Erbschaftsteuer und Freibeträge berechnen
Die Vermögenswerte Ihres Erbes unterliegen der Erbschaftsteuer. Aber wie viel Steuern müssen Sie für Ihre Erbschaft zahlen? Wir erklären, wonach sich Ihr Steuersatz bestimmt und welche Freibeträge Sie nutzen können.
Das Wichtigste zusammengefasst
- Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) geregelt.
- Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Wert der Erbmasse sowie vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab.
- Ehepartner, Kinder und andere Angehörige können unterschiedlich hohe Freibeträge geltend machen, die nicht versteuert werden müssen.
Was ist Erbschaftsteuer?
Erbschaftsteuer nach dem ErbStG wird erhoben, wenn die Vermögenswerte einer verstorbenen Person als Erbe an andere Personen übertragen werden. Sie gleicht darin der Schenkungssteuer. Der Unterschied besteht darin, dass Schenkungssteuer bei einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten erhoben wird (Schenkung).
- Erbschaftsteuer wird nur auf das Erbe von natürlichen Personen erhoben.
- Auf das Erbe juristischer Person (z. B. Unternehmen, Vereine, Stiftungen) wird keine Erbschaftsteuer erhoben.
Wofür zahlt man Erbschaftsteuer?
Erbschaftsteuer fällt auf alle Vermögenswerte an, die als Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch an andere Personen übertragen werden. Dazu zählen zum Beispiel Grundbesitz, Immobilien, Firmen oder Firmenanteile, Wertpapiere, Wertgegenstände, Spareinlagen und Bargeld.
Höhe der Erbschaftsteuer
Nicht jeder Erbe zahlt gleich viel Erbschaftsteuer. Die Höhe der Besteuerung bemisst sich am Wert der Erbmasse und an der Steuerklasse der Erben.
Steuerklassen und Steuersätze
Achtung: Die Steuerklasse der Erben entspricht nicht ihrer Einkommensteuerklasse. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Verhältnis der Erben zum Erblasser. Je näher das Verhältnis, desto geringer wird die Erbschaft besteuert.
- Steuerklasse I: Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Eltern, Großeltern, Enkel.
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner und Partner in einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft.
- Steuerklasse III: Alle anderen Erben.
Erbmasse | Steuerkl. I | Steuerkl. II | Steuerkl. III |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Stand: Oktober 2024
Freibeträge
Ihre komplette Erbschaft müssen Sie in der Regel allerdings nicht versteuern. Unter bestimmten Umständen ist eine Erbschaft sogar steuerfrei! Abhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad oder Verhältnis zur verstorbenen Person stehen den Erben nämlich unterschiedliche Freibeträge zu. Der höchste Steuerfreibetrag gilt für Ehe- und Lebenspartner.
Folgende Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer in Deutschland:
- Ehepaare und Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder: 400.000 €
- Enkelkinder: 200.000 €
- Eltern und Großeltern: 100.000 €
- Unverheiratete Paare: 20.000 €
- Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehepartner, getrennte Lebenspartner: 20.000 €
- Geschäftspartner und andere Erben: 20.000 €
Stand: Oktober 2024
Pflegefreibetrag
Pflegeleistungen werden nicht nur in Altenheimen und Krankenhäusern erbracht: Häufig werden alte und kranke Menschen zu Hause von ihren eigenen Angehörigen versorgt. Diese können nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG für ihre Pflegeleistung einen zusätzlichen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer geltend machen. Im Detail bedeutet das:
- Angehörige, die die verstorbene Person unentgeltlich oder gegen unzureichende Bezahlung vor ihrem Tod gepflegt oder Unterhalt für sie geleistet haben, können als Erben einen zusätzlichen Pflegefreibetrag bis 20.000 Euro geltend machen.
- Dieser Freibetrag gilt nur, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die Pflegeleistung anzusehen ist.
- Die Regelung findet Anwendung für Ehepartner, Lebenspartner und Kinder.
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Weitere Ermäßigungen
Laut § 17 ErbstG profitieren Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder bis 27 Jahre zusätzlich von Versorgungsfreibeträgen zwischen 10.300 und 256.000 Euro. Diese müssen nicht versteuert werden.
Die Beträge werden allerdings mit dem Wert in Anspruch genommener Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Hinterbliebenenrente verrechnet.
- Ehe- und Lebenspartner: 256.000 Euro
- Kinder (bis 5 Jahre): 52.000 Euro
- Kinder (6 bis 10 Jahre): 41.000 Euro
- Kinder (11 bis 15 Jahre): 30.700 Euro
- Kinder (16 bis 20 Jahre): 20.500 Euro
- Kinder (21 bis 27 Jahre): 10.300 Euro
Stand: Oktober 2024
Befreiung von der Erbschaftsteuer
Haben Sie Hausrat, andere bewegliche Gegenstände oder selbst genutzten Wohnraum geerbt? Dann haben wir gute Nachrichten für Sie: Auch diese sind bis zu einem bestimmten Betrag von der Erbschaftsteuer befreit. Der zulässige Gesamtwert des steuerbefreiten Erbes bemisst sich auch hier nach der Steuerklasse der Erben.
Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind Bargeld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle sowie Edelsteine und Perlen.
Erben der Steuerklasse I
- Hausrat bis 42.000 Euro
- Bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro
- Selbst genutzter Wohnraum, der mindestens 10 Jahre lang von den Erben bewohnt wird
- (Kinder bzw. Enkelkinder der Verstorbenen bis max. 200 qm Wohnfläche)
Erben der Steuerklassen II + III
- Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis insgesamt 12.000 Euro
Erbschaftsteuer in besonderen Fällen
Auch Versicherungsleistungen und das Erbe einer Erbengemeinschaft müssen versteuert werden.
Sterbegeldversicherung
Auf die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung muss Erbschaftsteuer laut Steuerklasse der Begünstigten gezahlt werden.
Risikolebensversicherung
Auch die Auszahlung der Risikolebensversicherung ist erbschaftsteuerpflichtig.
Tipp: Ehepartner können einen Überkreuz-Vertrag abschließen und dadurch die Versteuerung der Risikolebensversicherung umgehen.
Erbengemeinschaft
Bei einer Erbengemeinschaft muss jeder Erbe seinen Anteil am Nachlass einzeln versteuern. Wenn Sie also Mitglied einer Erbengemeinschaft sind, unterliegen Sie mit Ihrem Anteil der Erbschaftsteuerpflicht.
Die Höhe Ihrer Steuer errechnet sich aus dem Gesamtwert des Nachlasses, Ihrem Anteil (Erbquotient) sowie Ihrer Steuerklasse und dem damit verbundenen Freibetrag.
Erbschaftsteuererklärung
Haben Sie eine Erbschaft angetreten? Dann müssen diese innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen. Wenn Sie nicht wissen, welches Finanzamt dafür zuständig ist, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Finanzamt für die Einkommensteuer.
Bestattungskosten absetzen
Wenn Sie als Erbe für die Bestattung des Erblassers aufkommen müssen, können Sie die Bestattungskosten von der Erbschaftsteuer absetzen. Erstattungsfähig ist ein Betrag bis 10.300 Euro.
Gibt es mehrere Erben, so werden die Bestattungskosten vor der Erbauseinandersetzung vom Nachlass abgezogen. Auf diese Weise zahlt jeder Miterbe seinen eigenen Anteil nach Erbquotient.
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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht und Steuerrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater zu wenden.