Vorsorgevollmacht

Wer trifft für Sie Entscheidungen, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind? Im Zweifel bestimmt das Betreuungsgericht eine Person, die Sie nicht kennen. Um das zu verhindern, sollten Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht aufsetzen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

In einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens die Befugnisse, wichtige Angelegenheiten für Sie zu regeln, wenn Sie einmal nicht mehr dazu in der Lage sein sollten. Den Umfang der Befugnisse bestimmen Sie selbst. Der Bevollmächtigte wird dadurch zu Ihrem rechtlichen Vertreter in den von Ihnen festgelegten Bereichen.

Warum ist eine Vorsorgevollmacht wichtig?

Jeder Mensch kann in eine Situation geraten, in der er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann – zum Beispiel durch Demenz oder wenn er nach einem Unfall im Koma liegt. Was viele nicht wissen: Ehepartner, Kinder oder andere nahe Angehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt.

Wenn Sie keine entsprechende Vorsorge getroffen haben, bestimmt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Vertreter für Sie. Im Zweifel kann das jemand sein, den Sie gar nicht kennen oder der Ihnen als Vertreter nicht recht wäre. Aus diesem Grund ist es wichtig, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen – auch, wenn Sie noch jung und bei bester Gesundheit sind.

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Vorteile der Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht gibt Ihnen Sicherheit: Sie bestimmen eine Person, der Sie vertrauen. Damit niemand etwas über Ihren Kopf hinweg entscheidet, was Sie nicht möchten. Wenn Sie jemandem eine solche Vollmacht erteilt haben, kann kein Gericht jemand anderen als Vertretungsberechtigten bestimmen. Das schützt auch Ihre Familie vor emotionaler Belastung.

  • Ihre Vertrauensperson entscheidet nach Ihren Wünschen
  • Weniger Stress für Ihre Familie und Freunde

Vorsorgevollmacht

Für welche Bereiche erteile ich eine Vollmacht?

Für welche Bereiche Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen möchten, liegt in Ihrem Ermessen. Je mehr Vertretungsmacht Sie erteilen, desto besser können Sie repräsentiert werden. Die folgenden Bereiche kann die Vorsorgevollmacht abdecken:

Regelungsbedürftige Angelegenheiten

  • Vermögensrechtliche Angelegenheiten wie z. B. Banken und Behörden
  • Verwaltung von Grundbesitz
  • Ihre persönlichen Angelegenheiten
  • Medizinische Behandlung
  • Pflegebedürftigkeit
  • Behandlungs- und Ernährungsabbruch
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Bestattung
  • Post- und Fernmeldeverkehr

Immobilien und Darlehen

Für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte, Immobiliengeschäfte und Darlehensaufnahmen ist die Beurkundung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar notwendig.

Vollmacht für Bankgeschäfte

Auch wenn Sie dem Bevollmächtigten ausdrücklich eine Befugnis für Bankgeschäfte erteilen, reicht die Vorsorgevollmacht meistens nicht aus. Die meisten Banken verlangen nämlich eine interne Konten-/Depotvollmacht. Am besten klären Sie diesen Punkt mit Ihrer Hausbank und lassen sich gegebenenfalls eine interne Vollmacht für Ihre Vertrauensperson ausstellen. Diese muss von Ihnen und dem Vollmachtnehmer persönlich und vor Ort unterschrieben werden.

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Wem erteile ich eine Vollmacht?

Erteilen Sie die Vollmacht einer Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen. Das können zum Beispiel Ihr Partner, Ihre Kinder oder Ihre Eltern sein. Sprechen Sie vorher mit ihnen.

Sie bestimmen eine oder mehrere Personen. Verschiedene Personen können jeweils verschiedene Bereiche abdecken.

Die Vertretung muss bereit sein, die Verantwortung in Ihrem Sinne zu übernehmen. Das erfordert ein hohes Maß an Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein.

Sie können dem Bevollmächtigten die Möglichkeit einräumen, Untervollmachten zu erteilen, um Ihre Vertretung im Bedarfsfall sicherzustellen.

Was ist eine Untervollmacht?

Die Möglichkeit, Untervollmachten zu erteilen ist von Vorteil, wenn der Bevollmächtigte einmal nicht dazu in der Lage sein sollte, seinen Aufgaben aus der Vollmacht nachzukommen. Mit einer Untervollmacht überträgt der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht an eine dritte Person.

Grundsätzlich darf der Bevollmächtigte dabei nur solche Vollmachten an Dritte übertragen, die er selbst laut Vorsorgevollmacht hat. Sie können in der Vorsorgevollmacht aber auch selbst festlegen, welche Untervollmachten an Dritte übertragen werden dürfen und welche nicht.

Ein wichtiger Vorteil: Mit einer Untervollmacht können Sie verhindern, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Vertreter bestimmt, wenn Ihre Vertrauensperson ausfallen sollte. Die Wahl des Vertreters liegt damit beim zuerst Bevollmächtigten und nicht beim Gericht.

Als Alternative zur Untervollmacht bietet es sich an, mehrere Personen zu bevollmächtigen. Sie könne auch einen Hauptbevollmächtigten und Ersatzbevollmächtigte benennen.

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Wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig?

Beginn und Ende der Gültigkeit

Den Beginn der Gültigkeit der Vollmacht bestimmen Sie selbst. Der Beginn kann aber auch an eine ärztlich dokumentierte Geschäftsunfähigkeit geknüpft sein.

Jede Vollmacht oder Betreuung endet generell mit dem Tod. Es kann sich jedoch lohnen festzulegen, dass die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gültig bleiben soll.

Gültigkeit über den Tod hinaus

Für viele notwendige Tätigkeiten lohnt sich eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gültig bleibt. Sonst hat der von Ihnen Bevollmächtigte keine Möglichkeit, sich vollumfänglich zu kümmern. Behält die Vollmacht über den Tod hinaus ihre Gültigkeit, kann der Bevollmächtigte auch die Bestattung organisieren, die Wohnung auflösen und weitere Angelegenheiten erledigen.

Brauche ich die Unterschrift eines Notars?

Die eigenhändig unterzeichnete Vorsorgevollmacht ist auch ohne Unterschrift durch einen Notar wirksam. Lediglich für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte, Immobiliengeschäfte und Darlehensaufnahmen ist die Beurkundung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar notwendig.

Trotzdem empfiehlt es sich in jedem Fall, die Vollmacht beglaubigen zu lassen. Auf diese Weise können später keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Verfassers aufkommen.

Vorsorgevollmacht

Wo hinterlege ich die Vollmacht?

Hinterlegen Sie die Vorsorgevollmacht beim zuständigen Betreuungsgericht. Das ist die sicherste Variante. So kann innerhalb kürzester Zeit entschieden werden, ob eine Vollmacht erteilt wurde oder ob eine Betreuung durch das Gericht erforderlich ist.

Außerdem sollten Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundes­notarkammer (ZVR) melden. Das Betreuungsgericht kann auf die Daten im Vorsorgeregister zugreifen. Durch die Registrierung ist die Umsetzung Ihres eigenen Willens garantiert.

Vorsorgevollmacht widerrufen

Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, wenn nicht in Ihrem Sinne gehandelt werden sollte. Der Widerruf kann sowohl mündlich als auch schriftlich dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt werden. Originale müssen dann zurückgegeben und vernichtet werden, damit kein Missbrauch erfolgen kann.

Um sich generell vor Missbrauch zu schützen, können Sie einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen. Sie können vorher definieren, inwieweit der Vorsorgebevollmächtigte dem Kontrollbevollmächtigten gegenüber Rechenschaft ablegen muss.

Was kostet eine Vorsorgevollmacht?

Eine gültige Vorsorgevollmacht können Sie zu Hause erstellen – zum Beispiel mit dem Formular von November. Dabei entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Wenn Sie die Vollmacht jedoch vom Notar beglaubigen oder beurkunden lassen, fallen entsprechende Notarkosten an.

  • Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift beim Notar kostet zwischen 20 und 80 Euro.
  • Die Kosten einer Beurkundung richten sich nach Vermögen: Bei einem Vermögen von 100.000 Euro betragen die Gebühren rund 200 Euro und bei einem Vermögen von 250.000 Euro rund 350 Euro (Quelle: Stiftung Warentest).

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

Bei der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie Ihren Betreuer selbst. Dieser unterliegt keiner gerichtlichen Einschränkung. Er darf alles, wozu Sie ihn ermächtigt haben.

Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen Betreuer Ihres Vertrauens vor. Dieser wird letztendlich aber vom Betreuungsgericht bestimmt. Der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht überwacht und benötigt für bestimmte Rechtsgeschäfte immer eine Genehmigung. Das gilt auch für Angehörige, wenn diese durch das Gericht als bestellte Betreuer eingesetzt werden. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen als Betreuer auszuschließen.

Was ist der Unterschied?

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
Wer trifft die Entscheidungen? Sie legen fest, wer in einer Notsituation stellvertretend Entscheidungen für Sie treffen soll Sie schlagen vor, wer in einer Notsituation stellvertretend Entscheidungen für Sie treffen soll
Was deckt die Verfügung ab? Alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten Alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten
Wer bestimmt die Befugnisse? Sie selbst Das Betreuungsgericht
Für wen ist die Verfügung geeignet? Für jeden, auch als Ergänzung zur Patientenverfügung Ergänzung bzw. Alternative zur Vorsorgevollmacht
Wer kontrolliert die Ausführung? Vertrauensperson entscheidet allein und unabhängig Betreuer wird gerichtlich bestätigt und kontrolliert
Wann ist die Verfügung rechtskräftig? Mit Unterschrift gültig und rechtlich verbindlich Nur eine Empfehlung.
Betreuer muss vom Gericht bestätigt werden
Voraussetzung Verfasser muss voll
geschäftsfähig sein
Verfasser muss nicht voll geschäftsfähig sein

Ergänzung zu Ihrer Vorsorgevollmacht

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, ist eine Betreuungsverfügung nicht zwingend notwendig. Sie dient zur zusätzlichen Sicherheit, falls die Vorsorgevollmacht oder Teile davon für ungültig erklärt werden sollten. Auch wenn der von Ihnen Bevollmächtigte das Amt nicht übernehmen kann oder will, ist eine Betreuungsverfügung nützlich. Für diesen Fall können Sie aber auch weitere Personen als Alternative in der Vorsorgevollmacht nennen.

Am besten kombinieren Sie eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung, um allen Eventualitäten vorzubeugen.

Patientenverfügung

Fragen der medizinischen Behandlung können Sie separat in einer Patientenverfügung festhalten. Der Vorteil einer Patientenverfügung ist, dass Sie darin keine Vollmachten über Ihre persönlichen Angelegenheiten erteilen, sondern lediglich Handlungsanweisungen für behandelnde Ärzte und medizinisches Personal geben.

In der Patientenverfügung benennen Sie zusätzlich eine Vertrauensperson, die Ihre Interessen gegenüber den Ärzten vertritt und dafür Sorge trägt, dass Ihre Entscheidungen berücksichtigt werden. Diese Vertrauensperson kann, muss aber nicht der oder die Bevollmächtigte aus der Vorsorgevollmacht sein.

Dadurch können Sie der bevollmächtigten Person eine große Verantwortung abnehmen. Gleichzeitig bietet es auch für Sie eine gewisse Sicherheit, wenn Sie nicht eine Person allein bevollmächtigen, sondern die Verantwortung für medizinische Entscheidungen und persönliche Angelegenheiten zwischen zwei Personen aufteilen.

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Häufige Fragen

Jeder Mensch kann in eine Situation geraten, in der er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann – zum Beispiel durch Demenz oder wenn er nach einem Unfall im Koma liegt. Ohne eine entsprechende Vorsorge bestimmt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Vertreter für Sie. Ehepartner, Kinder oder andere nahe Angehörige sind nämlich nicht automatisch vertretungsberechtigt. Im Zweifel wird jemand eingesetzt, den Sie gar nicht kennen oder der Ihnen nicht recht wäre. Aus diesem Grund ist es wichtig, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen.

Sie können selbst entscheiden, welche Vollmachten Sie Ihrer Vertrauensperson erteilen und welche nicht. Ihre Vorsorgevollmacht sollte die folgenden Bereiche abdecken:

  • Gesundheit & Pflege
  • Ärztliche Maßnahmen
  • Wohnung & Aufenthalt
  • Post & Kommunikation
  • Vertretung vor Gericht & Behörden
  • Digitale Daten
  • Vermögenswerte
  • Untervollmachten

Die eigenhändig unterzeichnete Vorsorgevollmacht ist auch ohne Unterschrift durch einen Notar wirksam. Lediglich für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte, Immobiliengeschäfte und Darlehensaufnahmen ist die Beurkundung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar notwendig.

Trotzdem empfiehlt es sich in jedem Fall, die Vollmacht beglaubigen zu lassen. Auf diese Weise können später keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Verfassers aufkommen.

Bei der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie Ihren Betreuer selbst. Dieser unterliegt keiner gerichtlichen Einschränkung. Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen Betreuer Ihres Vertrauens vor. Dieser wird aber letztendlich vom Betreuungsgericht bestimmt.

Ein weiterer, wichtiger Unterschied: Der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht überwacht und benötigt für bestimmte Rechtsgeschäfte immer eine Genehmigung. Die Betreuungsverfügung eignet sich also als Alternative zur Vorsorgevollmacht, wenn Sie niemanden haben, dem Sie voll und ganz vertrauen.

Die Betreuungsverfügung eignet sich aber auch als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht ihre Gültigkeit verliert.