Das Nachlassgericht und seine Aufgaben

Das Nachlassgericht ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Beteiligten in einem Erbfall. Als Erblasser können Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Gesetzliche Erben können beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen oder ihre Erbausschlagung erklären. Wenn Sie mit einem Testament nicht einverstanden sind, können Sie den letzten Willen des Erblassers vor dem Nachlassgericht anfechten.

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Was macht das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist für Erbangelegenheiten zuständig, das heißt es führt regelmäßig Nachlassverfahren durch. Seine Aufgaben werden in Deutschland vom Amtsgericht übernommen. Zu den Aufgaben im Nachlassverfahren zählen:

Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Das zuständige Nachlassgericht für einen Erbfall ist im deutschen Erbrecht immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Eine Ausnahme bilden Erbausschlagungen: Der Erbe kann die Ausschlagung auch vor dem Nachlassgericht an seinem eigenen Wohnort erklären.

Wie erfährt das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers bzw. von seinem Testament?

Bevor es zur Testamentseröffnung kommt, muss das Nachlassgericht zunächst Nachricht vom Tod des Erblassers und von der Existenz seines Testaments erhalten. Hierbei macht es einen Unterschied, ob es sich um ein amtlich verwahrtes Testament oder um ein nicht amtlich verwahrtes (privates) Testament handelt.

Amtlich verwahrte Testamente

Jedes Testament in amtlicher Verwahrung wird in einem zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer geführt. Bei einem Todesfall erhält dieses Register eine Nachricht vom zuständigen Standesamt. Wenn für den Erblasser ein Testament hinterlegt ist, wird das zuständige Nachlassgericht benachrichtigt.

Nicht amtlich verwahrte Testamente

Etwas schwieriger ist es bei nicht amtlich verwahrten Testamenten, denn diese werden nicht zentral registriert. Nach § 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist jeder, der im Besitz eines privaten Testaments ist, dazu verpflichtet, es nach dem Tod des Erblassers zum Zwecke der Testamentseröffnung beim Amtsgericht abzugeben.

Privat verwahrte Testamente können allerdings verloren gehen, vergessen oder unterschlagen werden. Es kommt sogar vor, dass gut versteckte private Testamente erst bei der Haushaltsauflösung entdeckt werden. Daher besteht ein gewisses Risiko, dass ein nicht amtlich verwahrtes Testament gar nicht oder erst zu spät beim Amtsgericht abgegeben wird. In diesem Fall kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Es ist also im Interesse der testamentarischen Erben, wenn auch private Testamente vom Erblasser beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

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Wen muss das Nachlassgericht informieren?

Das Nachlassgericht informiert alle am Erbfall Beteiligten schriftlich über die Testamentseröffnung sowie gegebenenfalls ihre Erbenstellung: Erben, Enterbte, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Die Beteiligten erhalten eine Kopie des eröffneten Testaments und außerdem das Protokoll der Testamentseröffnung.

Die schriftliche Benachrichtigung über das Testament erfolgt automatisch. Wenn Sie zu den Erben oder Enterbten zählen, erfahren Sie von Ihrer Erbenstellung also in jedem Fall durch das zuständige Nachlassgericht.

Wie ermittelt das Nachlassgericht die Erben?

Das Nachlassgericht wird nur dann tätig, wenn ein Testament vorliegt. Darin werden alle Beteiligten genannt, in der Regel mit ihrem vollem Namen und ihrer Anschrift.

Bei Erbfällen kraft der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben nicht vom Nachlassgericht informiert.

Wer bezahlt das Nachlassgericht?

Für alle Dienste des Nachlassgerichtes müssen Gebühren entrichtet werden.

  • Für die amtliche Verwahrung eines Testaments sind nach aktuellem Erbrecht 75 Euro zu entrichten.
  • Eine Testamentseröffnung kostet 100 Euro zuzüglich der Kosten für Porto, Versand etc. – diese Kosten sind im Anschluss an die Testamentseröffnung von den Erben zu entrichten.
  • Wenn Sie einen Erbschein beantragen, hängen die Kosten vom Geschäftswert des Nachlasses ab. Sie sind vom Erben zu tragen, der den Erbschein beantragt.
  • Wenn Sie die Erbschaft für einen überschuldeten Nachlass ausschlagen, fällt dafür pauschal eine Gebühr in Höhe von 30 Euro an. Schlagen Sie eine Erbschaft aus, die nicht überschuldet ist, richten sich die Kosten für das Nachlassgericht nach dem Nachlasswert. In beiden Fällen trägt der ausschlagende Erbe die Gebühren für die Erbausschlagung.

Alle Angaben: Stand Januar 2019.

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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.