der Zugehörigkeit des Erben zu einer von drei (Erbschafts-) Steuerklassen. Auf diese Weise können Erbschaftsteuern in einer Höhe zwischen sieben und 50 Prozent anfallen. Grundsätzlich gilt dabei: Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt war, desto weniger Erbschaftsteuern müssen Sie in der Regel für Ihr Erbe zahlen.

Nachlassverbindlichkeiten

  • Die Nachlassverbindlichkeiten werden vom ermittelten Wert des Erbes vor der Besteuerung abgezogen.
  • Auf diese Weise wird nur der tatsächliche Vermögenszuwachs des Erben besteuert.

Erbschaftsteuer-Freibeträge

Auch bei der Erbschaftsteuer gibt es Freibeträge, die Sie als Erbe nicht versteuern müssen. Diese betragen bei jedem Erbfall bis zu 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für leibliche, adoptierte und Stiefkinder sowie 100.000 Euro für die Eltern des Erblassers.

  • Der Erbschaftsteuer-Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut voll ausgeschöpft werden.

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Erben und Testament: Bestattungsvorsorge

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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische oder steuerliche Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater zu wenden.