Witwenrente beantragen

Der Verlust des geliebten Ehepartners ist sehr schmerzhaft. In dieser schweren Zeit soll die Witwenrente die Existenz des Hinterbliebenen sichern. Wir erklären Ihnen, wer Anspruch auf die Rente hat, wie lange sie gezahlt wird und wie sich die Höhe der Witwenrente errechnet.

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Was ist eine Witwenrente?

Die Witwen- und Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente oder Rente wegen Todes. Sie wird von der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung an den hinterbliebenen Partner aus einer Ehe gezahlt, wenn der versicherte Ehepartner verstorben ist.

Nach § 46 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) sind auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner zum Bezug einer Witwenrente berechtigt.

Andere Arten der Hinterbliebenenrente sind die Waisenrente und die Erziehungsrente.

Warum wird die Witwenrente gezahlt?

Ein Anspruch auf Rente wird in Deutschland grundsätzlich durch Beiträge zur Rentenversicherung erworben. In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sind aber nicht immer beide Partner erwerbstätig. Die Witwenrente soll sicherstellen, dass Hinterbliebene, die selbst keine Rentenansprüche erworben haben, nach dem Tod des Versicherten nicht unter die Armutsschwelle fallen.

Witwenrente: Trauernde ältere Dame

Berechnung der Witwenrente

Nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners beziehen Witwen und Witwer drei Monate lang 100 Prozent der Rente für den Verstorbenen. Dieser Zeitraum wird als Sterbevierteljahr bezeichnet. Danach erhalten die Hinterbliebenen entweder die Kleine oder die Große Witwenrente. Die Kleine und die Große Witwenrente unterscheiden sich in der Höhe der Leistungen sowie der Dauer der Rentenzahlung.

Ob die Rentenversicherung eine Kleine oder Große Witwenrente zahlt, hängt unter anderem davon ab, wie alt der hinterbliebene Witwer ist, ob er ein Kind aufgezogen hat und ob gegebenenfalls eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Kleine Witwenrente

Die Kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der tatsächlichen Altersrente beziehungsweise der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehepartners. Diese Rente wird bis zu 24 Monate nach dem Tod des Versicherten an die Witwe oder den Witwer gezahlt.

Nach § 242a Abs. 1 SGB IV zahlt die deutsche Rentenversicherung die Kleine Witwenrente zeitlich unbegrenzt, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.


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Große Witwenrente

Die Höhe der Großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der tatsächlichen Altersrente beziehungsweise der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners. Diese Rente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Um die Große Witwenrente zu beziehen, muss der hinterbliebene Ehepartner eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Er erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners, das noch nicht 18 Jahre alt ist
    (Liegt eine Behinderung des Kindes vor, gibt es keine Altersbeschränkung)
  • Er ist erwerbsgemindert
  • Er hat das 45. Lebensjahr vollendet
    (Nach § 242a Abs. 5 SGB IV steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr)

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Anrechnung von Einkommen

Wenn der hinterbliebene Ehepartner über eigenes Einkommen verfügt, werden 40 Prozent des pauschalierten Nettoeinkommens auf die Witwenrente angerechnet. Diese Einkommensanrechnung betrifft die folgenden Einkommensarten: Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen und Elterngeld.

  • Die Anrechnung des Einkommens auf die Rente beginnt erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres.
  • Ein bestimmter monatlicher Freibetrag ist von der Anrechnung auf die Witwenrente ausgenommen.

Monatlicher Freibetrag

Nach § 97 SGB IV beträgt der monatliche Freibetrag für die Witwenrente das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts. Er liegt damit zurzeit bei 872,52 Euro in Westdeutschland und bei 841,90 Euro in Ostdeutschland (Stand: Juli 2019). Dieser Freibetrag wird nicht auf die Rente angerechnet.

Freibeträge für waisenberechtigte Kinder

Für jedes Kind des Rentenberechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der monatliche Freibetrag um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts. Das gilt auch für Kinder, die nur deshalb keinen Anspruch auf Waisenrente haben, weil sie kein Kind des Verstorbenen sind. Ob das Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht, ist dabei unerheblich.

Rentenabschlag

Stirbt der versicherte Ehe- oder Lebenspartner vor seinem 65. Geburtstag, wird die Witwenrente für den Hinterbliebenen um einen bestimmten Abschlag gekürzt. Dieser beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt.

  • Der maximale Rentenabschlag liegt bei 10,8 Prozent (der Versicherte ist vor seinem 62. Geburtstag gestorben)
  • Der Rentenabschlag betrifft die Kleine und die Große Witwenrente

Kinderzuschlag

Wenn die Witwe oder der Witwer ein Kind in seinen ersten drei Lebensjahren erzogen hat, so erhöht sich die Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr um einen Kinderzuschlag. Die Höhe des Zuschlags errechnet sich nach § 71 Abs. 1 SBG IV nach persönlichen Entgeltpunkten, die für jeden Monat der Erziehungszeit gutgeschrieben werden.

Beispiel:

Bei der Großen Witwenrente beträgt der Zuschlag für 36 Monate Erziehungszeit monatlich 58,41 Euro in Westdeutschland und 54,09 Euro in Ostdeutschland.

Bei der Kleinen Witwenrente beträgt der Kinderzuschlag für 36 Monate Erziehungszeit beim ersten Kind 29,21 Euro in Westdeutschland und 27,05 Euro in Ostdeutschland.

Besteuerung der Witwenrente

Für Einkünfte aus der Witwenrente gilt nach §22 Einkommensteuergesetz (EstG) ein spezielles Besteuerungsmodell:

Witwenrenten aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung werden seit 2005 von Jahr zu Jahr höher besteuert. Die Besteuerung beginnt mit 50 Prozent für Bezüge ab dem Jahr 2005 und sie wird auf 100 Prozent ab dem Jahr 2040 steigen.

Bis zum Jahr 2020 steigt der Besteuerungsanteil um 2 Prozent pro Jahr, von 2021 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil um 1 Prozent. Ab dem Jahr 2040 werden alle Witwenrenten mit 100 Prozent versteuert.

Übersicht: Rentenbeginn und Besteuerung

Beginn der Rente Besteuerung der Rente
2005 50 %
2006 52 %
2010 60 %
2015 70 %
2020 80 %
2021 81 %
2025 85 %
2035 95 %
2040 100 %
  • Die im Eintrittsjahr in die Witwenrente festgelegte Besteuerung bleibt über die gesamte Rentenlaufzeit gleich
  • Bei einem Eintrittsdatum vor 2040 bleibt ein Teil der Bezüge demnach steuerfrei
  • Erst bei einem Rentenbeitritt ab 2040 werden alle Bezüge mit 100 % versteuert

Abfindung bei Wiederheirat

Wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet oder sich erneut verpartnert, erlischt sein Anspruch auf Witwenrente. Gemäß § 107 SGB IV zahlt die deutsche Rentenversicherung in diesem Fall eine einmalige Abfindung in Höhe von zwei Jahresrenten aus.

Bei einer Scheidung oder beim Tod des zweiten Ehepartners kann der Hinterbliebene die Wiederaufnahme der Rentenzahlung für den ersten Ehepartner beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des zweiten Partners oder nach Inkrafttreten der Scheidung an die Rentenversicherung gestellt werden.

Witwenrente beantragen: So geht’s

Das Antragsformular für die Witwen- und Witwerrente finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=108454

Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es per Post an die Deutsche Rentenversicherung oder geben Sie es in einer örtlichen Beratungsstelle ab.

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