Die Erbengemeinschaft –
Rechte und Pflichten der Miterben

Wenn sich mehrere Personen einen Nachlass teilen, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Gegenüber einem Alleinerben gelten für die sogenannten Miterben andere Rechte und Pflichten. Lesen Sie bei uns, welche das sind.

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Eine Erbengemeinschaft kann aus testamentarischen oder gesetzlichen Erben bestehen. Wichtigstes Merkmal der Erbengemeinschaft ist, dass kein Miterbe alleine den Nachlass veräußern, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen darf. Solange Sie also kein Alleinerbe sind, können Sie alle Entscheidungen in Bezug auf den Nachlass ausschließlich gemeinsam mit Ihren Miterben treffen. Erst nach der einvernehmlichen Erbauseinandersetzung dürfen Sie Ihren Erbteil in Besitz nehmen.

Was ist die Aufgabe einer Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft wird gemeinschaftlicher Eigentümer des gesamten Nachlasses. Es ist ihre Aufgabe, das Vermögen des Erblassers zu verwalten und auseinanderzusetzen, das heißt den Nachlass den Erbanteilen entsprechend unter den Miterben zu verteilen.

Zur Verwaltung des Nachlasses gehört unter anderem:

  • Vermächtnisse des Erblassers zu erfüllen,
  • die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen,
  • einen Teilungsplan für das Vermögen und die Nachlassgegenstände zu erstellen.

Anschließend kann die Erbengemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses beginnen.

Wenn der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker ernannt hat, so fallen die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses in seinen Aufgabenbereich.

Die Auseinandersetzung

Bei der Erbauseinandersetzung oder Nachlassauseinandersetzung wird der Nachlass im Sinne des Erblassers unter den Miterben aufgeteilt. Am Ende der Auseinandersetzung soll jeder Miterbe den Anteil am Nachlass erhalten, der ihm zusteht. Wenn dabei lediglich ein Geldbetrag aufzuteilen ist, gibt es selten Probleme. Komplizierter wird die Erbauseinandersetzung allerdings, wenn der Nachlass zusätzlich Sachwerte, wie einzelne Nachlassgegenstände und Immobilien, umfasst. In diesem Fall müssen sich alle Miterben gemeinschaftlich darauf einigen, wie die Auseinandersetzung des Nachlasses vorgenommen wird.

  • Je klarer der Erblasser seine Verfügungen im Testament formuliert, desto leichter ist der Erbengemeinschaft später eine Auseinandersetzung möglich.
  • Bei einem umfangreichen Nachlass und bei komplizierten Anordnungen kann es sinnvoll sein, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzt, um Streitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung zu vermeiden.

Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung und Verwaltung des Nachlasses durch die Erben

Wo liegt das Konfliktpotenzial?

Die einzelnen Miterben haben oft unterschiedliche Vorstellungen davon, was mit dem Nachlass passieren soll: Wenn zum Beispiel eine Immobilie vererbt wird, kommt es vor, dass einer der Erben selbst darin wohnen möchte. Ein Miterbe braucht dringend Geld und möchte das Haus veräußern. Ein dritter Erbe möchte die Immobilie behalten und vermieten.

  • Unterschiedlich hohe Erbquoten machen die Angelegenheit noch komplizierter. Wie soll etwa ein Auto unter drei Erben aufgeteilt werden, wenn die Erbquoten jeweils 20, 30 und 50 Prozent betragen?
  • Darüber hinaus können auch einzelne Nachlassgegenstände Begehrlichkeiten unter den Miterben wecken – besondere Wertgegenstände und Erinnerungsstücke des Erblassers führen in einer Erbengemeinschaft häufig zu Interessenkonflikten und zu Streit.

Erbengemeinschaft und Immobilien

Nach § 2038 Abs. 2 S. 1, 743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat grundsätzlich jeder Erbe hat das Recht, eine Nachlassimmobilie oder andere Nachlassgegenstände zu nutzen – allerdings nur, wenn er damit nicht die Möglichkeit der anderen Erben einschränkt, die Immobilie ebenfalls zu nutzen.

Darüber hinaus können Immobilien nur mit der Zustimmung aller Miterben vermietet, verkauft, saniert oder mit einer Hypothek belastet werden.

Erbengemeinschaft: Immobilie, Teilungsversteigerung

Einzelne Nachlassgegenstände und Erinnerungsstücke

Einzelne Nachlassgegenstände können einen hohen finanziellen Wert haben. Sie erzielen bei einem Verkauf einen guten Preis. Ist sich die Erbengemeinschaft einig, kann der Gegenstand gemeinschaftlich veräußert und der Erlös den Erbteilen entsprechend unter den Miterben aufgeteilt werden.

Andere Nachlassgegenstände haben eher einen ideellen Wert als Erinnerungsstück an den Verstorbenen. Doch unabhängig von ihrem Wert gilt auch für Erinnerungsstücke: Kein Miterbe hat alleinigen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand, wenn dieser ihm nicht testamentarisch vermacht wurde. Sie können nur mit Einverständnis der gesamten Erbengemeinschaft veräußert oder abgetreten werden.

Erbengemeinschaft: Erinnerungsstücke aus einem Erbe

Was tun bei Streit?

Jeder Miterbe hat nach § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Recht, zu jedem gegebenen Zeitpunkt die Auseinandersetzung der Erbschaft zu verlangen. Wenn die Erbengemeinschaft jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielen kann, stehen ihr verschiedene Möglichkeiten offen, zu einer Einigung zu kommen.

Vermittler einschalten

Bei Streit in der Erbengemeinschaft ist es eine gute Idee, einen Vermittler und Streitschlichter einzuschalten. Dies kann ein neutraler Dritter sein wie zum Beispiel ein Freund der Familie, ein Fachanwalt für Erbrecht oder aber ein Notar. Fällt die Wahl auf einen Anwalt oder Notar, so kann dieser die Erbengemeinschaft zusätzlich juristisch beraten.

Teilungsversteigerung

Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht auf eine gemeinschaftliche Nutzung von Nachlassgegenständen oder Immobilien einigen kann, wird in der Regel eine Teilungsversteigerung durchgeführt. Nach der Teilungsversteigerung wird der Erlös in der Erbengemeinschaft entsprechend der jeweiligen Erbquoten aufgeteilt.

Auseinandersetzungsklage

Schließlich steht im deutschen Erbrecht jedem Miterben die Auseinandersetzungsklage offen. Der Miterbe muss dazu einen Teilungsplan für den Nachlass vorlegen und kann dann die Zustimmung der Erbengemeinschaft einklagen. Bei einer Auseinandersetzungklage können allerdings erhebliche Kosten für das Gericht und einen Fachanwalt oder Notar entstehen; diese werden von den Miterben getragen, die im Verfahren unterliegen.

Alternative: Schiedsgericht

Mit einer Auseinandersetzungsklage verursachen Sie nicht nur hohe Kosten. Sie tragen damit die Streitigkeiten der Erbengemeinschaft in die Öffentlichkeit. Alternativ lassen sich Streitigkeiten unter den Miterben oft vor einem erbrechtlichen Schiedsgericht beilegen. Dies geschieht meistens deutlich schneller als vor einem staatlichen Gericht und außerdem unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

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Rechtsform der Erbengemeinschaft

Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies besagt, dass keiner der Miterben allein über den Nachlass, einen Teil davon oder über einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verfügen darf.

Ist eine Erbengemeinschaft rechtsfähig?

Eine Erbengemeinschaft ist keine juristische Person und somit auch nicht rechtsfähig. Verträge können daher nur zwischen Dritten und den einzelnen Miterben, nicht aber mit der gesamten Erbengemeinschaft geschlossen werden.

Wie haftet eine Erbengemeinschaft?

Vor der Erbauseinandersetzung muss eine Erbengemeinschaft die Nachlassverbindlichkeiten begleichen. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Schulden zu begleichen, haftet die Gemeinschaft den Gläubigern des Erblassers mit ihrem Privatvermögen.

Im deutschen Erbrecht haftet die Erbengemeinschaft nach § 2058 BGB dabei als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder einzelne Miterbe von den Gläubigern des Erblassers in Anspruch genommen werden kann – er muss selbst dafür sorgen, dass ihm seine Miterben die Auslagen anteilsmäßig erstatten.

Wer zahlt die Beerdigungskosten und Erbschaftssteuer?

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen auch die Beerdigungskosten des Erblassers. Diese werden vor der Erbauseinandersetzung vom Erbe abgezogen – jeder Miterbe zahlt also automatisch entsprechend seiner Erbquote.

Die Erbschaftssteuer wird nicht von der Erbengemeinschaft beglichen, sondern von jedem Miterben selbst an das Finanzamt abgeführt.

Erbengemeinschaft: Erbschaftssteuer

Wer beantragt den Erbschein?

Wenn es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt, so kann die Erbengemeinschaft viele Rechts- oder Bankgeschäfte auch ohne Erbschein tätigen. Manchmal ist ein Erbscheinantrag aber unumgänglich. In diesem Fall hat die Erbengemeinschaft zwei Möglichkeiten: Jeder Miterbe kann sich selbst einen Teilerbschein ausstellen lassen. Oder alle Erben beantragen zusammen einen gemeinschaftlichen Erbschein.

  • Beide Arten von Erbschein nennen die Namen aller Miterben sowie ihre jeweilige Erbquote.
  • Der Teilerbschein gilt allerdings nur als Nachweis der Erbberechtigung für den jeweiligen Antragsteller.
  • Da die Ausstellung für jeden einzelnen Erbschein mit Kosten verbunden ist, sollte die Erbengemeinschaft genau abwägen, ob sie einen gemeinschaftlichen Erbschein oder gegebenenfalls mehrere Teilerbscheine beantragen will.

Wie kann man aus der Erbengemeinschaft ausscheiden?

Mitglied einer Erbengemeinschaft werden Sie nicht freiwillig, sondern zwangsweise – wenn Sie gesetzlicher oder testamentarischer Erbe sind und es außer Ihnen noch andere Miterben gibt, bilden Sie automatisch zusammen eine Erbengemeinschaft. Im deutschen Erbrecht stehen Ihnen jedoch verschiedene Wege offen, schon vor der Auseinandersetzung des Nachlasses aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Erbschaft ausschlagen

Nach der Testamentseröffnung beziehungsweise Bekanntgabe der Erbschaft haben Sie nach § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen lang Zeit, Ihr Erbe vor dem Nachlassgericht auszuschlagen. Sie verzichten damit auf Ihren Erbteil und scheiden aus der Erbengemeinschaft aus.

Abschichten

Die Abschichtung ist eine formfreie Erklärung, mit der Sie auf Ihren Erbteil zugunsten eines oder aller Miterben verzichten. Dadurch erhöht sich der Erbteil für den oder die betreffenden Miterben. Im Gegenzug werden Sie von den Nachlassverbindlichkeiten und anderen Verpflichtungen, die sich aus dem Erbe ergeben, freigestellt. Für eine Abschichtung ist laut deutschem Erbrecht keine notarielle Beurkundung erforderlich.

Erbanteil veräußern oder übertragen

Eine dritte Möglichkeit besteht darin, Ihren Erbteil an einen Miterben oder einen Dritten zu übertragen oder zu veräußern (§ 2033 Abs. 1 BGB). Dazu ist ein notariell beglaubigter Vertrag erforderlich.

  • Bei einem Verkauf des Erbteils haben die Miterben nach § 2034 BGB Vorkaufsrecht. Dieses muss innerhalb von zwei Monaten in Anspruch genommen werden.
  • Als Verkäufer behalten Sie Ihre Stellung als Erbe und haften ggf. weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten.
  • Auch die Erbschaftssteuer müssen Sie an das Finanzamt abführen. Deshalb sollten Sie diesen Betrag beim Festlegen des Kaufpreises berücksichtigen.

Wer erbt, wenn ein Miterbe stirbt?

Wenn ein Miterbe stirbt oder seine Erbschaft ausschlägt, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Hat der Erblasser in seinem Testament einen Ersatzerben bestimmt, tritt dieser an die Stelle des Verstorbenen beziehungsweise des Ausschlagenden.
  • Wenn kein Ersatzerbe bestimmt wurde oder wenn es kein Testament gibt, treten die Erben des Verstorbenen laut gesetzlicher Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) an seine Stelle (z. B. seine Kinder).
  • Hat der Verstorbene beziehungsweise Ausschlagende selbst keine Erben, erhöht sich der Erbteil aller Miterben.

Wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst?

Eine Erbengemeinschaft erlischt automatisch, sobald der Nachlass vollständig auseinandergesetzt wurde. Darüber hinaus kann eine Erbengemeinschaft aber auch enden, indem ein Erbe alle Erbteile auf sich vereinigt – das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich sämtliche Miterben auszahlen lassen, indem sie ihm ihre Erbteile verkaufen, oder wenn sie ihm ihre Erbteile übertragen.

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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.