Pflegegeld für die Betreuung
im häuslichen Umfeld
Nicht jeder Pflegebedürftige ist auf professionelle Versorgung in einem Pflegeheim angewiesen. Viele Pflegeleistungen können auch durch Angehörige im häuslichen Umfeld erbracht werden. Wenn Sie sich für eine ehrenamtliche Pflege zuhause entscheiden, können Sie einen Anspruch auf Pflegegeld von den gesetzlichen und privaten Pflegekassen geltend machen.
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Es steht anerkannt Pflegebedürftigen zur freien Verfügung und soll Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen den Aufwand für die tägliche Pflege und Betreuung vergüten.
Warum wird Pflegegeld gezahlt?
Das Pflegegeld soll einen Anreiz dafür schaffen, Pflege und Betreuung von Angehörigen selbst zu übernehmen. Dieser Anreiz ist wichtig, da in Zukunft immer mehr Menschen pflegebedürftig sein werden. Nur wenn viele Versicherte länger zuhause wohnen bleiben und Pflege in Anspruch nehmen, kann die Pflegeversicherung langfristig eine flächendeckende Versorgung der Pflegebedürftigen gewährleisten.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Unter folgenden Voraussetzungen haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung:
- Die Pflegebedürftigen haben einen anerkannten Pflegegrad 2 oder höher
- Wichtig ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet (eigenes Haus oder eigene Wohnung, auch betreutes Wohnen)
- Die Pflege muss durch Angehörige oder eine ehrenamtlich tätige Pflegeperson erfolgen, d. h. nicht durch professionelle Pflegedienste
Pflegegrad beantragen
Einen Pflegegrad beantragen Sie bei der zuständigen Pflegekasse. Diese ist Ihrer Krankenversicherung angegliedert. Ein Telefonanruf oder ein formloser Brief reichen dazu aus. Anschließend kommt ein Gutachter ins Haus des Versicherten und ermittelt den Grad seiner Pflegebedürftigkeit.
Wer erhält das Pflegegeld?
Pflegegeld ist laut § 37 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein Geld für „selbst beschaffte Hilfen“. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld demnach nicht an die Pflegeperson aus, sondern direkt an den Versicherten. Dieser kann den Pauschalbetrag nach Belieben verwenden. Die Überweisung erfolgt in der Regel am ersten Werktag des Monats.
Pflegegeld ohne Quittung?
Das Pflegegeld ist für die Vergütung ehrenamtlich geleisteter Pflege gedacht. Es wird pauschal ausgezahlt und eine Abrechnung findet nicht statt. Ein Nachweis der Leistungen per Quittung oder Rechnung ist also nicht erforderlich.
Pflegegeld nach Pflegegraden
Die Höhe des Pflegegeldes wird nach Pflegegraden gestaffelt. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht allerdings erst ab Pflegegrad 2 – Versicherte mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Ihnen steht jedoch eine halbjährliche Pflegeberatung sowie der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zu.
Pflegegrad | monatliches Pflegegeld | Pflegeberatung |
Pflegegrad 1 | 0 € | Anspruch halbjährlich |
Pflegegrad 2 | 332 € | halbjährlich |
Pflegegrad 3 | 573 € | halbjährlich |
Pflegegrad 4 | 765 € | vierteljährlich |
Pflegegrad 5 | 947 € | vierteljährlich |
Stand: Mai 2024
Regelmäßige Pflegeberatung
Nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ab Pflegegrad 2 eine regelmäßige persönliche Beratung für die Pflegebedürftigen vorgeschrieben. Dabei werden die häusliche Situation, die erforderlichen Pflegeleistungen und der Grad der Pflegebedürftigkeit überprüft. Diese Pflegeberatung ist Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld. Sie ist kostenlos und findet beim Versicherten zuhause statt.
- Versicherte mit Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 werden halbjährlich beraten.
- Bei Versicherten mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 findet die Pflegeberatung vierteljährlich statt.
- Patienten mit Pflegegrad 1 haben ebenfalls Anspruch auf eine halbjährliche Pflegeberatung. Diese ist allerdings freiwillig und erfolgt nur auf Wunsch.
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Antrag auf Pflegegeld stellen
Mit dem Antrag auf einen Pflegegrad legen Sie sich in der Regel bereits fest, ob Sie Pflegegeld oder Pflegesachleistung beziehen möchten. Wird dem Antrag stattgegeben und der Pflegegrad erteilt, ist kein eigener Antrag auf Pflegegeld mehr erforderlich.
Alternative: Pflegesachleistung
Statt Pflegegeld zu beziehen haben Sie auch die Möglichkeit, Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies sind Pflegeleistungen, die von professionellen Pflegediensten oder Einzelpflegekräften beim Versicherten zuhause erbracht werden. Die Kosten werden direkt über die Pflegekasse abgerechnet.
Was ist eine Kombinationsleistung?
Mit anerkanntem Pflegegrad 2 oder höher können Sie frei entscheiden, ob Sie Pflegegeld oder Pflegesachleistung beziehen möchten. Es gibt aber auch die Möglichkeit, beides zu kombinieren. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung oder Kombinationspflege.
Voraussetzung für die Kombinationspflege
Einzige Voraussetzung für die Kombinationsleistung ist, dass Sie das Pflegegeld nicht in voller Höhe beanspruchen. Den Rest können Sie anteilig für Sachleistungen verwenden. Ihr Anspruch auf Pflegegeld verringert sich also um den Prozentsatz der beanspruchten Pflegesachleistungen.
- Ihre Entscheidung für Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationspflege ist für jeweils sechs Monate bindend. Erst danach können Sie die Leistungsart wieder wechseln.
Vorteile der Kombinationsleistung
Oft können Angehörige nicht alle Pflegeleistungen selbst übernehmen – etwa aus Zeitgründen oder weil ihnen die fachliche Ausbildung zur Pflege fehlt. In diesem Fall kann ein ambulanter Pflegedienst die Angehörigen entlasten.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Verrechnung der Leistungen anteilig erfolgt – Pflegebedürftige können dadurch gegebenenfalls höhere Leistungen in Anspruch nehmen als bei Pflegegeld allein. Wie das funktioniert, zeigen wir Ihnen im folgenden Beispiel.
Beispielrechnung
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 hat Anspruch auf 573 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen im Wert von 1.432 Euro.
Für Leistungen der Grundpflege wird ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen. Die monatlichen Kosten dafür betragen 400 Euro oder 27,93 Prozent von 1.432 Euro.
Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistung von 72,07 Prozent wird als Pflegegeld ausgezahlt. 72,07 Prozent von 573 Euro sind 412,96 Euro.
Der Pflegedürftige bezieht also Pflegesachleistung im Wert von 400 Euro und Pflegegeld in Höhe von 412,96 Euro. Insgesamt erhält er Leistungen im Wert von 812,96 Euro statt 573 Euro Pflegegeld allein.
Pflegegeld im Krankenhaus
Auch bei einem Aufenthalt im Krankenhaus haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld. Bis zu vier Wochen lang zahlt die Pflegekasse regulär weiter. Dasselbe gilt für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Wenn der Aufenthalt länger dauert, ruht der Anspruch auf Pflegegeld, bis der Pflegebedürftige wieder zuhause ist.
Pflegegeld und Kurzzeitpflege
Manchmal müssen Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich zuhause eine Krise ergibt oder wenn die häusliche Situation neuen Erfordernissen angepasst werden muss.
In diesen Fällen können Sie einen Anspruch auf Kurzzeitpflege geltend machen. Bis zu acht Wochen zahlt Ihnen die Pflegekasse einen Kostenzuschuss für die stationäre Pflege. Während dieser Zeit werden 50 Prozent des Pflegegeldes weitergezahlt – am ersten und am letzten Tag der stationären Pflege sogar 100 Prozent des Pflegegeldes.
Pflegegeld und Verhinderungspflege
Wenn pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen für kurze Zeit ausfallen – etwa durch Krankheit, wegen wichtiger Termine oder weil sie in Urlaub gehen – kann der Versicherte einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen.
Die Pflegekasse erstattet dann bis zu sechs Wochen im Jahr die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst. Für diese Zeit gilt dieselbe Regelung wie für die Kurzzeitpflege: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt – am ersten und am letzten Tag der Verhinderungspflege sogar zu 100 Prozent.
Wird Pflegegeld auf die Sozialhilfe angerechnet?
Auch Empfänger von Sozialleistungen nach SGB XII haben einen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegehilfsmittel, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie sind über das Jobcenter gesetzlich pflegeversichert und erhalten den gleichen Satz wie alle anderen Versicherten.
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