Die Pflegestärkungsgesetze PSG I, II und III
Durch die Pflegestärkungsgesetze I, II und II sollen pflegebedürftige Menschen mehr Unterstützung erhalten. Auch die Situation der Angehörigen und des Pflegepersonals soll durch zahlreiche gesetzliche Neuerungen verbessert werden. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Höhere Leistungen, Stärkung der Pflege
Die Pflegestärkungsgesetze I – III traten in den Jahren 2015 (PSG I), 2016 (PSG II) und 2017 (PSG III) in Kraft. Sie haben höhere Leistungen für alle Pflegebedürftigen, Stärkung der ambulanten Pflege und Gleichstellung demenzkranker Patienten bewirkt.
Erstes Pflegestärkungsgesetz: PSG I
Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften, kurz: PSG I) zum 1. Januar 2015 wurden die Leistungen für Pflegebedürftige erhöht und eine individuellere Bedarfsermittlung ermöglicht.
Um die Kosten des PSG I zu tragen, wurde der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Durch Einführung eines Pflegefonds soll die Pflege nachhaltig gesichert und zukünftige Beitragssteigerungen abgeschwächt werden.
Die wichtigsten Neuerungen des PSG I:
Erhöhung der Pflegeleistungen
Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurden die Leistungen der Pflegeversicherung für Versicherte mit anerkannter Pflegestufe um 4 Prozent angehoben. Pflegeleistungen laut Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) wurden um 2,67 Prozent erhöht.
Bessere Leistungen für Demenzkranke
Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz werden nun auch Menschen mit geistig und psychisch bedingten Beeinträchtigungen besser unterstützt als zuvor. Insbesondere Demenzkranke sind von den Neuerungen betroffen.
- Seit PSG I können erstmals auch Demenzkranke mit Pflegestufe 0 Leistungen wie Kurzzeitpflege und teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege in Anspruch nehmen. Diese Pflegeleistungen waren bis dahin Patienten ab Pflegestufe 1 vorbehalten.
- Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 und 3 erhielten mit PSG I höhere Leistungen, wenn sie zusätzlich an Demenz litten.
Förderung der stationären Pflege
Die Bundesregierung stellt jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich für stationäre Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Dadurch soll vor allem die Zahl der Betreuungskräfte in Pflegeheimen erhöht werden.
Förderung der ambulanten Pflege
Durch das Pflegestärkungsgesetz I wurde auch die ambulante Pflege weiter ausgebaut. Die Neuerungen von PSG I betreffen unter anderem Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege:
- Bei Pflege durch Angehörige oder durch einen ambulanten Pflegedienst können jetzt zusätzlich Leistungen für die Tages- und Nachtpflege sowie Haushaltsservices oder Alltagsbegleiter in Anspruch genommen werden.
- Darüber hinaus können Pflegebedürftige und Demenzkranke jetzt auch Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander kombinieren.
Ambulante Wohngruppen
Bei der Gründung ambulanter Wohngruppen erhalten nun auch Patienten mit Pflegestufe 0 finanzielle Unterstützung. Außerdem kann bei der Pflegekasse ein Antrag auf Anschubfinanzierung gestellt werden.
Dieser Gründungszuschuss steht mit PSG I erstmalig auch Demenzkranken zu.
Altersgerechtes Wohnen
Mit der Einführung von PSG I wird der altersgerechte (barrierefreie) Umbau von Wohnungen für Pflegebedürftige einmalig mit bis zu 4.000 Euro durch die Pflegekassen gefördert.
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Zweites Pflegestärkungsgesetz: PSG II
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften, kurz: PSG II) trat zum 1. Januar 2016 in Kraft. Es gilt bis heute als weitreichendste Reform der Pflegeversicherung in Deutschland.
Durch die Neuerungen von PSG II sollte die Alltagskompetenz von Pflegebedürftigen besser erfasst und ihre Selbstständigkeit gestärkt werden. Ein Schwerpunkt bei dieser Pflegereform lag auf der Gleichstellung von demenzkranken Patienten.
Die wichtigsten Neuerungen des PSG II:
Gleichstellung demenzkranker Patienten
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz berücksichtigt in stärkerem Maße die Bedürfnisse von Menschen mit geistigen und psychisch bedingten Beeinträchtigungen. Dadurch wurden demenzkranke und körperlich erkrankte Pflegebedürftige gleichgestellt.
Neufassung der Pflegebedürftigkeit
Bis 2016 war zur Einstufung in einen Pflegegrad vor allem die körperliche Hilfebedürftigkeit der Patienten entscheidend. Mit PSG II wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu gefasst. Bei der Begutachtung steht jetzt die Erfassung der Alltagskompetenz Pflegebedürftiger im Mittelpunkt sowie der Maßnahmen, die zum Erhalt ihrer verbliebenen Fähigkeiten erforderlich sind.
Neues Begutachtungsverfahren
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erfolgt im Zuge des Neuen Begutachtungsassessments (NBA). Es wird von einem Gutachter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen (MDK) beziehungsweise des MEDICPROOF (bei privat Versicherten) vorgenommen.
Der Gutachter von der Pflegekasse stellt hierbei Fragen zur Selbstständigkeit der Betroffenen in sechs verschiedenen Lebensbereichen. Das Ergebnis führt zur Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.
Umstellung auf Pflegegrade
Die bisherigen drei Pflegestufen wurden mit PSG II auf fünf Pflegegrade umgestellt. Die Änderung ermöglicht eine individuellere Einstufung für einzelne Pflegebedürftige. Ihre Fähigkeiten und Beeinträchtigungen können nun differenzierter berücksichtigt werden als zuvor.
Der neue Pflegegrad 1 berücksichtigt zudem Menschen, die nur gering pflegebedürftig sind, aber eine Pflegeberatung oder eine Anpassung ihrer Wohnsituation benötigen.
Pflegestufen und Pflegegrade
vor PSG II (bis 2016) | seit PSG II (2017) |
nicht vorgesehen | Pflegegrad 1 |
Pflegestufe 1 Pflegestufe 0 |
Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 2 Pflegestufe 1 mit Demenz |
Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 3 Pflegestufe 2 mit Demenz |
Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 (Härtefallregelung) Pflegestufe 3 mit Demenz (mit oder ohne Härtefallregelung) |
Pflegegrad 5 |
Drittes Pflegestärkungsgesetz: PSG III
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften, kurz: PSG III) trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Die dritte Pflegereform soll die Rolle der Kommunen bei der Beratung von Pflegebedürftigen und bei der Organisation von Pflege- und Betreuungsangeboten stärken.
Wichtige Neuerungen des PSG III:
Ausbau der Beratungsangebote
Durch die Einrichtung neuer Pflegestützpunkte und kommunaler Beratungseinrichtungen soll die regionale Versorgung mit Beratungsangeboten zur Pflege verbessert und weiter ausgebaut werden.
Verbesserung der Hilfsangebote
Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz stellte Bundesregierung den Kommunen 25 Millionen Euro zur Verfügung. Das Geld sollte dazu verwendet werden, regionale Angebote zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und Angehörigen in der Pflege aufzubauen.
Verhinderung von Abrechnungsbetrug
PSG III räumt den Krankenkassen neue Kontrollrechte gegenüber häuslichen Pflegediensten ein. Dadurch soll ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug in der ambulanten Pflege möglich werden.
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