Pflegeversicherung: Das Wichtigste
zu Mitgliedschaft und Leistungen

Die gesetzliche Pflegeversicherung soll gewährleisten, dass pflegebedürftige Menschen trotz steigender Pflegekosten angemessen betreut und versorgt werden können. Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch über die gesetzliche Krankenversicherung. Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie eine private Pflege-­Pflichtversicherung abschließen.

Pflegeversicherung regelt vieles – aber nicht alles

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Was ist die Pflegeversicherung?

Die soziale Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig und eine der fünf Säulen der deutschen Sozialversicherung. Sie wurde am 1. Januar 1995 eingeführt, um eine angemessene Versorgung pflegebedürftiger Menschen im häuslichen Umfeld und in stationären Einrichtungen (Alten- oder Pflegeheim) sicherzustellen.

Eine allgemeine Pflegeversicherung ist notwendig, da mit der steigenden Lebenserwartung auch der Anteil alter und pflegebedürftiger Menschen an der Bevölkerung stetig weiter wächst. Nach Angaben der Bundesregierung nehmen derzeit rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch (Stand: September 2026).

Wer ist versichert?

Die Pflegekassen sind den Krankenversicherungen angeschlossen. Generell sind Sie also dort pflegeversichert, wo Sie auch krankenversichert sind. Es gibt daher gesetzlich Pflegeversicherte, Familienversicherte, freiwillig Versicherte und privat Pflegeversicherte.

Gesetzlich Versicherte

Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch auch pflegeversichert. Sie müssen also bei Pflegebedürftigkeit nicht extra einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung stellen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder aus anderen Gründen aus der Versicherungspflicht in Deutschland fallen, können Sie auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung verbleiben.

Familienversicherte

Wenn Sie im Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind, brauchen Sie keine eigenen Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Beitragsfrei mitversichert sind unterhaltsberechtigte Kinder, Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner, deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen nicht mehr als 565 Euro beziehungsweise (bei geringfügig Beschäftigten) 603 Euro beträgt (Stand: September 2026).

Freiwillig Versicherte

Auch freiwillige Mitglieder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können sich jedoch innerhalb der ersten drei Monate entscheiden, ob Sie statt der gesetzlichen lieber eine private Pflegeversicherung wünschen. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie eine private Vorsorge getroffen haben, sind Sie von der Beitragspflicht für die gesetzliche Pflegeversicherung befreit.

Privat Versicherte

Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatseinkommen ab 5.775 Euro oder einem Jahreseinkommen ab 69.300 Euro sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Als Mitglied einer privaten Krankenkasse müssen sie aber auch eine private Pflege-­Pflichtversicherung (PPV) abschließen. Diese erbringt ihre Leistungen im Pflegefall – genau wie die private Krankenkasse – nach dem Prinzip der Kostenerstattung.

Wann zahlt die Pflegeversicherung?

Um Leistungen von der Pflegeversicherung zu beziehen, müssen Sie sich Ihre Pflegebedürftigkeit anerkennen lassen. Dazu beantragen Sie einen Pflegegrad bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Je nachdem, welcher Pflegegrad Ihnen im Begutachtungsverfahren zugeteilt wird, haben Sie Anspruch auf Geld- und Sachleistungen von der Pflegeversicherung in unterschiedlicher Höhe.

Leistungen der Pflegeversicherung

Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf bestimmte Leistungen von der Pflegekasse. Diese können ihnen monatlich oder jährlich gewährt werden. Bei Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistung gilt, dass bei höheren Pflegegraden höhere Leistungen gewährt werden. Der Entlastungsbetrag sowie Ansprüche auf Pflegehilfsmittel, Kurzzeit- und Verhinderungspflege dagegen sind nicht nach Pflegegraden und Pflegebedürftigkeit gestaffelt.

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung, die von der Pflegekasse direkt an den Versicherten ausgezahlt wird. Der Betrag steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung. Er kann damit Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen ihren Aufwand für die häusliche Pflege vergüten.

Details zum Pflegegeld

Pflegesachleistung

Als Pflegesachleistung bezeichnet man pflegerischen Hilfen, die von ambulanten Pflegediensten oder einzelnen Pflegefachkräften im Pflegefall beim Versicherten zuhause erbracht werden. Die Kosten werden direkt über die Pflegekasse abgerechnet.

Details zur Pflegesachleistung

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag in der Pflege ist eine zweckgebundene Sachleistung von der Pflegekasse in Höhe von 131 Euro. Der Betrag steht jedem Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad zu und kann für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsangebote im Alltag verwendet werden.

Entlastungsbetrag in der Pflege

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung für die Pflegebedürftigen ermöglichen. Die Pflegeversicherung erstattet Ihnen jeden Monat bis zu 40 Euro für Hilfsmittel wie Betteinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Einmalhandschuhe.

Tagespflege

Tages- und Nachtpflege sind teilstationäre Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen, die zuhause von ihren Angehörigen versorgt werden. Es handelt sich dabei um eine Zwischenlösung für die Zeit, wenn ein ambulanter Pflegedienst nicht mehr ausreicht, eine vollstationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen aber noch nicht notwendig ist.

Details zur Tagespflege

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Pflege von Personen, die normalerweise im häuslichen Umfeld von ihren Angehörigen gepflegt werden. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege.

Details zur Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege

Wenn pflegende Angehörige kurzfristig verhindert sind, zahlt die Pflegeversicherung bis zu sechs Wochen im Jahr die Kosten für eine Ersatzpflegekraft. Dies bezeichnet man als Verhinderungspflege. Die Pflegekraft oder der ambulante Pflegedienst stellt eine angemessene pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld sicher.

Details zur Verhinderungspflege

Weitere Leistungen

Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt vor allem die ambulante Pflege und Maßnahmen zum Erhalt der Selbstständigkeit mit zahlreichen weiteren Leistungen. Dazu zählen Zuschüsse bei der Gründung einer Pflege-Wohngemeinschaft, zum Hausnotruf und zum altersgerechten, barrierefreien Umbau der Wohnung.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung bemisst sich am monatlichen Bruttoeinkommen der Versicherten. Hier bei wird ein Unterschied gemacht zwischen Eltern und kinderlosen Versicherten.

Der Beitrag wird paritätisch geleistet: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte.

  • Versicherte Eltern: 3,6 Prozent ihres Bruttoeinkommens
  • Kinderlose Versicherte: 4,2 Prozent
  • Rentner: 3,4 Prozent
  • Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren wurden: 4,0 Prozent

(Stand: September 2026).

Pflegezusatzversicherung

Die Pflegeversicherung leistet im Pflegefall nur eine Grundversorgung. Sie ist also keine Vollversicherung, sondern übernimmt oder erstattet nur einen Teil der monatlich anfallenden Pflegekosten. Einen bestimmten Eigenanteil für die erforderlichen Pflegeleistungen müssen Sie in jedem Fall selbst tragen. Eine private Pflegezusatzversicherung kann diese Finanzierungslücke schließen.

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Häufige Fragen zur Pflegeversicherung

Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Privat Krankenversicherte schließen entsprechend eine private Pflegepflichtversicherung ab.

Dazu zählen unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistung, der Entlastungsbetrag, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln sowie Leistungen für Tages-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Der Beitragssatz wird paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und enthält für Kinderlose ab 23 Jahren einen Zuschlag.
• Versicherte Eltern: 3,6 Prozent ihres Bruttoeinkommens
• Kinderlose Versicherte: 4,2 Prozent
• Rentner: 3,4 Prozent
• Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren wurden: 4,0 Prozent

Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten ab. Eine Pflegezusatzversicherung kann helfen, die Lücke zum tatsächlichen Eigenanteil zu schließen.

Die Krankenversicherung übernimmt Kosten für Behandlung und Heilung, die Pflegeversicherung dagegen Kosten für die Unterstützung bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit im Alltag.

Ja, unterhaltsberechtigte Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner mit einem monatlichen Gesamteinkommen bis zu einer bestimmten Grenze sind beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert.