Gesetzliche Erbfolge ohne Testament:
Wer erbt was nach deutschem Erbrecht

Sind Sie erbberechtigt? Ohne rechtskräftiges Testament wird der Nachlass eines Verstorbenen gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Verschaffen Sie sich jetzt schon einen Überblick und entscheiden Sie, ob Sie selbst ein Testament errichten sollten oder nicht.

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Wo ist die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland ist in den §§ 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgesetzt. Sie regelt die Rechtsnachfolge des Verstorbenen (Erblasser) für den Fall, dass dieser kein rechtskräftiges Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Mit anderen Worten: Die gesetzliche Erbfolge klärt die Frage, wer was erbt.

Wer wird in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?

Gesetzlicher Erbe ist zunächst der Ehepartner des Erblassers. Darüber hinaus werden in der gesetzlichen Erbfolge auch die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen sowie verschiedene andere leibliche Verwandte des Erblassers berücksichtigt.

Verwandtenerbrecht

Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zum Erblasser standen, werden die gesetzlichen Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Die Angehörigen der einzelnen Ordnungen sind nur dann erbberechtigt, wenn es keine gesetzlichen Erben einer höheren Ordnung gibt. Dies bezeichnet man als Ordnungssystem.

  • Gesetzliche Erben 1. Ordnung: Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Enkel, Urenkel etc. einschließlich unehelicher und adoptierter Kinder, Enkel etc.
  • Gesetzliche Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten etc.)
  • Gesetzliche Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins etc.)
  • Gesetzliche Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtanten, Cousins 2. Grades etc.)
  • Gesetzliche Erben 5. und fernerer Ordnung: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins x-ten Grades)

Gesetzliche Erbfolge bis Erben 3. Ordnung

Erbberechtigung nach dem Ordnungssystem

Solange es Verwandte erster Ordnung gibt, sind alle anderen Verwandten des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Hinterlässt der Erblasser also ein Kind oder ein Enkelkind (Erben 1. Ordnung), sind die Eltern und Geschwister des Erblassers (Erben 2. Ordnung) sowie seine Großeltern, Onkel und Tanten (Erben 3. Ordnung) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Wer erbt innerhalb einer Ordnung?

Innerhalb einer Ordnung sind wiederum nicht alle Verwandten erbberechtigt. Hier gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip: Im Erbfall schließt ein lebendes Kind des Erblassers seine eigenen Kinder und deren Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Beispiele: Erbberechtigung nach dem Repräsentationsprinzip

  • Ein Enkelkind kann nichts von seinen Großeltern erben, solange der Elternteil noch lebt, über den es mit den Großeltern verwandt ist.
  • Leben nur noch die Enkelkinder, so schließen diese wiederum die Urenkel von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Gesetzliche Erbteile

Die gesetzliche Erbfolge regelt auch, zu welchen Teilen der Nachlass an die Erben innerhalb einer Ordnung vermacht wird. Je nach Ordnung der Erben sind die Regelungen im deutschen Erbrecht etwas unterschiedlich.

Erben 1. Ordnung: Das Stammesprinzip

Innerhalb der ersten Ordnung wird im deutschen Erbrecht nach dem sogenannten Stammesprinzip vererbt: Jedes Kind des Verstorbenen eröffnet einen neuen Stamm, zu dem gegebenenfalls die eigenen Kinder und Enkel gehören. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.

Beispiele: Gesetzliche Erbfolge unter Geschwistern

  • Hinterlässt der Erblasser zum Beispiel drei Kinder, erhält jedes Kind ein Drittel des Anteils für die Erben 1. Ordnung.
  • Ist bereits eines der drei Kinder verstorben, erhalten die überlebenden Geschwister laut gesetzlicher Erbfolge je die Hälfte des Erbteils.
  • Hat das verstorbene Kind jedoch selber Kinder, so erhalten die überlebenden Geschwister je ein Drittel des Erbteils und die Kinder des verstorbenen Kindes ein weiteres Drittel.
  • Kinder der überlebenden Geschwister sind aufgrund des Repräsentationsprinzips dagegen in keinem Fall erbberechtigt.

Gesetzliche Erben nach deutschem Erbrecht

Erben 2. und 3. Ordnung: Erbrecht nach Linien

Innerhalb der zweiten und dritten Ordnung gilt das sogenannte Erbrecht nach Linien:

  • Beide Elternteile des Erblassers (Erben 2. Ordnung) erben den Nachlass zu gleichen Teilen.
  • Das gleiche gilt für die Großeltern (Erben 3. Ordnung), falls es keine Erben der zweiten Ordnung gibt. Im Erbfall geht das Vermögen zu gleichen Teilen an alle vier Großeltern des Verstorbenen.
  • Sollte ein Eltern- oder Großelternteil bereits verstorben sein oder aber beide Eltern beziehungsweise mehrere oder alle Großeltern nicht mehr leben, so werden die entsprechenden Erbteile auf deren Nachkommen nach dem Stammesprinzip verteilt.

Erben 4. und fernerer Ordnungen

Ab der vierten Ordnung erbt nur noch der Angehörige allein, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist.

  • Zunächst sind also die Urgroßeltern bzw. das überlebende Urgroßelternteil erbberechtigt, dann deren Kinder, dann ihre Enkel, dann die Urenkel etc.; danach die Ururgroßeltern bzw. das überlebende Ururgroßelternteil, deren Kinder, Enkel etc.
  • Ist nur noch ein Urgroßelternteil am leben, ist dieses alleine erbberechtigt. Die Kinder des verstorbenen Urgroßelternteils bzw. deren Nachkommen sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
  • Wenn mehrere Angehörige der 4. Ordnung gleich nah mit dem Verstorbenen verwandt sind (z. B mehrere Großtanten und -onkel), erhalten alle den gleichen Erbteil.

Gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge bei Stiefkindern

Die gesetzliche Erbfolge schließt ausdrücklich auch adoptierte sowie uneheliche Kinder des Erblassers als Erben erster Ordnung ein. Stiefkinder des Verstorbenen hingegen werden im deutschen Erbrecht nicht berücksichtigt. Wenn Sie Ihre Stiefkinder also am Erbe beteiligen möchten, müssen Sie dazu ein Testament errichten und diese darin als Erben einsetzen.

Gesetzliche Erbfolge bei Ehepaaren ohne Kinder

Ehepaare ohne Kinder hinterlassen keine Erben erster Ordnung. Nach deutschem Erbrecht sind also zunächst die Erben zweiter Ordnung – Eltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen – erbberechtigt.

Gesetzliche Erbfolge bei Ledigen ohne Kinder

Auch bei kinderlosen ledigen Erblassern gilt: Wenn kein Testament vorliegt, sind im Erbfall zunächst die Eltern als Erben zweiter Ordnung erbberechtigt. Lebt eines der beide Elternteile nicht mehr oder sind beide Eltern bereits verstorben, geht ihr Erbanteil an ihre Nachkommen über – die Geschwister des Verstorbenen.


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Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte zählt nicht zu den Verwandten des Erblassers. Er ist aber nach dem Ehegattenerbrecht in jedem Fall erbberechtigt. Ihm allein stehen der gesamte eheliche Hausstand sowie die Hochzeitsgeschenke zu. Sein übriger Erbanteil bestimmt sich danach, ob es außer ihm noch Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung gibt.

Beispiele: Erbteil des Ehegatten

  • Gibt es neben dem Ehegatten noch Erben 1. Ordnung (Kinder oder Enkelkinder), hat der überlebende Partner lt. Ehegattenerbrecht Anspruch auf ein Viertel (1/4) des Vermögens.
  • Gibt es neben dem Ehegatten noch Erben 2. Ordnung, so hat der überlebende Partner im Erbfall Anspruch auf die Hälfte (1/2) des Nachlasses.
  • Sind die Großeltern des Verstorbenen erbberechtigt (Erben 3. Ordnung), erbt der überlebende Ehepartner ebenfalls die Hälfte (1/2) des Nachlasses.
  • Alle anderen Verwandten des Erblassers (Nachkommen der Großeltern, Erben 4., 5. und fernerer Ordnung) werden durch einen überlebenden Ehepartner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Der Ehepartner erbt den gesamten Nachlass, während Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen nichts erben.

Darüber hinaus spielt es im Ehegattenerbrecht aber auch eine Rolle, in welchem der Güterstand die Eheleute beim Tode des Erblassers gelebt haben:

Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Die weitaus meisten Ehepaare leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser tritt nämlich automatisch bei einer Heirat in Kraft – es sei denn, Sie setzen einen anders lautenden Ehevertrag auf.

Bei einer Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel (1/4). Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verstorbene einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat.

  • Gibt es neben dem überlebenden Ehegatten noch Erben der 1. Ordnung, erbt der Partner demnach die Hälfte (1/2) des Vermögens.
  • Gibt es nur Erben 2. Ordnung oder überlebende Großeltern, erbt der Partner Dreiviertel (3/4) des Nachlasses.

Alle anderen gesetzlichen Erben (Nachkommen der Großeltern, Erben 4. und fernerer Ordnungen) sind in diesem Fall durch den überlebenden Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen.

Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Lebten die Ehepartner in einer Gütergemeinschaft, gelten keine besonderen Regelungen. Durch die Gütergemeinschaft gehört dem überlebenden Partner bereits die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Die andere Hälfte wird wie oben beschrieben unter dem Ehegatten und den erbberechtigten Verwandten  des Erblassers aufgeteilt.

Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung

Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben, so erben die Kinder und der überlebende Partner den Nachlass zu gleichen Teilen. Auf diese Weise erbt der Ehegatte des Erblassers genau soviel wie die Kinder.

Erbrecht des Ehegatten nach einer Scheidung

Geschiedene Ehegatten sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen: sie erben nichts. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene bereits einer Scheidung zugestimmt oder selbst einen Scheidungsantrag gestellt hat, der ohne seinen Tod erfolgreich gewesen wäre.

Wie kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen?

Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge umgehen wollen, können Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Darin können Sie beliebige Personen als Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen, Teile Ihres Vermögens als Vermächtnis aussetzen oder die Erbschaft an Bedingungen knüpfen.

Mit einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen.

Setzt ein Testament die gesetzliche Erbfolge komplett außer Kraft?

Das gesetzliche Erbrecht setzt den Möglichkeiten im Testament gewisse Grenzen: Nahe Angehörige des Erblassers können nicht vollständig enterbt werden. Ihnen steht in jedem Fall ein Pflichtteil des Erbes zu.

Gesetzliche Erbfolge beim Berliner Testament

Beim sogenannten Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich zwei Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dadurch soll verhindert werden, dass beim dem Tod eines Partners der überlebende Ehegatte den Nachlass mit den gesetzlichen Erben teilen muss.

Auch bei einem Berliner Testament steht den Kindern jedoch ein Pflichtteil zu. Diese müssen abwägen, ob sie diesen im Erbfall einfordern beziehungsweise einklagen wollen oder nicht. Um Streit in der Familie zu vermeiden, ergänzen manche Ehepartner ihr Berliner Testament daher um die Verfügung, dass bei Auszahlung des Pflichtteils nach dem Tod des ersten Partners auch beim Tod des zweiten Partners nur der Pflichtteil ausgezahlt werden soll.

Gesetzliche Erbfolge anfechten

Kann man die gesetzliche Erbfolge anfechten?

Manchmal kommt es vor, dass der Erblasser vor seinem Tod die Absicht geäußert hat, bestimmte Personen zu enterben oder andere mit einem größeren Erbteil zu belohnen. Wenn dies aber nicht schriftlich in einem Testament festgehalten wurde, so haben diese mündlichen Willenserklärungen des Verstorbenen keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge oder ein bereits vorhandenes Testament.

Unter bestimmten Umständen kann zwar ein sogenanntes Nottestament mündlich errichtet werden. Damit dies anerkannt werden kann, sind jedoch eine Niederschrift sowie drei Zeugen erforderlich. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht keine Aussicht darauf, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische oder steuerliche Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater zu wenden.