Die Testamentseröffnung:
Ablauf, Dauer und wichtige Fristen

Die Testamentseröffnung ist ein wichtiges Ereignis für alle Menschen, die von den Verfügungen im letzten Willen betroffen sind. Das Nachlassgericht nimmt offiziell Kenntnis vom Inhalt des Testaments und gibt bekannt, wer als Erbe eingesetzt wurde – oder nicht.

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Was ist eine Testamentseröffnung?

Wenn jemand ein Testament oder einen Erbvertrag (Verfügung von Todes wegen) in amtliche Verwahrung gibt, wird der Inhalt nach dem Tod des Erblassers durch das Nachlassgericht (nicht durch einen Anwalt!) eingesehen und dokumentiert. Diesen Vorgang bezeichnet man als Testamentseröffnung. Die Testamentseröffnung und der Inhalt der Verfügung werden allen Beteiligten anschließend durch das Nachlassgericht bekanntgegeben.

Private Testamente

Wenn Sie ein privates Testament auffinden, sind Sie nach § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu verpflichtet, die Verfügung beim Nachlassgericht abzuliefern. Neben amtlich verwahrten Testamenten und Erbverträgen werden im deutschen Erbrecht nämlich auch private Testamente vom Nachlassgericht zur Kenntnis genommen und eröffnet. Die Testamentseröffnung für ein privates Testament unterscheidet sich also nicht von der Testamentseröffnung für ein amtlich verwahrtes Testament.

Bedeutung der Testamentseröffnung

Eine Testamentseröffnung sagt nichts darüber aus, ob das Testament oder der Erbvertrag gültig ist oder ob alle Verfügungen des Erblassers wirksam sind. Es steht also jedem Erben frei, das Testament vor dem Nachlassgericht anzufechten, wenn er glaubt dass ein triftiger Anfechtungsgrund vorliegt. Sollte ein weiteres Testament desselben Erblassers aufgefunden werden, kann das eröffnete Testament seine Gültigkeit sogar komplett verlieren.

Wer beantragt eine Testamentseröffnung?

Wenn ein amtlich verwahrtes Testament vorliegt, ist kein Antrag zur Testamentseröffnung erforderlich. Die Testamentseröffnung erfolgt nach dem Tod des Erblassers automatisch von Gesetzes wegen.

Sollten Sie im Besitz eines privaten Testaments sein, so geben Sie dies zusammen mit einem Antrag auf Testamentseröffnung beim Nachlassgericht ab.

Antrag auf eine Testamentseröffnung: Muster

(Vor- und Familienname, Anschrift des Antragstellers)

(Anschrift des zuständigen Amtsgerichts)

(Ort, Datum)

Betreff: Antrag auf Testamentseröffnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Eröffnung des Testaments von (Vor- und Familienname des Erblassers), zuletzt wohnhaft in (letzte Meldeadresse des Erblassers), verstorben am (Sterbedatum).

Der letzte Wille vom (Datum des Dokuments) sowie die Sterbeurkunde sind dem Antrag beigefügt. Das Testament ist vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben worden.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift des Antragstellers)

Wer eröffnet das Testament?

Die Testamentseröffnung erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen.

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Wann erfolgt die Testamentseröffnung?

Nach § 348 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das Nachlassgericht zur Testamentseröffnung verpflichtet, sobald es vom Tod des Erblassers beziehungsweise von der Existenz seines Testaments erfahren hat.

  • Beim Tode des Erblassers gibt das Standesamt die Todesnachricht an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer weiter. Dort wird geprüft, ob auf den Erblasser ein amtlich verwahrtes Testament eingetragen ist.
  • Ist auf den Erblasser ein amtlich verwahrtes Testament eingetragen, informiert das Testamentsregister das zuständige Nachlassgericht über die Verfügung. Dies nimmt in der Regel wenige Tage in Anspruch.
  • Anschließend wird das Testament laut deutschem Erbrecht so bald wie möglich durch das Nachlassgericht eröffnet.

Testamentseröffnung: Notarielles Testament wird eröffnet

Wer wird über die Testamentseröffnung benachrichtigt?

Jeder, der vom Testament oder Erbvertrag in seinen Rechten betroffen ist – Erben, Alleinerben, Enterbte, Vermächtnisnehmer, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker etc. – wird schriftlich vom Nachlassgericht über das verwahrte Testament und die Testamentseröffnung benachrichtigt. Alle Beteiligten erhalten eine Kopie des Testaments sowie ein Eröffnungsprotokoll.

Ablauf einer Testamentseröffnung

  • Die Testamentseröffnung ist ein interner amtlicher Vorgang am Nachlassgericht. Das Gericht sichtet dazu das Testament, nimmt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Kenntnis und dokumentiert diese. In den allermeisten Fällen wird das Testament ohne die Anwesenheit der Erben oder anderer Beteiligten eröffnet.
  • Über die Eröffnung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses wird zusammen mit einer Kopie des eröffneten Testaments an die Beteiligten verschickt.
  • Nach der Eröffnung wird das Original-Testament zu den Nachlassakten gelegt und kann dort auf Antrag von den Erben oder der Erbengemeinschaft eingesehen werden.
  • Mit der Testamentseröffnung ist die Aufgabe des Nachlassgerichts erledigt. Die Auslegung der letztwilligen Verfügungen, die Testamentsvollstreckung und Abwicklung der Erbschaft fallen nicht in den Aufgabenbereich des Nachlassgerichts.

Was passiert nach der Testamentseröffnung?

Mit der Kopie des Testaments sowie dem Eröffnungsprotokoll können Sie sich an den meisten Stellen als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren. Dies ist zum Beispiel wichtig, um Bankgeschäfte zu erledigen oder Immobilien vom Erblasser auf den Erben oder die Erbengemeinschaft umzuschreiben. In manchen Fällen benötigen Sie dazu jedoch einen Erbschein. Den Erbschein können Sie nach der amtlichen Testamentseröffnung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Achtung: Mit der Beantragung eines Erbscheins gilt das Erbe als angenommen.

Erbausschlagung

Wenn das Testament amtlich eröffnet und sein Inhalt den Erben offiziell bekanntgegeben ist, beginnt die sechswöchige Frist zur Ausschlagung vor dem Nachlassgericht. Wenn Sie testamentarischer Erbe sind, müssen Sie nun entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen.

  • Nehmen Sie das Erbe an, brauchen Sie laut Erbrecht nichts weiter zu tun.
  • Wollen Sie das Erbe ausschlagen, können Sie binnen sechs Wochen nach der Testamentseröffnung vor dem Nachlassgericht die Ausschlagung erklären.
  • Nach Verstreichen der Frist gilt die Erbschaft laut Erbrecht automatisch als angenommen.

Pflichtteilsanspruch

Wenn Sie Ihren Pflichtteil laut gesetzlicher Erbfolge einfordern wollen, haben Sie dazu drei Jahre nach der Testamentseröffnung Zeit. Danach verfällt Ihr Anspruch auf den Pflichtteil als gesetzlicher Erbe.

Vermächtnisse

Ebenfalls drei Jahre haben Sie Zeit, um die Herausgabe eines Vermächtnisses einzufordern. Handelt es sich dabei allerdings um eine Immobilie, bleiben Ihnen laut Erbrecht zehn Jahre nach der Testamentseröffnung Zeit, um die Übergabe einzufordern.

Wer trägt die Kosten einer Testamentseröffnung?

Eine Testamentseröffnung ist nicht kostenfrei: Für den Bearbeitungsaufwand werden Gebühren nach Anlagenverzeichnis 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) berechnet. Diese betragen pauschal 100 Euro (Stand: Dezember 2018) zuzüglich der Kosten für Porto, Versand etc. Diese Gebühren sind im Anschluss an die Testamentseröffnung vom Erben oder der Erbengemeinschaft an das zuständige Nachlassgericht zu entrichten.

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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden.