Erbschein beantragen – so wird’s gemacht
Jeder Erbe kann nach § 2353 BGB einen Erbschein beantragen, um sich offiziell als Rechtsnachfolger des Verstorbenen auszuweisen. Ein Erbschein ist aber nicht immer erforderlich, um die Erbschaft anzutreten. Wir zeigen Ihnen, wer einen Erbschein benötigt und wo Sie ihn beantragen können.
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Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist im deutschen Erbrecht ein offizielles Dokument, in dem bescheinigt wird, welche Personen in einem Todesfall zum Erbe eingesetzt wurden. Der Erbschein weist also die Erbenstellung laut gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge nach. Er legitimiert den oder die Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen.
- Gibt es einen Alleinerben, spricht man vom Alleinerbschein, bei einer Erbengemeinschaft mit mehreren Erben spricht man vom gemeinschaftlichen Erbschein.
- Ein Erbschein wird dem Erben nur auf Antrag erteilt und vom Nachlassgericht ausgestellt.
Was steht in einem Erbschein?
Im Erbschein stehen die Namen aller begünstigten Personen. Im Falle einer Erbengemeinschaft geht aus dem Erbschein außerdem hervor, zu welchen Teilen die Begünstigten erben. Darüber hinaus kann der Erbschein auch Verfügungsbeschränkungen enthalten wie zum Beispiel Angaben zur Vor- und Nacherbschaft oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Wann braucht man einen Erbschein?
Grundsätzlich benötigen Sie einen Erbschein, wenn Sie Erbe laut gesetzlicher Erbfolge sind und sich offiziell als Rechtsnachfolger des Verstorbenen ausweisen wollen. Das ist zum Beispiel vor seiner Bank, seiner Versicherung und anderswo im Geschäftsverkehr notwendig. Auch um ein Grundstück vom Erblasser auf Ihren eigenen Namen umzuschreiben ist es notwendig, einen Erbschein zu beantragen.
Wann muss man keinen Erbschein beantragen?
Wenn Ihnen ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, in dem Sie zum Erben ernannt werden, müssen Sie in der Regel keinen Antrag auf einen Erbschein stellen. Das entsprechende Dokument nebst dem Eröffnungsprotokoll reichen aus, um Ihre Erbenstellung vor einer Bank oder vor dem Nachlassgericht nachzuweisen.
- Auch eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht versehen den Erben mit ausreichend Befugnissen, um Bank- und andere Geschäfte des Erblassers zu übernehmen.
- Liegt nur ein privates Testament vor, ist die Lage weniger eindeutig. Hier sind Sie ohne Erbschein gegebenenfalls auf die Kulanz der Bank bzw. des Unternehmens angewiesen.
Wann sollte man auf keinen Fall einen Erbschein beantragen?
Beantragen Sie auf keinen Fall einen Erbschein, wenn Sie in Erwägung ziehen das Erbe auszuschlagen. Sobald Sie nämlich den Antrag stellen, gilt im deutschen Erbrecht das Erbe als angenommen. Um sich einen Überblick über den Nachlasswert zu verschaffen, ziehen Sie besser seine Kontoauszüge heran oder fragen Sie bei seiner Bank nach. Kreditinstitute geben Ihnen in der Regel Auskunft, wenn Sie sich als Erbberechtigter ausweisen können.
Wo kann man einen Erbschein beantragen?
Ein Erbschein wird ausschließlich vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Das zuständige Nachlassgericht ist in diesem Fall das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Dort können Sie persönlich Ihren Antrag stellen.
Das gesamte Erbscheinsverfahren in den §§ 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit den §§ 352 ff FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt.
Erbschein beantragen per Notar
Alternativ können Sie zur Beantragung des Erbscheins auch einen Notar einschalten. Dieser kostet zwar zusätzlich Geld, aber Sie sparen sich dadurch den Gang zum Nachlassgericht. Der Notar kann gemeinsam mit Ihnen den Erbscheinsantrag stellen und Sie in der gesamten Erbangelegenheit beraten.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Grundsätzlich kann jeder Erbe beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag stellen. Ob der Antragsteller gesetzlicher Erbe, testamentarischer Erbe oder per Erbvertrag begünstigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Neben einem Erben können auch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter und gegebenenfalls die Gläubiger des Verstorbenen oder seiner Erben einen Erbschein beantragen.
Erbengemeinschaft – wer erhält den Erbschein?
Im Falle einer Erbengemeinschaft gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder können alle Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen oder jeder einzelne Miterbe stellt einen Antrag auf einen Teilerbschein.
- Einen Erbschein zu beantragen ist für den Antragsteller immer mit Kosten verbunden. Daher sollten Sie es sich gut überlegen, ob Sie wirklich einen Erbschein benötigen bzw. ob Sie sich mit der Erbengemeinschaft nicht einen gemeinschaftlichen Erbschein teilen.
Was kostet ein Erbscheinsantrag?
Die Kosten eines Erbscheins sind im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) geregelt. Sie hängen vom Geschäftswert des Nachlasses ab – je höher der Nachlasswert, desto höher sind die Gebühren für den Antrag auf Erteilung des Erbscheins.
Unter bestimmten Umständen müssen Sie zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn Sie einen Erbschein beantragen. Für die Beurkundung der eidesstattlichen Erklärung fällt eine weitere Gebühr an.
Welche Dokumente sind für den Erbscheinsantrag erforderlich?
Je nachdem ob Sie testamentarischer oder gesetzlicher Erbe sind, müssen Sie dem Nachlassgericht verschiedene Unterlagen vorlegen. Damit weisen Sie Ihr Verhältnis zum Erblasser und Ihren Erbanspruch nach. Erkundigen Sie sich am besten telefonisch beim Gericht, welche Unterlagen Sie bei der Antragstellung vorzulegen haben. In der Regel benötigen Sie:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- Ihr Familienstammbuch
- Die Sterbeurkunde des Erblassers
- Das Testament bzw. den Erbvertrag im Original
- Die Geburts- und ggf. Sterbeurkunden aller Erben
- Die Namen und Anschriften aller Erben
Gibt es eine Frist, um den Erbschein zu beantragen?
Die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen, ist nicht befristet. Wenn Sie zum Beispiel nach einem Jahr feststellen, dass Sie sich als Erbe legitimieren müssen, können Sie auch dann noch den Antrag stellen.
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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.