Testament hinterlegen: Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht

Wo sollte man ein Testament hinterlegen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihren letzten Willen vor Diebstahl und Verlust schützen können und welche Vor- und Nachteile es hat, ein Testament in amtliche Verwahrung zu geben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • In amtlicher Verwahrung ist Ihr Testament vor fremdem Zugriff geschützt.
  • Sie können auch ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.
  • Widerruf und Änderungen des hinterlegten Testaments sind ggf. ohne erneute Verwahrung möglich.

Wo sollte man ein Testament aufbewahren?

In einem Testament legen Sie fest, wer nach Ihrem Tod Erbe Ihres Vermögens werden soll. Ohne diese Verfügungen gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem deutschen Erbrecht. Dieses wichtige Dokument sollten Sie an einem sicheren Ort aufbewahren, damit es später schnell gefunden werden kann: Ein Tresor oder abschließbarer Schrank im eigenen Zuhause schützen Ihr Testament vor Verlust oder beiläufigem Zugriff.

Testament in einem Tresor hinterlegen

Wenn Sie allerdings jedes Risiko ausschließen wollen, sollten Sie das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Wo kann man ein Testament hinterlegen?

Am sichersten können Sie Ihr Testament hinterlegen, indem Sie es zur amtlichen Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht geben. Dort ist es optimal vor Diebstahl, Fälschung, Verlust und Unterschlagung geschützt. Das Testament erhält einen Eintrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer und bleibt bis zu Ihrem Tod sicher verwahrt.

Schutz vor fremdem Zugriff

Übrigens ist Ihr letzter Wille so nicht nur vor fremdem Zugriff geschützt, sondern auch vor der Neugier potenzieller Erben: Das Testamentsregister darf nach § 78 f BNotO (Bundesnotarordnung) grundsätzlich nur Gerichten und Notaren über die amtlich verwahrten Testamente Auskunft geben.

Öffentliches Testament hinterlegen

Wenn Sie beim Notar ein öffentliches Testament schreiben, hinterlegt der Notar das Testament für sie. Ein öffentlich oder notariell errichtetes Testament muss nämlich nach § 34 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) zwingend vom Notar in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

Notarielles Testament hinterlegen

Neben dem notariell errichteten Testament können Sie auch Ihr privates oder eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Eigenhändiges Testament hinterlegen

Nach § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Sie auch ein privates, eigenhändig verfasstes Testament in die amtliche Verwahrung geben. Genau wie ein öffentliches Testament kann also auch ein eigenhändiges Testament einen Eintrag im Zentralen Testamentsregister erhalten. Es wird dann so lange beim Nachlassgericht für Sie aufbewahrt, bis Sie die Herausgabe des Testaments fordern oder bis der Erblasser stirbt und damit der Erbfall eintritt.

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Was passiert nach meinem Tod?

Bei einer amtlichen Verwahrung kommt es automatisch zur Testamentseröffnung, wenn der Erblasser verstirbt: Das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erhält zunächst eine Nachricht vom Standesamt. Ist für den Verstorbenen ein Testament hinterlegt, benachrichtigt das Register das zuständige Nachlassgericht. Anschließend wird das hinterlegte Testament offiziell eröffnet.

Kosten einer Hinterlegung

Die Hinterlegungskosten für ein Testament sind relativ gering. Bei einer Verwahrung privater oder öffentlicher Testamente fällt für den Erblasser eine einmalige Gebühr von 75 Euro für das Amtsgericht an sowie 18 Euro für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Zusammen ergibt das Hinterlegungskosten für den Erblasser in Höhe von 93 Euro.

Ein Testament aus der Verwahrung holen

Sie können jederzeit zum Nachlassgericht gehen und die Herausgabe eines hinterlegten Testaments verlangen. Die Herausgabe ist kostenfrei. Um das Testament wieder zu hinterlegen, müssen Sie jedoch erneut die Hinterlegungskosten in Höhe von 75 Euro plus 18 Euro für das Testamentsregister bezahlen.

Öffentliches Testament

Wenn Sie ein öffentliches oder vor dem Notar errichtetes Testament aus der Verwahrung holen, müssen Sie es anschließend komplett neu aufsetzen. Mit der Herausgabe verliert es nämlich nach § 2256 Abs. 1 BGB seine Wirksamkeit. Damit fallen für den Erblasser auch die Kosten für den Notar laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erneut an.

Gemeinschaftliches Testament

Ein Ehegattentestament oder Berliner Testament kann nach dem deutschen Erbrecht nur von beiden Erblassern gemeinsam aus der Verwahrung geholt werden (§ 2272 BGB). Bei einer Scheidung verliert das gemeinschaftliche Testament allerdings automatisch seine Gültigkeit.

Berliner Testament hinterlegen

Ein verwahrtes Testament ändern oder widerrufen

Um ein amtlich verwahrtes Testament zu ändern, zu ergänzen oder zu widerrufen, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Herausgabe

Ein privates Testament können Sie sich problemlos herausgeben lassen, beliebige Änderungen oder Ergänzungen vornehmen und wieder in Verwahrung geben. Beachten Sie jedoch dabei, dass Sie alle Anpassungen mit dem Datum und Ihrer Unterschrift versehen. Dadurch schließen Sie jeden Zweifel an der Echtheit der Änderungen aus.

Mit der Herausgabe eines notariellen Testaments wird das Testament nach deutschen Erbrecht ungültig (s. o.). In diesem Fall können Sie gleich ein neues notarielles Testament schreiben; Sie sparen sich damit die Herausgabe.

Neues Testament aufsetzen

Als zweite Möglichkeit können Sie nach § 2254 BGB auch ein neues handschriftliches Testament aufsetzen und die neuen Verfügungen darin festhalten. Einzige Voraussetzung ist, dass es sich beim neuen Dokument um ein wirksames, eigenhändig verfasstes Testament handelt. Jedes zu einem früheren Zeitpunkt verfasste Testament wird dadurch ungültig, egal ob es amtlich hinterlegt ist oder nicht.

  • Versehen Sie das neue Testament unbedingt mit einem Datum, um spätere Zweifel an der Reihenfolge und Datierung der verschiedenen Testamente auszuschließen.
  • Das aktuelle Testament können Sie zuhause aufbewahren oder in amtliche Verwahrung geben. Es empfiehlt sich jedoch, auch dieses Testament zu hinterlegen, damit es nicht verloren geht.

Vor- und Nachteile einer Hinterlegung

Reicht Ihnen der private Tresor oder sollten Sie Ihr Testament hinterlegen? Hier sind die Vor- und Nachteile einer amtlichen Verwahrung zusammengefasst:

Vorteile

  • Das Testament ist vor Fälschung, Verlust und Unterschlagung geschützt.
  • Die Testamentseröffnung nach dem Tode des Erblassers ist gesichert.

Nachteile

  • Sie müssen das Nachlassgericht aufsuchen, um Ihr Testament zu hinterlegen.
  • Bei der Verwahrung sind Hinterlegungskosten in Höhe von 93 Euro zu bezahlen.
  • Nach jeder Herausgabe muss der Erblasser die Verwahrung erneut bezahlen.

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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar zu wenden.