Testament schreiben:
So formulieren Sie Ihren letzten Willen
Streit ums Erbe kommt in den besten Familien vor. Doch das muss nicht sein! Ein Testament zu schreiben ist gar nicht schwer. Mit einem rechtsgültigen letzten Willen können Sie selbst bestimmen, wie Ihr Nachlass verteilt werden soll. Wir zeigen Ihnen, wie Sie ein Testament verfassen und was Sie dabei beachten müssen.
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Was ist ein Testament?
Ein Testament ist im deutschen Erbrecht eine schriftliche Willenserklärung, in der Sie als Erblasser bestimmen, wer Erbe Ihres Vermögens werden soll. Das Testament wird nach Ihrem Tod eröffnet und sein Inhalt Ihren Erben bekannt gegeben. Sie können mit einem Testament nach Belieben Alleinerben einsetzen, bestimmte Personen enterben sowie einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte aus Ihrem Nachlass beliebigen Personen oder Einrichtungen vermachen. Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Wer kann ein Testament schreiben?
Jede Person ab 16 Jahren kann in Deutschland nach § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein rechtsgültiges Testament schreiben. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt des Verfassens nicht unter einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung leidet.
Warum sollte man ein Testament schreiben?
Sie sollten immer dann ein Testament schreiben, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen. Die gesetzliche Erbfolge begünstigt im Fall Ihres Todes zunächst Ihren Ehepartner und dann Ihre nächsten lebenden Verwandten – doch das müssen nicht unbedingt die von Ihnen gewünschten Erben sein.
Mit entsprechenden Anordnungen in Ihrem Testament können Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen an die Erben geht, die Sie selbst sich wünschen – auch, wenn es die Erbfolge anders vorsieht. Darüber hinaus können Sie mit einem Testament auch Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden: eine klare und umfassende Verfügung regelt eindeutig, welche Erben im Erbfall was erhalten.
Inhalt eines Testaments
In Ihrem Testament setzen Sie in erster Linie Erben ein oder Sie schließen Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge aus. Darüber hinaus gibt Ihnen ein Testament aber zahlreiche weitere Möglichkeiten, Ihren Nachlass zu regeln und Einfluss auf die Verteilung Ihres Vermögens zu nehmen.
Was gehört in ein Testament?
Folgende Punkte können Sie aufnehmen, wenn Sie Ihr Testament verfassen:
Erben einsetzen und enterben
- Sie können per Testament einen Alleinerben einsetzen, der Ihren gesamten Nachlass erhält.
- Sie können im Testament auch mehrere Erben mit unterschiedlichen Erbanteilen benennen.
- Wenn Sie bestimmte Personen enterben wollen, können Sie das ins Testament schreiben.
- Sie können in Ihr Testament schreiben, dass Sie Ihren nichtehelichen Lebenspartner als Erben einsetzen.
Vermächtnisse
- Sie können per Testament Teile Ihres Vermögens einer karitativen Einrichtung vermachen.
- Sie können in Ihr Testament schreiben, dass Sie Geldsummen oder einzelne Gegenstände aus Ihrem Nachlass als Vermächtnis für bestimmte Personen aussetzen.
Rechte und Bedingungen
- Sie können das Erbe per Testament an bestimmte Bedingungen knüpfen („unter der Voraussetzung, dass…“).
- Sie können im Testament einen oder mehrere Ersatzerben benennen für den Fall, dass der von Ihnen eingesetzte Erbe bereits vor Ihnen verstirbt oder das Erbe ausschlägt.
- Sie können im Testament eine Vor- und Nacherbschaft bestimmen – in diesem Fall geht der Nachlass erst an einen Vorerben (z. B. Ehepartner) und bei dessen Tod oder Wiederheirat an die Nacherben (z. B. Ihre Kinder).
- Sie können in Ihrem Testament beliebigen Personen bestimmte Rechte einräumen wie zum Beispiel Wohnrecht auf Lebenszeit in einer Immobilie.
Nachlassabwicklung
- Mit einer Teilungsanordnung können Sie der Erbengemeinschaft vorgeben, wie Ihr Nachlass zu verteilen ist.
- Sie können per Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker benennen.
Pflichtteile
Auch wenn Sie in Ihrem Testament Ihren Ehepartner oder Kinder von der Erbfolge ausschließen, haben diese als gesetzliche Erben ein Anrecht auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Anteils, der ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Der oder die im Testament eingesetzte/n Erbe/n sind dazu verpflichtet, diesen Pflichtteil an sie auszuzahlen.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 BGB geregelt. Sie legt fest, wer beim Tode des Erblassers dazu berechtigt ist, das Erbe anzutreten und wie hoch der Erbanteil für jeden Erben ist. In der gesetzlichen Erbfolge werden der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner des Erblassers sowie seine Nachkommen und andere leibliche Verwandte berücksichtigt.
Was gehört nicht in ein Testament?
Auch wenn es „Letzter Wille“ heißt, gibt es manche Bestimmungen, die Sie nicht ins Testament schreiben sollten. Dazu zählen die Patientenverfügung und Ihre Bestattungsverfügung. Hinterlegen Sie diese Unterlagen an einem Ort, wo sie leicht gefunden werden können, und informieren Sie Ihre Angehörigen darüber.
Bestattungsvorsorge
Sollten Sie sich eine bestimmte Bestattungsart wünschen, kann es sinnvoll sein, zusätzlich eine finanzielle Bestattungsvorsorge zu treffen. Auf diese Weise sichern Sie sich einen würdevollen Abschied und Sie ersparen Ihren Angehörigen unnötige Belastungen im Falle Ihres Todes.
Welche Arten von Testament gibt es?
Es gibt im deutschen Erbrecht verschiedene Möglichkeiten, Ihren Nachlass zu regeln: Sie können als Einzelperson ein Testament schreiben (Einzeltestament) oder mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Sie beim Notar einen Erbvertrag als Alternative zum Testament verfassen.
Einzeltestament
Das Einzeltestament wird vom Erblasser allein erstellt (privates oder handschriftliches Testament) beziehungsweise nur mit Hilfe eines Notars (öffentliches oder notarielles Testament).
Der Vorteil für den Erblasser besteht darin, dass er in einem Einzeltestament nach Belieben über seinen Nachlass verfügen, Erben einsetzen und Personen enterben kann. Er kann den Inhalt seines Testaments jederzeit anpassen oder komplett widerrufen und ein neues Testament schreiben, ohne sich darüber mit anderen abzusprechen.
Darüber hinaus bleibt der Inhalt des Testaments, wenn er das wünscht, nur dem Erblasser alleine bekannt. Die Erben erfahren dann erst nach dem Tod des Erblassers von den Bestimmungen im Testament.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament oder Ehegattentestament wird von beiden Ehepartnern beziehungsweise Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinsam erstellt. Jedem von ihnen steht es frei, jederzeit Änderungen am Testament vorzunehmen oder das Testament zu widerrufen. Sobald jedoch ein Partner stirbt, kann der andere das Testament nicht mehr ändern. Beide Erblasser sind also nach den Tod ihres Partners fest an ihre Verfügungen im Ehegattentestament gebunden.
Berliner Testament
Das wohl bekannteste Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament ist das sogenannte Berliner Testament. In einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben ein.
Wann sollte man ein Berliner Testament verfassen?
Mit dem Berliner Testament können Sie die Erbschaftsansprüche Ihrer Kinder aussetzen, bis beide Eltern verstorben sind. Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der der überlebende Partner dadurch gegebenenfalls finanziell abgesichert. Aber auch, wenn ein Ehepaar kinderlos bleibt, kann es sinnvoll sein ein Berliner Testament aufzusetzen.
Wechselseitig bindende Verfügungen
Im Berliner Testament machen die Erblasser häufig von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Verfügungen wechselseitig aneinander zu binden. In diesem Falle gilt: Wenn einer der Partner seine Verfügung im Berliner Testament ändert oder widerruft, verliert auch die daran gebundene Verfügung seines Partners ihre Wirksamkeit. Von dieser Möglichkeit im Berliner Testament wird beispielsweise Gebrauch gemacht, um die Erbfolge für Kinder aus anderen Ehen zu regeln.
Erbvertrag
Eine Alternative zum Testament ist der Erbvertrag. Genau wie ein notarielles Testament wird der Erbvertrag vor einem Notar errichtet. Er hat im deutschen Erbrecht dieselbe bindende Wirkung wie ein Testament und kann die gleichen Verfügungen oder Verpflichtungen wie ein Testament enthalten.
- Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag nicht einseitig widerrufen oder geändert werden. Wenn Sie den Vertrag anpassen oder auflösen wollen, ist ein entsprechender Vorbehalt im Vertrag oder die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich.
- Anordnungen aus einem Erbvertrag machen ein vorher geschriebenes Testament ungültig. Sie können auch durch ein später verfasstes Testament nicht aufgehoben werden.
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So schreiben Sie ein Testament
Ein Testament ist eine formbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass Sie bestimmte Formvorschriften berücksichtigen müssen, wenn Sie ein Testament schreiben. Anderenfalls ist das Testament laut deutschem Erbrecht nicht rechtskräftig. Die Vorschriften unterscheiden sich je nachdem, ob Sie ein privates beziehungsweise handschriftliches Testament schreiben oder ein notarielles Testament errichten.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament wird auch privatschriftliches oder handschriftliches Testament genannt. Wie der Name bereits sagt, wird dieses Testament handschriftlich verfasst und es kann privat verwahrt werden, zum Beispiel in einem Tresor oder Bankschließfach. Sie können ein handschriftliches Testament aber auch vom Notar verwahren lassen.
Form und Vorschriften
Die Formvorschriften für ein privates oder handschriftliches Testament sind im § 2247 BGB geregelt:
- Ein privates Testament muss vom Erblasser persönlich und vollständig handschriftlich verfasst werden. Ein mit dem Computer oder mit der Schreibmaschine verfasstes privates Testament ist nicht rechtskräftig. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Identität des Verfassers später zweifelsfrei festgestellt werden kann.
- Der Erblasser muss das Testament am Ende des Dokuments unterzeichnen, vorzugsweise mit Vor- und Nachnamen. Auch eine Unterschrift mit Spitz- oder Kosenamen ist zulässig, solange sich die Identität des Unterzeichners durch das Testament eindeutig zuordnen lässt.
- Eine Überschrift wie „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ ist zulässig, aber nach dem Erbrecht nicht erforderlich.
- Ebenfalls nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert ist es, Ort und Datum auf das eigenhändige Testament zu schreiben. Auf diese Weise lässt sich nämlich gegebenenfalls klären, welches von mehreren Testamenten zuletzt verfasst wurde.
- Zeugen sind für die Errichtung eines handschriftlichen Testaments nicht erforderlich.
- Um ein privates oder handschriftliches Testament zu verfassen, müssen Sie volljährig sein.
Sonderfall gemeinschaftliches Testament
Im Unterschied zum Einzeltestament muss ein privates gemeinschaftliches Testament nicht von beiden Erblassern verfasst und unterzeichnet werden. Es reicht aus, wenn Sie oder Ihr Ehepartner das Testament schreiben und beide das Testament unterzeichnen.
Vorteile des handschriftlichen Testaments
- Ein privatschriftliches Testament ist einfach und kostenlos zu erstellen.
- Es sind keine Zeugen erforderlich, damit das handschriftliche Testament gültig ist.
- Ein handschriftliches Testament kann jederzeit geändert oder vernichtet werden.
- Der Inhalt eines eigenhändigen Testaments kann vollständig geheim bleiben, weil es nicht einmal einem Notar vorgelegt werden muss.
Nachteile eines eigenhändigen Testaments
- Ein privates Testament kann leichter gefälscht werden oder verloren gehen als ein notariell verfasstes und sicher beim Nachlassgericht verwahrtes Testament.
- Ohne die Aufsicht durch einen Notar besteht die Gefahr von Formfehlern und/oder missverständlichen Formulierungen im Testament, die später falsch ausgelegt werden können.
Notarielles Testament
Ein öffentliches oder notarielles Testament wird mit Hilfe eines Notars errichtet und beim Nachlassgericht verwahrt. Der Notar registriert das Testament außerdem im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer.
- Beim Tode des Erblassers erhält das Testamentsregister Nachricht vom zuständigen Standesamt.
- Ist für den Verstorbenen ein Testament hinterlegt, benachrichtigt das Testamentsregister wiederum das zuständige Nachlassgericht.
- Auf diese Weise kann ein amtlich verwahrtes Testament nicht vergessen oder übersehen werden.
Form und Vorschriften
- Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament können Sie schon mit 16 Jahren ein Testament beim Notar schreiben.
- Das notarielle Testament muss nicht handschriftlich verfasst werden. Auch eine Abfassung mit der Schreibmaschine oder dem Computer ist möglich.
- Der Erblasser kann seinen letzten Willen sogar mündlich erklären und die Niederschrift des Testaments vom Notar vornehmen lassen.
- Darüber hinaus muss auch das notarielle Testament vom Erblasser unterzeichnet werden.
Vorteile des notariellen Testaments
- Ein notarielles Testament ist fälschungssicher. Es wird vom Notar verwahrt und kann daher nicht unterschlagen werden, vernichtet werden oder verloren gehen.
- Das Testament wird im Zentralen Testamentsregister verzeichnet. Auf diese Weise können die Erben es nicht vergessen oder übersehen.
- Ein Notar kann Sie beim Erstellen des Testaments beraten und darauf achten, dass Sie keine Formfehler begehen, die das Testament oder einzelne Verfügungen unwirksam machen können.
- Ein notariell erstelltes Testament ist eine öffentliche Urkunde und kann den Erbschein ersetzen. Das spart Ihren Erben einen weiteren Gang zum Nachlassgericht und die damit verbundenen Kosten.
Nachteile des notariellen Testaments
- Bei einem öffentlichen oder notariellen Testament entstehen Ihnen Kosten für den Notar nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese sind vom Nachlasswert abhängig.
- Für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags entstehen Ihnen höhere Kosten als bei einem einzeln verfassten Testament.
- Um das notarielle Testament zu ändern bzw. zu widerrufen müssen Sie eine Rücknahme aus der Verwahrung beim Nachlassgericht beantragen. Dadurch entsteht ein weitaus höherer Aufwand als eine Änderung an einem privaten Testament.
Testament: Muster mit Beispielformulierungen
Nach diesen Vorlagen können Sie ganz einfach selbst ein Testament schreiben.
Muster für ein Einzeltestament
Mit diesem Testament bestimmen Sie einen Alleinerben, benennen einen Ersatzerben und setzen einem Freund ein Vermächtnis aus.
Mein letzter Wille/Testament
Ich, (Vorname, Familienname), geboren am (Geburtsdatum) in (Geburtsort), bestimme zu meinem Alleinerben:
(Vorname, Familienname), geboren am (Geburtsdatum) in (Geburtsort), wohnhaft in (Adresse).
Für den Fall, dass (Vorname, Familienname) zum Zeitpunkt meines Todes bereits verstorben ist, bestimme ich zum alleinigen Ersatzerben:
(Vorname, Familienname), geboren am (Geburtsdatum) in (Geburtsort), wohnhaft in (Adresse).
Meinem guten Freund (Vorname, Familienname), geboren am (Geburtsdatum) in (Geburtsort), wohnhaft in (Adresse), vermache ich meine Sammlung historischer Schiffsmodelle, die sich im Hobbyraum im ersten Stock in meinem Haus (Adresse) befindet.
(Ort, Datum)
(Vorname, Familienname)
Muster für ein gemeinschaftliches Testament
Mit diesem Berliner Testament setzen sich zwei Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein.
Gemeinschaftliches Testament
Wir, (Vorname, Familienname 1. Ehepartner)/(Vorname, Familienname 2. Ehepartner), setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein.
Zu Erben beim Tod des länger Lebenden bestimmen wir unsere gemeinsamen Kinder.
Sollte ein Kind nach dem Ableben des zuerst versterbenden Partners vom überlebenden Elternteil die Auszahlung des Pflichtteils verlangen, wird dieses Kind von der Erbfolge ausgeschlossen. Auch beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten soll es nur den Pflichtteil erhalten.
(Ort, Datum)
(Vorname, Familienname 1. Ehepartner)
(Ort, Datum)
(Vorname, Familienname 2. Ehepartner)
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Testament hinterlegen
- Gegen eine Gebühr von 75 Euro (Stand: Dezember 2018) können Sie Ihr handschriftliches Testament beim Nachlassgericht in die Verwahrung geben.
- Ein notarielles Testament wird in jedem Fall vom Notar beim zuständigen Nachlassgericht seines Amtssitzes in Verwahrung gegeben.
Testament widerrufen oder nachträglich ändern
Es steht Ihnen jederzeit frei, einzelne Passagen Ihres Testaments zu ändern oder das gesamte Testament zu widerrufen. Sie können auch ein neues Testament schreiben.
Eigenhändiges Testament
Wenn Sie Ihr privates oder eigenhändiges Testament zuhause oder im Bankschließfach verwahren, so können Sie es einfach vernichten und ein neues Testament schreiben. Alternativ können Sie das bestehende Testament mit einem Nachtrag versehen und diesen wiederum unterzeichnen.
Wenn Sie Ihr eigenhändiges Testament amtlich verwahren lassen, ist eine Änderung ebenfalls kein Problem. Lassen Sie sich das Testament zurückgeben, nehmen Sie die gewünschte Änderung vor und geben Sie das Testament wieder in Verwahrung. Der Vorgang hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Testaments.
Notarielles Testament
Anders verhält es sich bei der Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Jede Rücknahme stellt hier zwingend einen Widerruf des gesamten Testaments dar. In diesem Fall müssen Sie das Testament bei einem Notar neu aufsetzen und wieder in die amtliche Verwahrung geben. Dieser Schritt sollte wohl überlegt sein, da Ihnen dadurch auch die Kosten für den Notar in voller Höhe neu entstehen.
Kosten eines Testaments
Privates Testament
Wenn Sie ein privates oder eigenhändiges Testament schreiben, fallen zunächst einmal keine Kosten an. Lediglich für eine amtliche Verwahrung des Testaments müssen Sie Gebühren entrichten.
Notarielles Testament
Wenn Sie ein öffentliches oder notarielles Testaments verfassen, fallen für Sie zusätzlich zur Verwahrungsgebühr auch noch Notarkosten in Abhängigkeit vom Nachlasswert an.
Testament anfechten
Wenn Sie ein Testament anfechten wollen, haben Sie nach dem deutschen Erbrecht ein Jahr lang Zeit, die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Lassen Sie sich kostenfrei beraten
Nicht nur das Erbe sollte rechtzeitig geregelt werden. Lassen Sie sich kostenfrei beraten und planen Sie mit uns eine Bestattung nach Ihren Wünschen.
Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.