Grundpflege nach SGB XI – welche Pflegeleistungen gehören dazu?

Viele ältere Menschen sind aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit stark eingeschränkt. Die Grundpflege in der Altenpflege soll sicherstellen, dass diese pflegebedürftigen Senioren die notwendige Hilfe bei der Körperflege, Ernährung und anderen alltäglichen Verrichtungen erhalten.


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Was ist Grundpflege?

Die Grundpflege in der Altenpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Man bezeichnet damit die Pflege oder pflegerische Versorgung eines Menschen, der alltägliche Grundverrichtungen nicht mehr eigenständig ausführen kann. Zur Grundpflege zählt insbesondere die tägliche Hilfestellung in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Anspruch auf Leistungen der Grundpflege nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 2 oder höher.

Bereiche der Grundpflege

Jede Pflegeleistung in der Grundpflege ist einem von fünf verschiedenen Bereichen zuzuordnen. Diese Bereiche der Grundpflege sind Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung von Folgeerkrankungen (Prophylaxe) und die Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation.

Aufgaben der Pflegekraft

Aufgabe der Pflegekraft ist die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung aller Verrichtungen der Grundpflege. Die genauen Anforderungen an die Pflegekraft hängen dabei von den verbleibenden Fähigkeiten des Pflegebedürftigen ab.

Ausführung der pflegerischen Maßnahmen

Die Pflegeperson unterstützt den Betroffenen bei allen Verrichtungen, die er noch ganz oder zumindest teilweise selbstständig vornehmen kann. Pflegerische Maßnahmen, zu denen der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist, führt die Pflegeperson für ihn aus.

  • Bei niedrigen Pflegegraden und geringen Beeinträchtigungen des Pflegebedürftigen kann es bereits ausreichen, wenn die Pflegeperson lediglich an die Ausführung der Grundpflege erinnert und diese beaufsichtigt.
  • Höhere Pflegegrade beziehungsweise stärkere motorische oder kognitive Beeinträchtigungen können aber auch eine Unterstützung, Anleitung sowie die teilweise oder vollständige Übernahme der Ausführung erfordern.

Leistungen der Grundpflege

Große und Kleine Grundpflege

Je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit kann eine kleine oder große Grundpflege erforderlich sein. Beide unterscheiden sich hauptsächlich im Aufwand, den die Pflegeperson bei der Körperpflege betreiben muss.

  • Welche Leistungen zur Kleinen und Großen Grundpflege gehören, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
  • Ihre Pflegekasse erteilt Ihnen gerne Auskunft zum Leistungskatalog nach Pflegegraden.

Körperpflege

Zu den Leistungen in der Körperpflege zählen:

  • Waschen, Duschen oder Baden (je nach Verfassung des Pflegebedürftigen)
  • Kämmen
  • Rasieren
  • Zahnpflege

Die Kleine Grundpflege beinhaltet das Waschen bestimmter Körperregionen und Hilfestellung beim Zähneputzen. Die Große Grundpflege umfasst dagegen Ganzkörperwäsche und vollständige Zahnpflege.

Darüber hinaus zählen zur Körperpflege Leistungen wie die Hilfestellung beim Toilettengang (Entleerung von Darm und Blase), die damit verbundene Intimhygiene sowie gegebenenfalls Reinigung und Wechsel von Pflegehilfsmitteln wie Katheter, Urinbeutel und Inkontinenzeinlagen.

  • Besondere Anforderungen stellt die Grundpflege bei bettlägerigen Personen. Die Pflegekraft muss in diesem Fall alle pflegerischen Grundverrichtungen am bzw. im Bett des Pflegebedürftigen vornehmen.

Ernährung

Folgende Leistungen der Grundpflege fallen in den Bereich Ernährung:

  • Mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung
  • Kontrollieren der Nahrung auf potenziell gefährliche Bestandteile wie z. B. Knochen und Gräten
  • Anreichen von Nahrung
  • ggf. Zubereitung und Verabreichung von Trinknahrung
  • Pflege der Magensonde

Einkaufen und Kochen zählen nicht zu den Leistungen der Grundpflege. Diese Aufgaben fallen in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Mobilität

  • Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen
  • Anziehen und Ausziehen, Kleiderwechsel
  • Freies Bewegen im häuslichen Umfeld: Gehen, Stehen, Treppen steigen
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung oder Pflegeeinrichtung, z. B. für Arztbesuche

Prophylaxe

Pflegemaßnahmen der Prophylaxe dienen vor allem zur Vorbeugung von Erkrankungen, die häufig bei bettlägerigen Patienten auftreten. Die sind zum Beispiel Dekubitus (Wundliegen), Thrombose (Blutgerinnsel), Haut- oder Pilzerkrankungen, aber auch Verstopfung und Lungenentzündung.

Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation

In den fünften Bereich der Grundpflege fallen gezielte Maßnahmen, die die Eigenständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen im Alltag fördern. Dazu zählen Übungen zur Alltagsbewältigung und Körperpflege, Gedächtnistraining, Ess- und Toilettentraining sowie Hilfe beim Aufbau und Unterhalt sozialer Kontakte.

Behandlungspflege

Wenn ein Pflegebedürftiger im häuslichen Umfeld neben der Grundpflege auch medizinische Versorgung benötigt, kann ihm der Arzt medizinische Behandlungspflege verordnen.

  • Auch die Behandlungspflege kann von einem ambulanten Pflegedienst vorgenommen werden.
  • Die Kosten der Behandlungspflege trägt jedoch nicht die Pflegeversicherung, sondern die Krankenkasse des Pflegebedürftigen.

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Wer hat Anspruch auf Grundpflege?

Alle Pflegeversicherten mit anerkanntem Pflegegrad 2 oder höher sind dazu berechtigt, Leistungen der Grundpflege durch die Pflegeversicherung zu beziehen.

Der Pflegegrad wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erteilt. Um das Begutachtungsverfahren einzuleiten, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse zunächst einen Pflegegrad beantragen.

Kosten der Grundpflege

Die Grundpflege in der Altenpflege wird anteilig von der Pflegeversicherung getragen. Sie finanziert allerdings nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Pflegekosten. Den Rest müssen die Pflegebedürftigen als Eigenanteil selbst bezahlen.

Leistungen der Pflegekasse nach Pflegegrad

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Entlastungsbetrag
Pflegegrad 1 0 € 0 € 125 €
Pflegegrad 2 316 € 689 € 125 €
Pflegegrad 3 545 € 1.298 € 125 €
Pflegegrad 4 728 € 1.612 € 125 €
Pflegegrad 5 901 € 1.995 € 125 €

Grundpflege und Pflegegeld

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Maßnahmen der Grundpflege ehrenamtlich von Angehörigen vorgenommen werden. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld direkt an den Versicherten aus. Er kann es nach Belieben dazu verwenden, Leistungen der Grundpflege durch seine Angehörigen zu vergüten.

Grundpflege und Pflegesachleistung

Wenn ein ambulanter Pflegedienst oder eine professionelle Einzelpflegekraft die Grundpflege übernimmt, hat der Versicherte Anspruch auf Pflegesachleistungen. Die Pflegeversicherung rechnet in diesem Fall die Leistungen der Grundpflege direkt mit dem Pflegedienst ab.

Entlastungsbetrag für die Grundpflege nutzen?

Der Entlastungsbetrag in der Pflege ist dafür gedacht, Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag zu finanzieren. Zu den geförderten Leistungen zählen zum Beispiel Haushaltshilfen und Betreuungsangebote. Leistungen der Grundpflege zählen nicht dazu.

Für Versicherte mit Pflegegrad 1 besteht allerdings eine Ausnahme: Da diese weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen beziehen, dürfen sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro auch für alle Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwenden.

Wer darf die Grundpflege durchführen?

Alle Leistungen der Grundpflege können durch pflegende Angehörige oder Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden. Eine Ausbildung im Pflegebereich ist dabei ein Pluspunkt, aber keineswegs erforderlich.

Wird der Pflegebedürftige nicht im eigenen Zuhause gepflegt, sondern in einer stationären Einrichtung betreut, führen die Mitarbeiter des Pflegeheims – ausgebildete Altenpfleger oder andere professionelle Pflegekräfte – die Maßnahmen der Grundpflege durch.

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