Verhinderungspflege in Anspruch nehmen

Auch pflegende Angehörige können mal ausfallen. Mit dem Anspruch auf Verhinderungspflege ist sichergestellt, dass die häusliche Pflege in diesem Zeitraum weiter geleistet wird.


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Was ist Verhinderungspflege?

Wenn pflegende Angehörige kurzfristig ausfallen – aufgrund einer Erkrankung, weil sie Urlaub machen oder aus anderen Gründen – zahlt die Pflegeversicherung bis zu sechs Wochen im Jahr die Kosten für eine Ersatzpflegekraft. Dies bezeichnet man als Verhinderungspflege. Die Pflegekraft oder der Pflegedienst stellt in Vertretung für die eigentliche Pflegeperson die Pflege zuhause sicher.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Versicherte ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf 6 Wochen Verhinderungspflege im Jahr.
  • Die Verhinderungspflege erfolgt durch Personen, die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad).
  • Die Pflegeversicherung erstattet maximal 1.612 € der Pflegekosten.
  • Wenn Sie Ihren Anspruch mit Kurzzeitpflege verrechnen, erhalten Sie bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege.

Warum Verhinderungspflege?

Auch Pflegekräfte sind nur Menschen. Die tägliche Pflege naher Angehöriger stellt eine hohe physische und psychische Belastung dar. Deswegen ist es wichtig, dass Pflegepersonen regelmäßig Erholungsurlaub nehmen oder sich zwischendurch eine Auszeit gönnen, um ihren Interessen nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen. Manchmal werden sie auch einfach nur krank. Für diese Zeiten ist die Verhinderungspflege gedacht.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Versicherten ab Pflegegrad 2. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass der Versicherte bereits seit sechs Monaten zuhause gepflegt worden ist.

Wer darf Verhinderungspflege übernehmen?

Die Verhinderungspflege kann von einem ambulanten Pflegedienst oder von einzelnen Pflegefachkräften erbracht werden. Es muss sich dabei nicht um eine professionelle Pflegekraft handeln. Auch Nachbarn oder Freunde, die zu den erforderlichen Pflegemaßnahmen in der Lage sind, können die Aufgabe der Pflegeperson übernehmen.

In diesem Fall zahlt die Pflegekasse den vollen Satz von 1.612 Euro jährlich.

Die Pflege zuhause darf jedoch nicht von nahen Angehörigen erbracht werden (Verwandte bis 2. Grad oder Verschwägerte) und nicht von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Sollten diese kurzfristig die häusliche Pflege übernehmen, zahlt die Pflegekasse lediglich das 1,5-fache des regulären Pflegegeldes.

Dieser Betrag ist nach Pflegegraden gestaffelt.

Jährliche Leistungen nach Pflegegrad

Erwerbsmäßige Pflege/
Freunde, Nachbarn
Pflege durch nahe Angehörige
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 1.612 € jährlich 474 € jährlich
Pflegegrad 3 1.612 € jährlich 817,50 € jährlich
Pflegegrad 4 1.612 € jährlich 1.092 € jährlich
Pflegegrad 5 1.612 € jährlich 1.351,50 € jährlich

Leistungen der Verhinderungspflege

Zu den Leistungen der Verhinderungspflege zählen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Grundpflege

Die Grundpflege umfasst unter anderem Körperpflege, Hilfestellung beim Toilettengang, Unterstützung des Pflegebedürftigen beim An- und Ausziehen und beim Essen sowie die Förderung von Bewegung.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen zählen zum Beispiel Kochen, Abwaschen, Aufräumen, Wohnungsreinigung, Einkaufen und Wäsche waschen.

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Antrag und Abrechnung der Verhinderungspflege

Antrag rückwirkend stellen

Der Bedarf einer Ersatzpflege ergibt sich oft sehr kurzfristig. Deshalb muss der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson eine Verhinderungspflege nicht im Voraus beantragen. Der Antrag und die Kostenerstattung sind auch rückwirkend möglich. Reichen Sie die Rechnungen einfach nachträglich bei Ihrer Pflegekasse ein, um Verhinderungspflege rückwirkend geltend machen. Eine einfache Quittung reicht in der Regel als Nachweis aus.

Stundenweise abrechnen

Leistungen der Verhinderungspflege werden stundenweise abgerechnet. Acht Stunden gelten dabei als ganzer Tag. Das ist eine praktische Regelung, denn so können Sie Verhinderungspflege nicht nur für längere Abwesenheiten in Anspruch nehmen, sondern auch wenn Sie hin und wieder eine Stunde für sich brauchen. In dieser Zeit können Sie Atem schöpfen, kleinere Erledigungen schaffen oder soziale Kontakte pflegen.

Ein weiterer Vorteil: Wenn Sie die Verhinderungspflege stundenweise nutzen (nicht mehr als 8 Stunden täglich, max. 2 Tage in Folge), wird auch das Pflegegeld nicht gekürzt.

Verhinderungspflege und Pflegegeld

Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld während der Verhinderungspflege zu 50 Prozent weiter. Am ersten und am letzten Tag der Verhinderungspflege zahlt sie sogar 100 Prozent. Wenn die Ersatzpflege nur stundenweise in Anspruch genommen wird und nicht länger als zwei Tage in Folge, wird das Pflegegeld ebenfalls zu 100 Prozent weitergezahlt.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Sie können Ihre Ansprüche auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander kombinieren. Das bedeutet: Leistungen der Kurzzeitpflege, die Sie im laufenden Kalenderjahr nicht beanspruchen, können Sie für Verhinderungspflege verwenden.

  • Bis zu 50 % des Budgets für Kurzzeitpflege können Sie für Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Der mögliche Gesamtbetrag für Verhinderungspflege erhöht sich dadurch auf 2.418 € im Kalenderjahr.
  • Wenn Sie eine Umwandlung des Budgets für Kurzzeitpflege wünschen, sollten Sie dies im Voraus bei der Pflegekasse beantragen.

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