Kurzzeitpflege zur Entlastung der Angehörigen

Manchmal ist eine Pflege im häuslichen Umfeld vorübergehend nicht möglich. In solchen Fällen können die Betroffenen Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen. Das Angebot der Pflegeversicherung entlastet die Angehörigen und schafft den nötigen Raum, um die häusliche Situation neuen Erfordernissen in der Pflege anzupassen.

Was ist Kurzzeitpflege?

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende stationäre Pflege von Personen, die normalerweise im häuslichen Umfeld von ihren Angehörigen gepflegt werden. Die Pflegekosten in der stationären Unterbringung werden von der Pflegekasse übernommen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Versicherte der Pflegegrade 2-5 haben Anspruch auf 8 Wochen Kurzzeitpflege jährlich.
  • Der pauschale Zuschuss durch die Pflegekasse beträgt 1.774 € im Jahr.
  • Wenn Sie keine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, erhöht sich der Pauschalbetrag auf 3.386 € im Jahr.
  • Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 % weitergezahlt.
  • Der Pflegebedürftige muss einen Eigenanteil sowie weitere Kosten im Pflegeheim selbst tragen.

Wann ist Kurzzeitpflege sinnvoll?

Es gibt verschiedene Gründe, warum für kurze Zeit eine vollstationäre Pflege notwendig werden kann.

Entlastung der Angehörigen

Manchmal sind pflegende Angehörige mit der Situation überfordert und benötigen dringend eine Auszeit. Dies kann zum Beispiel ein Urlaub sein oder sogar ein Reha-Aufenthalt, wenn sie selber krank gewesen sind.

Veränderung der Pflegesituation

Wenn sich die Situation des Pflegebedürftigen verschlechtert, schafft eine Kurzzeitpflege den erforderlichen Raum für weitere Planung oder einen bedürfnisgerechten Umbau der Wohnung.

Übergang nach Krankenhausaufenthalt

Auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann für kurze Zeit stationäre Pflege erforderlich werden – entweder, um die häusliche Situation den neuen Bedürfnissen anzupassen oder weil sich der Pflegebedürftige noch nicht vollständig erholt hat.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist nicht nach Pflegegraden gestaffelt. Alle Versicherten ab anerkanntem Pflegegrad 2 können bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr beantragen. Die Leistungen der Pflegeversicherung belaufen sich auf bis zu 1.612 Euro.

Pflegegrad 1 kein Anspruch (nur Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2 bis zu 8 Wochen (1.774 €)
Pflegegrad 3 bis zu 8 Wochen (1.774 €)
Pflegegrad 4 bis zu 8 Wochen (1.774 €)
Pflegegrad 5 bis zu 8 Wochen (1.774 €)

Stand: Mai 2024

Was tun bei Pflegegrad 1?

Versicherte mit Pflegegrad 1 können lediglich den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Finanzierung der Kurzzeitpflege verwenden. Reichen Sie dazu am Ende des Monats die Rechnung über die erbrachten Leistungen bei Ihrer Pflegekasse ein.

Tipp: 125 Euro reichen nicht aus, um stationäre Pflegekosten zu finanzieren. Der Entlastungsbetrag verfällt jedoch nicht, wenn Sie ihn nicht in Anspruch nehmen. Sie können den Betrag also ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt für eine Kurzzeitpflege verwenden.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Auch ohne anerkannten Pflegegrad haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Seit 2016 unterstützt nämlich die Krankenkasse Kurzzeitpflege für Patienten, die nicht pflegebedürftig sind, aber aufgrund einer akuten Erkrankung nicht zuhause versorgt werden können. Dies kann zum Beispiel nach einem Unfall oder einer Operation der Fall sein.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse.

Welche Kosten werden übernommen?

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung während der Zeit der vollstationären Unterbringung. Der Pflegebedürftige muss aber in jedem Fall einen Eigenanteil aufbringen. Darüber hinaus trägt er selbst die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie die anteiligen Investitionskosten im Pflegeheim.

Verrechnung mit dem Entlastungsbetrag

Jedem Pflegebedürftigen steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Dieser ist für zusätzliche Betreuungsangebote gedacht und kann auch zur Finanzierung der Kosten bei Kurzzeitpflege verwendet werden.

Sollten Sie die monatlichen Leistungen nicht in Anspruch nehmen, verfällt der Betrag übrigens nicht. Sie können den Entlastungsbetrag über längere Zeit sparen und damit den Eigenanteil für eine stationäre Unterbringung bezahlen.

Pflegezusatzversicherung

Nicht nur bei Kurzzeitpflege müssen Sie einen Eigenanteil tragen. Die Pflegeversicherung bietet lediglich eine Grundversorgung und deckt bei allen Pflegemaßnahmen nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab. Damit Sie später optimal versorgt sind und Ihre Angehörigen nicht belastet werden, kann es sinnvoll sein, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen.

Pflegegeld und Kurzzeitpflege

Während der Kurzzeitpflege zahlt Ihnen die Pflegekasse 50 Prozent des üblichen Pflegegeldes weiter. Am ersten und letzten Tag der stationären Pflege (An- und Abreisetag) erhalten Sie sogar den vollständigen Tagessatz Pflegegeld.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Unterschied zur Verhinderungspflege

Wenn pflegende Angehörige oder andere Pflegekräfte kurzfristig verhindert sind – etwa durch Krankheit, Urlaub oder Behördengänge – können sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

  • Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege wird diese jedoch durch einen ambulanten Pflegedienst zuhause erbracht.
  • Kurzzeitpflege ist dagegen nicht zuhause möglich, sondern nur in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Verrechnung mit Verhinderungspflege

Wenn Sie Ihren Anspruch auf Verhinderungspflege im laufenden Kalenderjahr nicht voll ausschöpfen, können Sie den nicht verbrauchten Anteil auf Kurzzeitpflege verwenden. Der Anspruch des Pflegebedürftigen kann sich damit auf insgesamt 3.386 Euro im Jahr erhöhen.

Kurzzeitpflege beantragen

Ein Antragsformular für Kurzzeitpflege erhalten Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse. Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen brauchen, kann Ihnen die Pflegekasse helfen oder Sie wenden sich an den Sozialdienst Ihres Pflegeheims oder Krankenhauses.

Eine passende Einrichtung finden

Es gibt viele Pflegeheime, die sich für die Kurzzeitpflege eignen. Für welches sollte man sich entscheiden?

  • Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse zunächst daher nach einer Liste der zugelassenen Einrichtungen und damit verbundenen Kosten für die Kurzzeitpflege.
  • Schauen Sie sich Pflegeheime, die in die engere Auswahl kommen, am besten persönlich an. Verschaffen Sie sich einen ersten Eindruck vom Personal und von den dort Betreuten.
  • Achten Sie bei der Auswahl darauf, wie gut das Heim zu erreichen ist, ob es einen Garten oder ein Café hat und ob es in der Nähe eine Apotheke und andere Einkaufsmöglichkeiten gibt.

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