Das Berliner Testament:
So sichern Sie sich richtig ab

Das Berliner Testament ist bei Ehepartnern sehr beliebt, um sich gegenseitig abzusichern. Doch die gemeinschaftliche Verfügung bietet nicht nur Vorteile. Wir zeigen Ihnen, wie Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten und was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Wir organisieren für Sie die Bestattung

Lassen Sie sich vom Experten beraten. Gerne planen wir für Sie eine Bestattung nach Ihren Wünschen oder beraten Sie zu den Möglichkeiten einer individuellen Vorsorge.

  • Alle Bestattungsarten
  • Individuelles Angebot
  • Ohne versteckte Kosten

Jetzt Beratung anfordern

Was ist ein Berliner Testament?

Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftlich errichtetes Testament, in dem zwei Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Sie umgehen dadurch die gesetzliche Erbfolge. Mit einem solchen Berliner Testament oder Ehegattentestament soll nach dem Tod des ersten Partners der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert werden.

Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?

Es ist immer dann sinnvoll, ein Berliner Testament aufzusetzen, wenn Sie den Erbschaftsanspruch Ihrer Kinder bis nach dem Tod beider Eltern aussetzen wollen. Der überlebende Ehegatte erbt dann das gemeinsame Vermögen komplett und muss sich finanziell nicht einschränken, um den Erbteil auszuzahlen.

Darüber hinaus ist ein Berliner Testament aber auch dann sinnvoll, wenn ein Ehepaar kinderlos bleibt:

  • Wenn der erste Ehepartner früh verstirbt und keine Kinder oder Enkelkinder hinterlässt (Erben 1. Ordnung), haben die Eltern des Verstorbenen Anspruch auf einen Erbteil (Erben 2. Ordnung).
  • Mit dem Berliner Testament können Sie den Anspruch der Eltern gegebenenfalls auf den Pflichtteil reduzieren.

Berliner Testament

Was gehört in ein Berliner Testament?

Der wichtigste Punkt in einem Berliner Testament ist die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. Dazu genügt zum Beispiel der Satz:

„Wir, (Vorname, Familienname 1. Ehepartner)/(Vorname, Familienname 2. Ehepartner), setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein.“

Schlusserben

Außerdem setzen Sie im Berliner Testament üblicherweise einen oder mehrere Schlusserben ein. Ein Schlusserbe ist die Person, die den Nachlass nach dem Tod des zweiten Ehegatten erbt – dafür kommen zum Beispiel Ihre Kinder infrage, Sie können aber auch beliebige andere Personen benennen. Schlusserben können das Vermögen zu gleichen oder zu ungleichen Teilen erben.

Weitere Verfügungen

Neben den Schlusserben können Sie beliebige weitere Verfügungen in das gemeinschaftliche Testament setzen:

  • Sie können Kinder, Enkel, Eltern oder andere Erbberechtigte von der Erbfolge ausschließen.
  • Sie können beliebige Nachlasswerte und Gegenstände zum Vermächtnis aussetzen.
  • Sie können Teile Ihres Vermögens einer karitativen Einrichtung vermachen.

Pflichtteil der Kinder und Eltern

Nahe Angehörige können im deutschen Erbrecht auch durch ein Testament nicht komplett von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Sie haben in jedem Fall Anrecht auf einen Pflichtteil. Dies gilt auch bei einem Berliner Testament:

  • Nach der gesetzlichen Erbfolge haben die Kinder des verstorbenen Ehegatten Anspruch auf Dreiviertel (3/4) des Nachlasses. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in diesem Fall also drei Achtel (3/8) des Nachlasses.
  • Gibt es keine Kinder, aber überlebende Eltern des Verstorbenen, so steht diesen laut Gesetz die Hälfte (1/2) des Nachlasses zu. Der Pflichtteil beträgt also ein Viertel (1/4) des Vermögens.

Beim Tod des ersten Ehegatten steht es den Erben demnach frei, ihren Pflichtteil einzuklagen.

Klauseln und Vorbehalte

Nicht immer sind alle Beteiligten mit dem gemeinschaftlichen Testament einverstanden. Aus diesem Grund greifen Eheleute häufig auf bestimmte „Strafklauseln“ zurück, um ihre Verfügungen abzusichern.

Pflichtteilsstrafklausel

Mit dieser Strafklausel soll verhindert werden, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Sie besagt, dass bei Auszahlung des Pflichtteils nach dem Tod des ersten Ehepartners auch beim Tod des letzten Partners nur der Pflichtteil ausgezahlt wird – das Kind wird durch die Klausel also enterbt.

Wiederverheiratungsklausel

Diese Strafklausel soll verhindern, dass es bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zu einem Interessenkonflikt zwischen dem neuen Ehepartner und den Kindern aus der ersten Ehe kommt.

Sie besagt, dass der überlebende Ehegatte bei Wiederverheiratung an die gemeinsamen Kinder ein Geldvermächtnis in Höhe des gesetzlichen Erbteils auszahlen muss. Auf diese Weise entstehen dem neuen Ehegatten keine gesetzlichen Erbansprüche auf das Vermögen des zuerst verstorbenen Partners.

Berliner Testament: Muster

Gemeinschaftliches Testament

Wir, (Vorname, Familienname 1. Ehepartner)/(Vorname, Familienname 2. Ehepartner), setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein.

Zu Schlusserben beim Tod des länger Lebenden bestimmen wir unsere gemeinsamen Kinder, und zwar zu gleichen Teilen.

Sollte ein Kind nach dem Ableben des zuerst versterbenden Partners vom überlebenden Elternteil die Auszahlung des Pflichtteils verlangen, wird dieses Kind von der Erbfolge ausgeschlossen. Auch beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten soll es nur den Pflichtteil erhalten.

(Ort, Datum)

(Vorname, Familienname 1. Ehepartner)

(Ort, Datum)

(Vorname, Familienname 2. Ehepartner)

Form eines Berliner Testaments

Genau wie ein Einzeltestament können Sie auch ein Berliner Testament eigenhändig verfassen oder vor einem Notar errichten. Für beide Varianten gelten unterschiedliche Formvorschriften:

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges oder privates Ehegattentestament muss komplett handschriftlich verfasst sein. Als gemeinschaftliches Testament kann es entweder von einem der Partner allein geschrieben werden oder auch von beiden Ehegatten, zum Beispiel wenn jeder die Regelungen in Bezug auf seinen eigenen Nachlass selbst aufschreibt.

  • Der gesamte Text des gemeinschaftlichen Testaments muss aber von beiden Partnern unterzeichnet werden.
  • Zusätzlich wird empfohlen, das Berliner Testament mit der Angabe von Ort und Datum zu versehen. Auf diese Weise lassen sich später gegebenenfalls frühere und spätere Testamente besser unterscheiden.
  • Der Vorteil des eigenhändig verfassten Testaments: Es ist kostenlos.

Notarielles Testament

Das notarielle oder öffentliche Testament wird mit Hilfe eines Notars errichtet. Es kann eigenhändig vom Erblasser geschrieben oder aber vom Notar aufgesetzt werden. Wichtig ist auch hier die Unterschrift beider Ehepartner.

  • Ein Vorteil beim notariellen Testament ist, dass der Notar Sie beim Erstellen beraten und gegebenenfalls auf Formfehler hinweisen kann.
  • Nach dem Errichten wird das Testament zur Verwahrung an das Nachlassgericht gegeben. Somit ist es fälschungssicher und kann nicht verloren gehen.
  • Das notariell errichtete Berliner Testament kann nur von beiden Unterzeichnern gemeinsam aus der Verwahrung geholt werden.

Berliner Testament notariell errichten

Berliner Testament ändern oder widerrufen

Nach § 2271 BGB handelt es sich bei den Erbeinsetzungen im Berliner Testament in der Regel um wechselseitige Verfügungen. Das bedeutet, dass die Verfügung des einen Partners nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen Partners getroffen worden wäre.

  • Diese wechselseitigen Verfügungen können nicht ohne das Wissen des anderen Ehepartners geändert oder widerrufen werden. Jede Änderung erfordert daher die Unterschriften beider Partner, zusätzlich sollte sie mit einem Datum versehen werden.
  • Einseitige Änderungen durch einen der Partner müssen notariell beurkundet und dem zweiten Partner zugestellt werden.
  • Darüber hinaus steht es Ihnen jedoch frei, jederzeit ein neues gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Dadurch werden die Verfügungen aus dem vorigen Testament ungültig.
  • Auf diese Weise ist gewährleistet, dass keiner der Partner wichtige Änderungen am gemeinschaftlichen Testament hinter dem Rücken des anderen vornehmen kann.

Änderungen nach Tod des Partners

Nach dem Tod des ersten Partners kann der überlebende Ehegatte keine Änderungen am Berliner Testament mehr vornehmen. Nachträgliche Anpassungen sind damit unwirksam. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Ehegattentestament einen entsprechenden Änderungsvorbehalt enthält.

Anderenfalls steht es dem überlebenden Partner frei, das Erbe des Verstorbenen auszuschlagen. Damit verzichtet er auf seinen Erbteil, ist jedoch gleichzeitig von seinem Teil der Vereinbarung entbunden.


Wichtige Dokumente kostenfrei herunterladen

Nutzen Sie jetzt unser kostenfreies Angebot und füllen Sie wichtige Dokumente online aus. Sie sichern Ihre eigenen Interessen und bewahren Ihre Selbstbestimmung in Notsituationen.

Gilt das Berliner Testament nach der Scheidung?

Mit einer Scheidung verliert das Berliner Testament laut deutschem Erbrecht seine Gültigkeit. Auch, wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Todes noch nicht vollzogen war, aber beide Eheleute eingewilligt haben, ist das Berliner Testament nicht mehr rechtskräftig.

Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament hat für die Erblasser und ihre Erben nicht nur Vorteile. Insbesondere in Bezug auf die Erbschaftsteuer weist es für die Beteiligten deutliche Nachteile auf. Wenn Sie sich dazu entscheiden, ein Berliner Testament zu errichten, sollten Sie sich über diese zwei Punkte im Klaren sein:

Berliner Testament und Erbschaftsteuer

Erster Nachteil: Beim Berliner Testament wird der gesamte Nachlass zweimal vererbt – zunächst an den überlebenden Ehegatten und später an die Schlusserben. Dadurch fällt auch zweimal Erbschaftsteuer in voller Höhe an.

Berliner Testament und Steuerfreibeträge

Zweiter Nachteil: Sie können die Freibeträge nicht voll ausschöpfen. Im ersten Erbfall geht der gesamte Nachlass an den Ehepartner mit einem Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Die Steuerfreibeträge von je 400.000 Euro pro Kind bleiben in diesem Fall ungenutzt. Im zweiten Erbfall wird wiederum der Steuerfreibetrag des Ehepartners „verschenkt“.

Erbschaftssteuer Berliner Testament

Berliner Testament für unverheiratete Paare

Um ein Ehegattentestament aufzusetzen, muss man verheiratet oder durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein – unverheiratete Paare können kein Berliner Testament aufsetzen. Um den Lebenspartner im Todesfall trotzdem zu begünstigen, können Sie entweder je ein Einzeltestament mit einer entsprechenden Verfügung errichten oder Sie können einen notariellen Erbvertrag aufsetzen.

Ein notarieller Erbvertrag hat dieselbe bindende Wirkung wie ein gemeinschaftliches Testament. Darüber hinaus bietet er den Vorteil, dass er nicht einseitig geändert oder widerrufen werden kann. Wenn ein Ehegatte den Vertrag anpassen möchte, benötigt er dazu die Zustimmung des anderen Ehegatten. Diese Regelung kann nur durch einen entsprechenden Vorbehalt im Vertrag ausgesetzt werden.

Kann man ein Berliner Testament anfechten?

Genau wie bei anderen Testamenten kommt es auch beim Berliner Testament vor, dass sich Angehörige übergangen oder zu Unrecht enterbt fühlen. Diesen steht es frei, das Testament anzufechten. Das geht allerdings erst, nachdem das Testament eröffnet wurde – vorher ist eine Anfechtung nicht möglich.

Aussicht auf Erfolg besteht zudem nur dann, wenn ein ein triftiger Anfechtungsgrund nach §§ 2078 und 2079 BGB vorliegt:

  • Ein Anfechtungsgrund ist z. B. gegeben, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat oder wenn er beim Verfassen seines Testaments in einem Irrtum befangen war oder aber bedroht wurde.
  • Auch begründete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers oder an der Echtheit des Testaments können Anfechtungsgründe sein.

Gute Gründe, vorzusorgen

Halten Sie Ihren eigenen Willen für den Fall Ihres Todes fest und sichern Sie Ihre Familie finanziell ab.

  • Sie schützen Ihre eigenen Interessen
  • Sie vermeiden Stress und Sorgen in Ihrer Familie
  • Sie schützen Ihre Familie vor finanzieller Belastung

Erleichtern Sie sich und Ihren Liebsten das Leben. Lassen Sie sich kostenfrei beraten.

Jetzt beraten lassen

Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.