Behandlungspflege: Medizinische Versorgung von Pflegebedürftigen

Manche Menschen benötigen neben der Grundpflege auch medizinische Leistungen im häuslichen Umfeld. Die Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und gewährleistet eine Versorgung mit allen medizinischen Maßnahmen, die für eine vollständige Genesung der Pflegebedürftigen erforderlich sind.

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Was ist medizinische Behandlungspflege?

Die Behandlungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie umfasst medizinische Maßnahmen für Pflegebedürftige, die durch eine examinierte Pflegekraft und auf Verordnung eines Arztes im häuslichen Umfeld oder in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.

Ziel der Behandlungspflege ist es, pflegebedürftige Patienten bei der Heilung zu unterstützen und die Aufenthaltsdauer im Krankenhaus zu verkürzen. Der Anspruch auf Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist in § 37 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

Warum medizinische Behandlungspflege?

Oftmals benötigen pflegebedürftige Patienten fortlaufend medizinische Behandlung, ohne dass ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich ist. Die medizinische Versorgung kann genauso gut in ihrer Wohnung oder im Pflegeheim erfolgen. In so einem Fall kann der Haus- oder Facharzt medizinische Behandlungspflege verordnen.

  • Wenn es das Ziel der Behandlungspflege ist, den Krankenhausaufenthalt zu verkürzen oder zu vermeiden, spricht man von Krankenhausvermeidungspflege.

Leistungen der Behandlungspflege nach SGB V

Zum Leistungsumfang der Behandlungspflege zählen alle medizinischen Tätigkeiten, die nicht vom Haus- oder Facharzt erbracht werden, die aber zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung notwendig sind. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:

  • Krankenbeobachtung
  • Medikamentengabe
  • Wundversorgung und Verbandwechsel
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Inhalation
  • Intramuskuläre und subkutane Injektionen
  • Behandlung von Dekubitus
  • Überprüfung und Versorgung von Drainagen
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Katheterwechsel, Blasenspülung, Einläufe

Wer kann Behandlungspflege durchführen?

Die Leistungen der medizinische Behandlungspflege werden von einem häuslichen Pflegedienst beziehungsweise von examinierten Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt. Der Versicherte kann sich den Anbieter selbst aussuchen. Der häusliche Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.

Einen Pflegedienst können Sie auch über den Verbund Pflegehilfe finden (auf das Bild klicken):



Wer hat Anspruch auf Behandlungspflege?

Um medizinische Behandlungspflege in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie keinen anerkannten Pflegegrad. Sie müssen dazu auch keinen Pflegegrad beantragen. Es reicht aus, wenn Ihr behandelnder Arzt eine Notwendigkeit für häusliche Krankenpflege sieht und eine entsprechende Verordnung ausstellt.

Die einzige Voraussetzung für die Verordnung von Behandlungspflege ist, dass weder der Pflegebedürftige selbst noch eine mit ihm im selben Haushalt lebende Person die Pflegeaufgaben übernehmen kann.

Kosten der Behandlungspflege

Die Kosten der medizinischen Behandlungspflege übernimmt nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Sie überprüft und genehmigt die verordneten medizinischen Maßnahmen. Der Patient reicht die genehmigte Verordnung zur Abrechnung mit der Krankenkasse an den Dienstleister für Pflege seiner Wahl weiter.

  • Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen einen Eigenanteil von 10 % der Kosten pro Tag tragen – jedoch maximal 28 Tage im Jahr und maximal 10 € pro Tag und pro Verordnung.
  • Von der Zuzahlung befreit ist die Behandlungspflege aufgrund einer Schwangerschaft oder nach einer Entbindung.
  • Ebenfalls von der Zuzahlung sind befreit sind chronisch Kranke sowie Empfänger von Grundsicherung im Alter nach SGB XII.

Dauer der Behandlungspflege

Medizinische Behandlungspflege wird zeitlich begrenzt gewährt. Die Erstverordnung des Arztes gilt für 14 Tage. Anschließend muss der Arzt entscheiden, ob eine Verlängerung der häuslichen Behandlungspflege erforderlich ist. Die Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss gegebenenfalls vor der Krankenkasse begründet werden.

  • Eine Ausnahme gilt bei der Krankenhausverhinderungspflege (s. o.). Diese Form der Behandlungspflege kann für bis zu vier Wochen verordnet werden.
  • Wenn die voraussichtliche Dauer der Pflege auch diesen Zeitraum überschreitet, überprüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Situation des Pflegebedürftigen.
  • Der Versicherte kann dann sogar für die Dauer von 1 bis 6 Monaten einen vorläufigen Pflegegrad erhalten.

Unterschied zur Grundpflege

Die medizinische Behandlungspflege ist einer von drei Bereichen der häuslichen Krankenpflege. Die anderen zwei Bereiche der häuslichen Krankenpflege sind Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Die Leistungen der Grundpflege werden jedoch nicht von der Krankenkasse, sondern von der Pflegeversicherung finanziert. Sie umfassen die Unterstützung des Pflegebedürftigen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität, Vorbeugung von Folgeerkrankungen sowie die Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation.

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Häufige Fragen zur Behandlungspflege

Die Behandlungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie umfasst medizinische Maßnahmen für Pflegebedürftige, die durch eine examinierte Pflegekraft auf ärztliche Verordnung im häuslichen Umfeld oder in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden – zum Beispiel Wundversorgung, Medikamentengabe oder Blutdruckmessung.

Für Behandlungspflege benötigen Sie keinen anerkannten Pflegegrad. Es reicht aus, wenn der behandelnde Arzt eine Notwendigkeit für häusliche Krankenpflege feststellt und eine entsprechende Verordnung ausstellt. Voraussetzung ist zudem, dass weder der Pflegebedürftige selbst noch eine im selben Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann.

Die Kosten trägt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Versicherte ab 18 Jahren zahlen einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten pro Tag, maximal 10 Euro pro Tag und Verordnung, begrenzt auf 28 Tage im Jahr. Von der Zuzahlung befreit sind unter anderem chronisch Kranke sowie Schwangere und Wöchnerinnen.

Die Erstverordnung gilt für 14 Tage, danach entscheidet der Arzt über eine Verlängerung. Bei der Krankenhausvermeidungspflege kann sie bis zu vier Wochen verordnet werden. Dauert der Bedarf länger an, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Situation und der Versicherte kann für 1 bis 6 Monate einen vorläufigen Pflegegrad erhalten.