Der Testamentsvollstrecker –
Aufgaben und Befugnisse

Die Bestimmungen aus einem Testament sind rechtlich bindend. Manchmal sind die Verfügungen des Erblassers aber kompliziert oder es sind nicht alle Erben damit einverstanden. Um sicherzugehen, dass Ihre Anordnungen genau so umgesetzt werden, wie Sie es wünschen, können Sie einen Testamentsvollstrecker benennen.

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Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Anordnungen des Erblassers aus einem Testament umgesetzt werden. Er begleitet die Umsetzung der Verfügungen, teilt den Nachlass unter den Erben auf und funktioniert gegebenenfalls als Vermittler, wenn es in der Erbengemeinschaft zu Streitigkeiten unter den Miterben kommt.

Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?

Nach § 2197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Erblasser selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker durch eine Verfügung in seinem Testament einsetzen. Zusätzlich kann er auch die Dauer der Testamentsvollstreckung bestimmen.

Benennt der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker, kann er einem Dritten die Befugnis dazu erteilen oder das Nachlassgericht damit beauftragen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Testamentsvollstrecker: Öffentliches oder notarielles Testament

Warum setzt man einen Testamentsvollstrecker ein?

Nicht jeder Erblasser benennt in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker. Wenn es sich um einen überschaubaren Nachlass und einfache Verfügungen handelt, ist ein Testamentsvollstrecker in der Regel auch nicht erforderlich.

  • Insbesondere bei größeren Vermögen oder wenn das Erbe an Bedingungen geknüpft wird, kann es jedoch ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Dieser kann sicherstellen, dass das Erbe wie angeordnet verteilt wird und dass die Miterben alle Auflagen einhalten.
  • Auch bei minderjährigen Erben wird häufig ein Testamentsvollstrecker benannt, der den Nachlass für sie abwickelt und gegebenenfalls bis zur Volljährigkeit verwalten kann.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers werden vom Erblasser bestimmt. Trifft dieser keine besonderen Anordnungen, so zählen zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers laut deutschem Erbrecht vor allem:

Nachlassabwicklung

  • Den Nachlass und die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und zu sichten,
  • Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen,
  • Verbindlichkeiten von Schuldnern des Erblassers einzutreiben,
  • die Erbschaftssteuer abzuführen,
  • Vermächtnisse zu erfüllen sowie
  • den Nachlass auseinandersetzen bzw. das Vermögen und die Nachlassgegenstände unter den Erben aufzuteilen.

Darüber hinaus trägt der Testamentsvollstrecker dafür Sorge, dass an die Erbschaft geknüpfte Bedingungen aus dem Testament erfüllt werden.

Dauertestamentsvollstreckung

Statt einer Nachlassabwicklung kann der Erblasser auch verfügen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass für eine bestimmte Zeit verwalten und die Erbschaft erst nach Ablauf dieser Frist unter den Miterben verteilen soll. In diesem Fall spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Die Dauer der Nachlassverwaltung kann bis zu 30 Jahre betragen.

Folgen einer Testamentsvollstreckung für die Erben

Die Benennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt die Erben spürbar in ihren Rechten. Sie bleiben während der Testamentsvollstreckung zwar Inhaber ihres Erbes, dürfen den Nachlass aber nicht veräußern oder in Besitz nehmen – auch nicht einzelne Nachlassgegenstände wie zum Beispiel Erinnerungsstücke.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet auch Erinnerungsstücke aus einem Erbe

Der Testamentsvollstrecker verwaltet alle Erbstücke

Der Pflichtteilsanspruch gesetzlicher Erben bleibt laut Erbrecht von dieser Regelung unberührt. Als Plichtteilsberechtigter können Sie also nach der Testamentseröffnung Ihr Erbe vor dem Nachlassgericht ausschlagen und Ihren Pflichtteil vom Testamentsvollstrecker verlangen.

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Vergütung – wer bezahlt den Testamentsvollstrecker?

Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung wird in den meisten Fällen aus dem Nachlass bestritten. Der Testamentsvollstrecker darf sich diese Vergütung selbst entnehmen.

  • Die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstrecker kann der Erblasser im Testament selbst bestimmen. Falls der Erblasser darauf verzichtet, wird sie vom Nachlassgericht mithilfe einer Vergütungstabelle festgesetzt. Der Testamentsvollstrecker erhält dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes.
  • Der Testamentsvollstrecker hat also selbst keinen Einfluss auf seine Vergütung. Es steht ihm jedoch frei, das ihm auferlegte Amt der Testamentsvollstreckung abzulehnen, wenn ihm die vom Erblasser bestimmte oder vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung zu gering erscheint.

Wer kann den Testamentsvollstrecker entlassen?

Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass an die Erben herausgeben. Er ist damit aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen.

Auf Antrag eines oder aller Miterben kann der Testamentsvollstrecker auch vom Nachlassgericht entlassen werden. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Triftige Gründe für so einen Antrag sind nach § 2227 BGB grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers.

Testamentsvollstrecker: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftet der Testamentsvollstrecker für den Nachlass?

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung seiner Pflichten muss der Testamentsvollstrecker den Erben Schadenersatz leisten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er Rechtsgeschäfte zu Ungunsten der Erben tätigt, Nachlassgegenstände verliert oder beschädigt oder das Vermögen auf andere Weise schmälert.

Benötigt der Testamentsvollstrecker einen Erbschein?

Auch der Testamentsvollstrecker kann einen Erbschein beantragen. Um sich im Rechtsverkehr zu legitimieren, benötigt er jedoch lediglich ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieses beantragt er beim Nachlassgericht.

Kann der Testamentsvollstrecker selbst Erbe sein?

Nach deutschem Erbrecht kann grundsätzlich jede volljährige Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden – auch die Erben des Erblassers. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, da ein Testamentsvollstrecker objektiv treuhänderisch tätig sein sollte. Ist er selbst Erbe, kann aus seinem eigenen Interesse am Nachlass ein Konflikt bei der Testamentsvollstreckung entstehen.

Vorteile eines Testamentsvollstreckers

  • Ein Testamentsvollstrecker kann helfen, Streit unter den Erben zu vermeiden.
  • Er stellt sicher, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers aufgeteilt wird.
  • Durch die Testamentsvollstreckung erhalten alle Erben den Anteil, der ihnen zusteht.
  • An das Erbe geknüpfte Bedingungen des Erblassers werden erfüllt.

Nachteile eines Testamentsvollstreckers

  • Eine Testamentsvollstreckung kostet Geld – die Vergütung des Testamentsvollstreckers schmälert die Erbschaft.
  • Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen.
  • Der Testamentsvollstrecker unterliegt keiner Kontrolle und arbeitet daher mit großem Vertrauensvorschuss.
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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.