Ein erbrechtliches Vermächtnis aussetzen
Um jemanden im Testament zu begünstigen, müssen Sie ihn nicht zum Erben machen. Sie können stattdessen auch ein Vermächtnis in beliebiger Höhe aussetzen. Vermächtnisnehmer zu sein kann Vor- und Nachteile haben. Wir zeigen Ihnen, welche das sind.
ErbSmart – die intelligente Nachlassregelung Mit ErbSmart können Sie Ihren Nachlass digital organisieren! Verwalten Sie alle wichtigen Informationen ganz einfach auf dem Desktop oder in der mobilen App – ganz bequem und von überall. Die Anmeldung und Nutzung von ErbSmart ist völlig kostenfrei. Starten Sie jetzt und registrieren Sie sich kostenfrei, damit im Todesfall alles übersichtlich geregelt ist.
Was ist ein Vermächtnis im deutschen Erbrecht?
Nach § 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag durch eine Verfügung einem beliebigen Dritten einen Geldbetrag, eine Rentenzahlung, einen Gegenstand aus seinem Nachlass oder auch ein Wohn- oder Nutzrecht vermachen. Diese Zuwendung bezeichnet man als erbrechtliches Vermächtnis.
Der Begünstigte wird dabei durch das Testament nicht zum Erben des Verstorbenen, sondern lediglich Vermächtnisnehmer. Als Vermächtnisnehmer hat er ein Forderungsrecht über die vermachten Vermögenswerte gegenüber den Erben.
Wie sollte ein Vermächtnis formuliert werden?
Wenn Sie ein Vermächtnis aussetzen, haben Sie dabei grundsätzlich keine Formvorschriften zu beachten. Sie sollten Ihr Testament jedoch mit großer Sorgfalt formulieren, damit sich bei der Auslegung Ihres letzten Willens keine Missverständnisse ergeben.
- Insbesondere wenn Sie größere Teile Ihres Vermögens zum Vermächtnis aussetzen, kann es zur Verwirrung kommen: Sollen die Begünstigten nur Vermächtnisnehmer sein oder als Erbe eingesetzt werden?
- Hier ist es hilfreich, wenn Sie in Ihrem Testament klar unterscheiden, wem Sie einen gewissen Vermögenswert vermachen und wen Sie als Erben einsetzen.
- Im Einzelfall entscheidet jedoch das Nachlassgericht darüber, ob die begünstigten Personen vom Erblasser als Vermächtnisnehmer oder Erbe eingesetzt werden sollen.
Gründe, ein Vermächtnis auszusetzen
Was ist besser – ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung? Überlegen Sie gut, wen Sie bedenken wollen und welche Folgen eine solche Zuwendung für den Vermächtnisnehmer und die Erbengemeinschaft haben kann. Die folgenden Gründe sprechen dafür, ein Vermächtnis auszusetzen:
- Sie können einzelne Gegenstände aus Ihrem Nachlass, wie zum Beispiel Liebhaber- und Erinnerungsstücke, den Menschen zukommen lassen, die sie besonders schätzen.
- Mit einem Vermächtnis an eine karitative Einrichtung können Sie Geldbeträge einem guten Zweck zuführen, ohne die Einrichtung als Ihren Rechtsnachfolger einzusetzen.
- Durch ein Vermächtnis können Sie jemanden bedenken, ohne ihn mit der Erbengemeinschaft zusammenzuschweißen.
Vorteile für den Vermächtnisnehmer
- Der Vermächtnisnehmer wird nicht zum Teil der Erbengemeinschaft und muss sich nicht mit den Miterben auseinandersetzen.
- Sobald das Vermächtnis erfüllt ist, haftet der Vermächtnisnehmer nicht mehr für die Nachlassverbindlichkeiten der Erblassers.
- Er muss den Nachlass nicht verwalten und auch nicht auseinandersetzen.
Nachteile für den Vermächtnisnehmer
- Der Vermächtnisnehmer muss seine Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen, gegebenenfalls sogar klagen.
Vermächtnis mit Bedingung
Genau wie eine Erbschaft können Sie auch ein Vermächtnis an eine Bedingung knüpfen. Um zu gewährleisten, dass an ein Vermächtnis geknüpfte Auflagen oder Bedingungen auch erfüllt werden, empfiehlt es sich einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Vorausvermächtnis
Ein Vorausvermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament einem beliebigen Erben zusätzlich zu seinem Erbteil aussetzen. Der Erbe hat dann gegenüber seinen Miterben ein Forderungsrecht über den vermachten Gegenstand oder Sachwert. Nach Erfüllung dieser Forderung steht ihm weiterhin sein voller Erbteil zu.
Teilungsanordnung
Vom Vorausvermächtnis zu unterscheiden ist die Teilungsanordnung. Bei einer Teilungsanordnung verfügt der Erblasser, dass ein Erbe einen bestimmten Nachlassgegenstand unter Verrechnung seines Erbteils erhalten soll. Der Wert des Gegenstands wird ihm also von seinem Erbteil abgezogen. Übersteigt der Wert des Nachlassgegenstands die Höhe seines Erbteils, muss der Erbe eine entsprechende Ausgleichszahlung an die Miterben leisten.
Wie erfahre ich von einem Vermächtnis?
Wenn der Erblasser ein öffentliches Testament errichtet oder sein privates Testament in amtliche Verwahrung gegeben hat, so wird sein letzter Wille im Todesfall vom Nachlassgericht eröffnet. Das Nachlassgericht nimmt die Verfügungen aus dem Testament zur Kenntnis, dokumentiert diese in einem Eröffnungsprotokoll und benachrichtigt die am Erbfall Beteiligten – Erben, Enterbte, Vermächtnisnehmer und andere.
Hat der Erblasser Ihnen ein Vermächtnis zugewendet, so erhalten Sie nach der Testamentseröffnung ein offizielles Schreiben vom Nachlassgericht, das Sie über Ihre Einsetzung als Vermächtnisnehmer informiert.
Wie kann man ein Vermächtnis einfordern?
Durch ein Vermächtnis wird der Begünstigte nicht unmittelbar Eigentümer der ihm übertragenen Vermögenswerte. Er erhält laut deutschem Erbrecht lediglich ein Forderungsrecht gegenüber den Erben und kann seine Ansprüche auf die Herausgabe der Vermögenswerte geltend machen.
Wer muss das Vermächtnis erfüllen?
Gegen wen sich das Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers richtet, hängt vom Wortlaut der Verfügung im Testament beziehungsweise Erbvertrag ab: In der Regel handelt es sich beim Schuldner um den Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft. Es kann sich dabei aber auch um einen weiteren Vermächtnisnehmer oder aber den Testamentsvollstrecker handeln.
Wann muss das Vermächtnis erfüllt werden?
Sobald der Erblasser verstirbt und sein Testament oder sein Erbvertrag in Kraft tritt, hat der Vermächtnisnehmer laut Erbrecht einen Anspruch gegen den Schuldner seiner Vermögenswerte. Er kann diesen Anspruch sofort geltend machen und muss nicht warten, bis der Nachlass auseinandergesetzt worden ist.
Wenn der Schuldner die Erfüllung des Vermächtnisses verweigert, können Sie die Herausgabe der Vermögenswerte einklagen. Dies ist allerdings erst möglich, nachdem der Erbe die Erbschaft angenommen hat beziehungsweise nachdem die Frist zur Erbausschlagung verstrichen ist.
Wann gilt ein Vermächtnis als angenommen?
Um ein Vermächtnis anzunehmen, reicht eine formlose Erklärung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Schuldner aus. Diese kann schriftlich oder mündlich erfolgen, grundsätzlich also auch per Telefon. Wenn Sie die Erklärung per Einschreiben verschicken, können Sie Ihre Annahme des Vermächtnisses später jedoch gegebenenfalls nachweisen.
Muster: Annahme eines Vermächtnisses
(Datum: Tag.Monat.Jahr)
Betreff: Nachlass (Vorname, Familienname des Erblassers), Annahme eines Vermächtnisses
Sehr geehrte/r Frau/Herr (Familienname des Schuldners),
die/der verstorbene Frau/Herr (Familienname des Erblassers) hat in ihrem/seinem Testament ein Geldvermächtnis in Höhe von 5.000 Euro zu meinen Gunsten ausgesetzt. Ich nehme das Vermächtnis hiermit an und bitte Sie, den Geldbetrag bis zum (Datum: Tag.Monat.Jahr) auf folgendes Konto zu überweisen:
(Vorname, Familienname Vermächtnisnehmer)
(Kreditinstitut)
(IBAN)
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift Vermächtnisnehmer)
Annahmefrist und Verjährung
Der Vermächtnisnehmer hat nicht unbegrenzt viel Zeit, um seine Ansprüche geltend zu machen: Laut Erbrecht gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren für Vermächtnisse. Stellt der Begünstigte seine Forderungen erst nach Ablauf dieser Frist, können die Erben ihm die Herausgabe der Vermögenswerte mit dem Hinweis auf die Verjährung verweigern.
Ein Vermächtnis ausschlagen
Grundsätzlich ist niemand dazu verpflichtet, ein Vermächtnis anzunehmen. Wenn Sie auf die Vermögenswerte aus einem Vermächtnis verzichten wollen, genügt es, das Vermächtnis nicht anzunehmen.
- Anders als eine Erbschaft müssen Sie ein Vermächtnis nicht ausschlagen und somit auch keine Frist zur Ausschlagung beachten.
- Gleichwohl steht es Ihnen natürlich frei, eine formlose Ausschlagungserklärung gegenüber dem Schuldner abzugeben, um Klarheit zu schaffen.
Vermächtnis bei überschuldetem Nachlass
Wenn der Erblasser mehr Verbindlichkeiten als Vermögenswerte hinterlässt, gilt sein Nachlass als überschuldet. Der Vermächtnisnehmer hat in diesem Fall schlechte Karten, denn die Ansprüche der Gläubiger haben Vorrang.
- Auch wenn das Vermächtnis bereits erfüllt wurde, kann der Nachlassinsolvenzverwalter oder ein Gläubiger des Verstorbenen das Vermächtnis anfechten und gegebenenfalls wieder rückgängig machen.
- Der Vermächtnisnehmer kann dann zur Rückgabe der Vermögenswerte verpflichtet werden.
Erbausschlagung und Pflichtteil
Wenn Sie testamentarisch mit einem Vermächtnis bedacht werden und Sie gleichzeitig gesetzlicher Erbe sind, also Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes haben, so stehen Ihnen drei Möglichkeiten offen:
- Sie können das Vermächtnis ausschlagen und Ihren Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes in voller Höhe geltend machen,
- Sie können das Vermächtnis annehmen
- oder Sie können das Vermächtnis annehmen und ggf. einen Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB geltend machen.
Die dritte Möglichkeit besteht nur dann, wenn das Vermächtnis weniger wert ist als der Ihnen zustehende Pflichtteil. Durch diese rechtliche Regelung soll verhindert werden, dass gesetzliche Erben mit einem Vermächtnis abgespeist werden, das weniger wert ist als ihr gesetzlicher Pflichtteil.
Vermächtnis und Erbschaftsteuer
Genau wie die Erben muss auch der Vermächtnisnehmer für die erhaltenen Vermögenswerte Erbschaftsteuer an das Finanzamt abführen. Umgekehrt mindert das Vermächtnis den Nachlasswert für den Schuldner. Dieser kann den Vermögenswert von seiner eigenen Steuerlast abziehen.
Das beste Vermächtnis ist eine umfassende Vorsorge
Planen Sie mit uns Ihren Abschied und schützen Sie Ihre Familie vor Stress und unnötigen finanziellen Belastungen. Wir beraten Sie kostenfrei.
Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische oder steuerliche Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater zu wenden.