Pflegegrade

Je nach Pflegegrad haben körperlich, psychisch oder geistig beinträchtigte Menschen einen Anspruch auf unterschiedliche Leistungen ihrer Pflegekasse. Wir erklären Ihnen, welche Pflegegrade es gibt, wie eine Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade vorgenommen wird und wie Sie eine Pflegestufe beantragen können.


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Was sind Pflegegrade?

Wenn Sie pflegebedürftig sind, haben Sie Anspruch auf Leistungen von Ihrer Pflegekasse. Um festzulegen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen dürfen, ermittelt ein Gutachter den individuellen Pflegegrad für Sie, das bedeutet, er schätzt den Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit ein. Dabei berücksichtigt er körperliche, psychische und geistige Beeinträchtigungen.

Pflegegrad ermitteln: ambulante Pflege

Wer ist pflegebedürftig?

Die meisten Menschen werden erst im Alter pflegebedürftig. Der Grund dafür können chronische Erkrankungen, natürliche Alterungsprozesse oder nachlassende Kräfte sein. Manchmal trifft Pflegebedürftigkeit aber auch jüngere Menschen, zum Beispiel infolge eines Unfalls oder einer schweren akuten Erkrankung wie zum Beispiel ein Schlaganfall. In diesem Fall zahlt die Versicherung Pflegegeld und Entlastungsleistungen entsprechend Ihrem festgestellten Pflegegrad.

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Der Pflegegrad wird bei gesetzlich Versicherten durch einen Gutachter anhand eines umfassenden Fragenkatalogs ermittelt. Bei gesetzliche Versicherten handelt es sich um einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), bei privat Versicherten um einen Gutachter des MEDICPROOF.

Der Gutachter untersucht dazu sechs Lebensbereiche des Pflegebedürftigen (so genannte Module) und fragt dabei 64 Kriterien ab. Für die Ergebnisse vergibt der Gutachter Punkte. Das Gesamtergebnis führt zur Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Pflegegrade

Pflegegrad 1

12,5 bis unter 27 Punkte: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Patienten mit Pflegegrad 1 sind nur geringfügig pflegebedürftig. Sie können ihren Alltag weitgehend ohne fremde Hilfe bewältigen. Der Entlastungsbetrag kann zum Beispiel für eine Haushaltshilfe oder Zugehfrau verwendet werden.

Details zu Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

27 bis unter 47,5 Punkte: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Patienten mit Pflegegrad 2 sind durch körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen im Alltag leicht eingeschränkt. Sie benötigen zwei- bis dreimal am Tag Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder pflegende Angehörige. Ab Pflegegrad 2 haben Betroffene Anspruch auf Pflegegeld beziehungsweise Pflegesachleistung.

Details zu Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

47,5 bis unter 70 Punkte: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3 wird festgestellt, wenn schwere motorische Beeinträchtigungen des Patienten vorliegen (bedingt etwa durch Multiple Sklerose, Erkrankungen des Rückenmarks oder Lähmungen einzelner Gliedmaßen) oder aber leichtere mobile Einschränkungen in Verbindung mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung.

Betroffene benötigen bei den meisten Alltagsaufgaben Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder pflegende Angehörige.

Details zu Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

70 bis unter 90 Punkte: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit

Patienten mit Pflegegrad 4 benötigen rund um die Uhr Betreuung. Ihre Pflege erfordert erheblichen Aufwand. Pflegende Angehörige nehmen in der Regel weitreichende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch.

Typische Krankheitsbilder bei Pflegegrad 4 sind zum Beispiel fortgeschrittene Multiple Sklerose, fortgeschrittene Demenz oder aber erhebliche körperliche Einschränkungen in Verbindung mit leichter geistiger Beeinträchtigung.

Details zu Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

90 bis 100 Punkte: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Patienten mit Pflegegrad 5 sind häufig bettlägerig und benötigen rund um die Uhr Betreuung. Ihre Pflege stellt besondere Anforderungen an die Pflegenden, da nicht nur Alltagsverrichtungen, sondern auch Körperpflege und Nahrungsaufnahme durch das Pflegepersonal vorgenommen werden müssen.

Ursache sind häufig starke körperliche Beeinträchtigungen in Verbindung mit einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung.

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Lebensbereiche und Kriterien

Die folgenden Module werden vom Gutachter einer Prüfung unterzogen:

1. Mobilität bzw. Beweglichkeit

Kann die betroffene Person selbstständig gehen, Treppen steigen und zu Bett gehen? Kann sie selbstständig aufstehen und sich wieder hinsetzen?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Kann sich die betroffene Person räumlich und zeitlich orientieren? Findet sie sich in ihrer Umgebung zurecht? Erkennt sie Menschen aus ihrem näheren Umfeld? Kann sie sich angemessen artikulieren und selbstständig Entscheidungen treffen, die für die Bewältigung des Alltags relevant sind?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Unter diesen Punkt werden das Auftreten und die Intensität von motorisch auffälligem Verhalten, nächtlicher Unruhe, Wahnvorstellungen, Aggression und anderer Verhaltensweisen gefasst. Diese können sowohl für die betroffene Person als auch für das Pflegepersonal und Angehörige belastend sein.

4. Selbstversorgung

Kann die betroffene Person selbstständig essen, trinken und die Toilette benutzen? Kann sie sich selbstständig an- und ausziehen, waschen und Mahlzeiten zubereiten oder benötigt sie dabei Betreuung?

5. Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen

Kann die pflegebedürftige Person selbstständig Arztbesuche wahrnehmen, Medikamente einnehmen und andere ärztlich verordnete Maßnahmen umsetzen? Wenn nicht: In welchem Grad benötigt sie dazu Betreuung?

6. Alltagsleben und soziale Kontakte

Kann die pflegebedürftige Person selbstständig ihren Haushalt führen, telefonieren und den Kontakt zu Familie und Freunden halten? Kann sie selbstständig das Haus verlassen und an Freizeitbeschäftigungen teilnehmen?

Einstufung in Pflegegrade

Auswertung der Fragen

Die einzelnen Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung ein. Am stärksten fallen die Einschränkungen bei der selbstständigen Versorgung ins Gewicht. Entscheidend für die Einstufung ist jedoch, wie sehr der Pflegebedürftige insgesamt in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist.

Um einen Pflegegrad festzustellen, muss diese Beeinträchtigung dauerhaft bestehen, das heißt länger als voraussichtlich sechs Monate.

Pflegegrad beantragen

Wenn Sie feststellen, dass ein Angehöriger Pflegeleistungen benötigt oder wenn Sie selbst pflegebedürftig sind, können Sie die Einstufung in einen Pflegegrad beantragen. Rufen Sie dazu einfach bei der zuständigen Pflegekasse an (die Pflegekassen sind den Krankenkassen angeschlossen) oder schreiben Sie einen formlosen Brief. Die Pflegekasse schickt Ihnen das Antragsformular per Post zu.

Zu einem vereinbarten Termin kommt der Gutachter persönlich vorbei, um den Antragsteller und seine Situation einzuschätzen und den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen.

Pflegegrad beantragen oder erhöhen

Pflegegrad erhöhen

Im Laufe der Zeit kann sich die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen verringern oder es können weitere körperliche, geistige oder psychische Erkrankungen zu den bereits vorhandenen Einschränkungen hinzukommen. In diesem Fall können Sie eine Erhöhung des Pflegegrads beantragen. Wird der neue Pflegegrad bewilligt, erhalten Sie mehr Pflegegeld beziehungsweise höhere Pflegesachleistungen.

Genau wie beim Erstantrag reicht auch in diesem Fall ein Anruf oder ein formloser Brief an die Pflegekasse aus. Diese schickt Ihnen per Post ein Antragsformular zu. Nachdem Sie das Formular ausgefüllt und zurückgeschickt haben, entscheidet die Pflegekasse, ob sie den Pflegegrad sofort erhöhen kann oder ob eine erneute Begutachtung erforderlich ist.

Warum Pflegegrade statt Pflegestufen?

Seit 2015 wird die Pflegeversicherung reformiert. Ziel der Pflegereform ist es, bessere und bedarfsgerechte Unterstützung für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegepersonal zu leisten. Dazu wurden drei Pflegestärkungsgesetze (PSG I, II und III) erlassen.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) trat 2016 in Kraft. Im Zuge der Umsetzung des PSG II wurden die bisher gültigen Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt.

  • Anstelle von drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade für Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz.
  • Neu hinzugekommen ist der Pflegegrad 1 für Patienten mit geringen körperlichen Einschränkungen, die eine Pflegeberatung benötigen.

Übersicht: Pflegestufen und Pflegegrade

Pflegestufe bis 2016 Pflegegrad seit 2017
(nicht vorgesehen) Pflegegrad 1
Pflegestufe 1
Pflegestufe 0
Pflegegrad 2
Pflegestufe 2
Pflegestufe 1 mit Demenz
Pflegegrad 3
Pflegestufe 3
Pflegestufe 2 mit Demenz
Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 (mit Härtefallregelung)
Pflegestufe 3 mit Demenz (mit oder ohne Härtefallregelung)
Pflegegrad 5

Die Neuerungen des Pflegestärkungsgesetz II

Bei der Einteilung in Pflegestufen bis 2016 wurden fast ausschließlich körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt. Insbesondere demenzkranke Menschen wurden dadurch benachteiligt, denn ihnen wurde keine Pflegestufe zuerkannt. Das hat sich mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz geändert.

Gleichstellung demenzkranker Patienten

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz berücksichtigt in stärkerem Maße die Bedürfnisse von Menschen mit geistigen und psychisch bedingten Beeinträchtigungen. Dadurch wurden demenzkranke und körperlich erkrankte Pflegebedürftige gleichgestellt.

Bessere Erfassung der Pflegebedürftigkeit

Die Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade ermöglicht eine individuellere Einstufung für einzelne Pflegebedürftige. Ihre Fähigkeiten und Beeinträchtigungen können nun differenzierter erfasst werden als zuvor.

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