Die Sozialbestattung

Wenn ein naher Angehöriger stirbt, stellt das oftmals nicht nur eine emotionale, sondern auch eine große finanzielle Belastung dar. Wenn Sie nicht in der Lage sind, die anfallenden Kosten für eine würdige Bestattung zu tragen, kommt eine Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII infrage. Man spricht in diesem Fall auch von einer Sozialbestattung.

Voraussetzungen für eine Sozialbestattung

Für die Finanzierung der Bestattung sind die Erben des Verstorbenen verantwortlich. Deckt das Erbe die Kosten nicht ab oder können die Erben die Bestattungskosten nicht alleine tragen, kann eine Sozialbestattung beantragt werden. Dies bedeutet, dass eine Kostenübernahme vom zuständigen Sozialamt getragen wird. Sie können den Antrag auf Kostenübernahme für eine Bestattung stellen, wenn

  • der Verstorbene keine finanzielle Bestattungsvorsorge getroffen hat,
  • die Bestattungskosten nicht aus der Erbmasse bestritten werden können
  • und Sie finanziell nicht dazu in der Lage sind, die Kosten für eine Bestattung zu tragen.

Der Antrag beim Sozialamt wird in der Regel am Sterbeort des Verstorbenen gestellt. Hat der Verstorbene jedoch Grundleistungen oder Sozialleistungen erhalten, ist das Sozialamt zuständig, welches die Leistungen erbracht hat.

Sozialbestattung: Antrag auf Kostenübernahme

Wer kann eine Sozialbestattung beantragen?

Einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann nur der gesetzliche Erbe stellen. In der Regel ist dies der Bestattungspflichtige. Sollte der Verstorbene jedoch testamentarisch eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung getroffen haben, muss der testamentarische Erbe die Kosten tragen.

  • Sind mehrere Erben vorhanden (wenn der Verstorbene bspw. drei Kinder hinterlässt), muss jeder einen eigenen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
  • Achtung: Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Sie als Erbe keinen Anspruch auf eine Sozialbestattung haben, müssen Sie die gesamten Leistungen zurückerstatten.

Erforderliche Dokumente

Folgende Unterlagen benötigen Sie bei der Antragstellung auf eine Sozialbestattung:

Unterlagen zum Verstorbenen

  • Leichenschauschein oder Sterbeurkunde
  • Nachweise, wovon der Lebensunterhalt bestritten wurde
  • Nachweise über den Nachlass, Versicherungsleistungen und etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte
  • ggf. Testament oder Erbvertrag

Unterlagen des Bestattungspflichtigen

  • gültige Personaldokumente, ggf. Meldebestätigung
  • Nachweise über Einkommen und wiederkehrende Ausgaben in den letzten drei Monaten
  • Vermögensnachweise
  • Mietvertrag
  • Nachweis über die Kosten der Unterkunft
  • Nachweis über besondere Belastungen
  • Kontoauszüge für alle Konten
  • ggf. Erbschein oder Erbausschlagung

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Welche Leistungen übernimmt das Sozialamt?

Die Leistungen bei der Sozialbestattung unterscheiden sich von Kommune zu Kommune und werden in der Regel auf die erforderlichen Kosten reduziert. Als „erforderliche Kosten“ gelten alle Aufwendungen, die für eine einfache, aber würdevolle Bestattung erforderlich sind. Dies kann eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung sein. Die Bestattung soll nicht auffällig „arm“ erscheinen und damit als Sozialbestattung erkennbar sein. Wenn eine Bestattungsverfügung des Verstorbenen vorliegt, so werden seine Wünsche – im Rahmen angemessener, ortsüblicher Kostengrenzen – auch bei der Sozialbestattung erfüllt.

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Folgende Leistungen werden, je nach Einzelfallentscheidung, vom Sozialamt bezahlt:

  • Die einfachen Kosten einer Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheins
  • Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus
  • Gebühren für die Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes
  • Kosten für die Leistungen der Bestatter (einfache, würdige Erdbestattung oder Feuerbestattung) als Pauschale
  • Kosten für einen Sarg und/oder eine Urne
  • Kosten für ein einfaches Grabmal (siehe unten)
  • Kosten für einfache Blumendekoration
  • Krematoriumsgebühren und -entgelte
  • Friedhofsgebühren in angemessenem Umfang

Nicht anerkannte Leistungen:

Grabmale

Die Kosten für ein Holzkreuz zur Kennzeichnung der Grabstätte werden in jedem Fall übernommen. Schreibt die örtliche Friedhofssatzung einen Grabstein für Reihengrabstätten vor, bezahlt das Sozialamt auch einen einfachen Stein (Liegestein). Handelt es sich um eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte, übernimmt das Sozialamt entweder die Kosten für eine ergänzende Beschriftung des vorhandenen Grabmals oder für einen einfachen zusätzlichen Grabstein. Dies hängt davon ab, was die Friedhofssatzung erlaubt und welche Variante höhere Kosten verursacht.

Sozialbestattung: Grab mit Holzkreuz

Kosten für eine Seebestattung

Die Kosten für eine Seebestattung werden übernommen, wenn diese nicht unverhältnismäßig hoch sind und die Kosten für eine ortsübliche Bestattung nicht überschreiten.

Sonderfälle

In einigen Fällen bewilligt das Sozialamt nur eine Teilkostenübernahme der Bestattungskosten. Dies kann der Fall sein, wenn Ihr Einkommen knapp über der Bemessungsgrenze liegt oder wenn ein Teil der Bestattungskosten durch die Erbmasse oder durch Dritte bestritten werden kann. In diesen Fällen müssen die Restkosten vom Antragsteller selbst übernommen werden.

Die Kosten für Überführungen von Verstorbenen ins Ausland werden generell nicht übernommen.

Wir empfehlen Ihnen, vor Auftragserteilung an den Bestatter Kontakt mit dem zuständigen Amt für Soziales aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

Ist eine Sozialbestattung weniger würdevoll?

Sozialbestattungen sind genauso würdevoll wie Bestattungen ohne staatliche Unterstützung. Sowohl der Ablauf, die Zeremonie und die Ausstattung des Sarges oder Urne ist gleich. Damit wird gewährleistet, dass kein Außenstehender erkennt, dass die Bestattung staatlich unterstützt wird. Sie brauchen sich nicht scheuen, eine Kostenübernahme der Beisetzung beim zuständigen Amt zu beantragen. Jeder hat das Recht auf eine würdevolle Beisetzung.

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Häufige Fragen

Einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann nur der gesetzliche Erbe stellen. In der Regel ist dies der Bestattungspflichtige. Sollte der Verstorbene jedoch testamentarisch eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung getroffen haben, kann der testamentarische Erbe den Antrag stellen.

Die Leistungen bei der Sozialbestattung unterscheiden sich von Kommune zu Kommune und werden in der Regel auf die erforderlichen Kosten reduziert. Als „erforderliche Kosten“ gelten alle Aufwendungen, die für eine einfache, aber würdevolle Bestattung erforderlich sind. Dies kann eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung sein. Wenn eine Bestattungsverfügung vorliegt, so werden die Wünsche des Verstorbenen – im Rahmen angemessener, ortsüblicher Kostengrenzen – auch bei der Sozialbestattung erfüllt.

Sozialbestattungen sind genauso würdevoll wie Bestattungen ohne staatliche Unterstützung. Sowohl der Ablauf, die Zeremonie und die Ausstattung des Sarges oder Urne ist gleich. Damit wird gewährleistet, dass kein Außenstehender erkennt, dass die Bestattung staatlich unterstützt wird.