Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen

Die Hinterbliebenenrente – im Gesetz auch als Rente wegen Todes bezeichnet – sichert Angehörige finanziell ab, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder geschiedener Partner verstirbt. Haben Sie Anspruch auf eine Rente wegen Todes? Wir zeigen Ihnen, welche Arten von Hinterbliebenenrente es gibt und wer sie beantragen kann.

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Was ist eine Hinterbliebenenrente?

Die Hinterbliebenenrente oder Rente wegen Todes wird von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Sie soll verhindern, dass Hinterbliebene, die selbst keine Rentenansprüche erworben haben, nach dem Tod des Versicherten unter die Armutsgrenze fallen.

Was bedeutet „Rente wegen Todes“?

„Rente wegen Todes“ ist der gesetzliche Oberbegriff aus § 33 Abs. 1 SGB VI für Rentenleistungen, die durch den Tod eines Versicherten ausgelöst werden. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei drei Unterarten:

  • Witwen- und Witwerrente (§ 46 SGB VI)
  • Erziehungsrente (§ 47 SGB VI)
  • Waisenrente (§ 48 SGB VI)

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird meist von „Hinterbliebenenrente“ gesprochen. Streng genommen ist die Hinterbliebenenrente aber nur der Teil der Rente wegen Todes, der aus der Versicherung der verstorbenen Person finanziert wird – also Witwen-/Witwerrente und Waisenrente. Die Erziehungsrente wird dagegen aus der Versicherung der überlebenden Person gezahlt und zählt begrifflich nicht zur Hinterbliebenenrente, wohl aber zur Rente wegen Todes.

Für Sie als Antragstellerin oder Antragsteller spielt diese Unterscheidung in der Praxis kaum eine Rolle – wichtig ist, dass alle drei Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Wer hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente?

Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben:

  • Witwen und Witwer bzw. eingetragene Lebenspartner: Witwenrente
  • Halb- und Vollwaisen: Waisenrente
  • Geschiedene Ehepartner, die ein Kind aufziehen: Erziehungsrente

Witwenrente

Nach dem Tod des Ehepartners beziehen Witwen und Witwer drei Monate lang 100 Prozent der Rentenleistung für den Verstorbenen. Dieser Zeitraum wird als Sterbevierteljahr bezeichnet. Danach erhalten die Hinterbliebenen entweder die Kleine Witwenrente oder die Große Witwenrente von der Rentenversicherung .

Anspruch auf Kleine Witwenrente oder Große Witwenrente haben nach § 46 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner.

Witwenrente

Waisenrente

Beim Tod eines oder beider Elternteile haben minderjährige Kinder Anspruch auf Halbwaisen- beziehungsweise Vollwaisenrente. Halbwaisen erhalten eine Rente in Höhe von zehn Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils (Halbwaisenrente). Vollwaisen erhalten eine Rente in Höhe von 20 Prozent des Rentenanspruchs vom höher Versicherten der beiden Eltern (Vollwaisenrente).

Waisenrente

Erziehungsrente

Geschiedene Ehepartner, die ein minderjähriges Kind großziehen, haben beim Tod des anderen Partners unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erziehungsrente. Diese Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften.

Erziehungsrente

Hinterbliebenenrente beantragen

Der Antrag auf Rente wegen Todes wird unabhängig davon, ob es sich um Witwenrente, Waisenrente oder Erziehungsrente handelt, bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Unter folgendem Link können Sie Ihren Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/

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Häufige Fragen zur Rente wegen Todes

Rente wegen Todes ist der gesetzliche Sammelbegriff für alle Rentenleistungen, die gezahlt werden, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder geschiedener Partner verstirbt. Dazu zählen Witwen-/Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente.

Anspruch haben Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner Verstorbener (Witwen-/Witwerrente), minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder (Waisenrente) sowie geschiedene Personen, die ein Kind erziehen (Erziehungsrente) – jeweils unter bestimmten Voraussetzungen.

„Rente wegen Todes“ ist der weiter gefasste gesetzliche Begriff und umfasst auch die Erziehungsrente. „Hinterbliebenenrente“ wird umgangssprachlich meist synonym verwendet, bezieht sich rechtlich aber vor allem auf Witwen-/Witwerrente und Waisenrente.

Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Rentenart: Bei der Witwenrente sind es je nach Variante 25 % oder 55 % der Rentenansprüche des Verstorbenen, bei der Waisenrente 10 % (Halbwaise) oder 20 % (Vollwaise).