Entlastungsbetrag in der Pflege

Mit dem Entlastungsbetrag in der Pflege sollen Angehörige unterstützt und Pflegebedürftige besser gefördert werden. Wir erklären, wer Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsangebote hat und welche Leistungen von der Pflegekasse erstattet werden.

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Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag in der Pflege ist eine zweckgebundene Sachleistung in Höhe von 125 Euro. Der Betrag steht jedem Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad zu und kann für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsangebote im Alltag verwendet werden. Pflegende Angehörige sollen dadurch entlastet und Pflegebedürftige gefördert werden, damit sie sich ihre Selbstständigkeit im häuslichen Umfeld möglichst lange bewahren.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Entscheidend ist, dass sie im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Das häusliche Umfeld kann die eigene Wohnung, eine Altenwohnung mit Betreuung oder auch die Wohnung der Pflegeperson sein.

Entlastungsbetrag nach Pflegegraden

Bis 2016 betrug der Entlastungsbetrag für die Versicherten je nach Pflegestufe entweder 104 oder 208 Euro. Mit den Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden die Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt und der Entlastungsbetrag angeglichen. Jetzt haben alle Versicherten unabhängig von ihrem Pflegegrad Anspruch auf eine Kostenerstattung in Höhe von 125 Euro.

Pflegegrad Entlastungsbetrag seit 2017
Pflegegrad 1 125 €
Pflegegrad 2 125 €
Pflegegrad 3 125 €
Pflegegrad 4 125 €
Pflegegrad 5 125 €

Stand: Mai 2024

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist dafür gedacht, Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag zu finanzieren. Zu den geförderten Betreuungs- und Entlastungsleistungen zählen laut § 45b Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) Haushaltshilfen, Unterstützung bei der Organisation des Alltags von Pflegebedürftigen und die Betreuung von Demenzkranken.

Beispiele für Entlastungsleistungen

Beispiele für Betreuungsleistungen

  • Einzelbetreuung
  • Kleingruppenbetreuung, z. B. in Tagesgruppen
  • Beschäftigsmaßnahmen wie Kochen, Vorlesen, Gesellschaftsspiele
  • Betreuung und Beschäftigung von Demenzkranken

Was bedeutet „niedrigschwellig“?

Im Zusammenhang mit den genannten Betreuungsangeboten wird oft der Begriff „niedrigschwellig“ verwendet. Damit ist nach § 45a SGB XI eine Betreuung gemeint, die zumeist von Ehrenamtlichen erbracht wird und dadurch günstiger ist als eine Betreuung durch professionellen Pflegedienste.

  • Niedrigschwellige Leistungen werden in der Regel stundenweise abgerechnet und ohne Betreuungsvertrag geleistet.
  • Die Betreuung erfolgt zumeist beim Patienten zuhause und nicht in einem Pflegeheim oder einer anderen stationären Einrichtung.

Sonderregelung für Pflegegrad 1

Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen den Entlastungsbetrag ausschließlich für die oben genannte zusätzliche Unterstützung im Alltag verwenden (Haushaltshilfen, Beschäftigungsmaßnahmen). Um Pflegemaßnahmen zu finanzieren, erhalten sie Pflegegeld oder Pflegesachleistung.

Versicherte mit Pflegegrad 1 dagegen erhalten weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung. Sie können den Entlastungsbetrag der Pflegekasse daher für alle Leistungen des ambulanten Pflegedienstes verwenden, also auch für Leistungen der Grundpflege.

Welche Anbieter sind zugelassen?

Nicht jeder Pflegedienstleister erfüllt die Vorgaben, um zusätzliche Betreuungsleistungen zu erbringen. Am besten fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Anbieter nach Landesrecht zugelassen sind. So gehen Sie sicher, dass Sie Ihre Kosten auch wirklich erstattet bekommen.

Wer bekommt das Geld?

Der Entlastungsbetrag wird nicht in bar ausgezahlt, sondern ist zur Verrechnung gedacht. Er funktioniert nach dem Prinzip der Kostenerstattung. Der Pflegebedürftige muss die Leistungen zunächst aus eigener Tasche bezahlen. Er reicht seine Rechnungen bei der Pflegekasse ein und bekommt bis zu 125 Euro im Monat erstattet. Es werden also nur tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen erstattet.

Das Prinzip der Kostenerstattung kann jedoch vor allem für ältere Menschen aufwendig und kompliziert sein. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine Abtretungserklärung an die Pflegedienste zu unterschreiben.

Alternative: Abtretungserklärung

Wenn der Pflegebedürftige nicht in Vorleistung treten möchte, kann er seinen Anspruch auf Kostenerstattung an die Pflegedienste abtreten. Er muss dazu eine Abtretungserklärung an den Pflegedienst unterschreiben. Der Anbieter rechnet seine Leistungen dann direkt mit der Pflegekasse ab.

Entlastungsbetrag beantragen

Um den Entlastungsbetrag in der Pflege zu erhalten, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Ihr Anspruch besteht, sobald Ihnen ein Pflegegrad zugeteilt wurde. Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Sie lediglich die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen beziehungsweise die Abtretungserklärung an den Pflegedienst unterschreiben (s. o.).

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Wenn Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat nicht voll ausschöpfen, können Sie den Restbetrag in den folgenden Monaten verbrauchen. Nicht genutzte Leistungen verfallen also am Monatsende nicht. Am Ende des Jahres können Sie Restansprüche sogar ins neue Kalenderjahr übertragen und bis 30. Juni des Folgejahres nutzen. Erst danach verfällt der Anspruch.

Tipp:
Wenn Sie Ihre Pflegesachleistung nicht voll ausschöpfen, können Sie bis zu 40 Prozent davon für zusätzliche Entlastungsleistungen verwenden. Die Umwidmung der Pflegesachleistung beantragen Sie bei der Pflegekasse.

Verrechnung mit Kurzzeitpflege

Durch Kurzzeitbetreuung entstehende Kosten erstattet die Pflegekasse in der Regel nicht in voller Höhe. Den Restbetrag muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Sofern Sie die Differenz nicht über eine Pflegezusatzversicherung finanzieren können, kann es sinnvoll sein die Mehrkosten mit dem Entlastungsbetrag zu verrechnen.
Folgende Kosten können Sie verrechnen lassen:

  • Eigenanteil für die Kurzzeitpflege
  • Verpflegung und Unterkunft im Pflegeheim
  • Fahrtkosten
  • Investitionskosten

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