Erbe ausschlagen: Das sollten Sie beachten

Ein Erbe ist nicht immer eine gute Nachricht – neben Bargeld, Immobilien, Schmuck und Wertpapieren kann eine Erbschaft nämlich auch aus Schulden bestehen. Zum Glück steht es Ihnen frei, das Erbe auszuschlagen. Sie verzichten dadurch auf Ihren Erbteil zugunsten Ihrer Kinder, eines Ersatzerben oder des nächsten Angehörigen in der gesetzlichen Erbfolge.

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Wer kann das Erbe ausschlagen?

Laut § 1942 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf jeder Erbe ab 18 Jahren seine Erbschaft ausschlagen, sobald der Erblasser verstorben und das Erbe bekannt gegeben ist. Dies betrifft sowohl die Erben per Testament als auch die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge.

  • Gibt es ein amtlich hinterlegtes Testament, so werden Sie bei der Testamentseröffnung benachrichtigt und können ab diesem Zeitpunkt die Erbausschlagung erklären.
  • Im Falle der gesetzlichen Erbfolge werden Sie nicht durch das Nachlassgericht von Ihrem Erbe in Kenntnis gesetzt. Der Gesetzgeber geht in der Regel davon aus, dass Ihnen die Verwandtschaft zum Erblasser und damit Ihre Erbenstellung bekannt sind.

Erbe ausschlagen: So geht’s

Verschaffen Sie sich zunächst eine Überblick über den Nachlass, also Vermögen und die Schulden des Erblassers. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen wollen.

Erbe ausschlagen: Kontoauszüge einsehen

Wenn die Schulden überwiegen und Sie das Erbe ausschlagen wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Erbe ausschlagen: Erste Option

Sie gehen persönlich zur Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichtes an Ihrem Wohnort oder am Wohnort des Erblassers. Dort erklären Sie, dass Sie das Erbe ausschlagen. Für IHre Ausschlagungserklärung benötigen Sie lediglich Ihren Personalausweis. Die Vorlage einer Sterbeurkunde ist für die Ausschlagung nicht erforderlich.

Erbe ausschlagen: Zweite Option

Sie erklären vor einem Notar, dass Sie das Erbe ausschlagen. Der Notar beglaubigt die Erklärung und leitet sie zum zuständigen Nachlassgericht weiter.

Wichtig
  1. Beantragen Sie beim Nachlassgericht keinesfalls einen Erbschein, bevor Sie eine Entscheidung getroffen haben! Allein durch den Antrag gilt die Erbschaft nämlich bereits als angenommen.
  2. Ein einfacher Brief an das Nachlassgericht mit einer Verzichtserklärung reicht nicht aus, wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen! Für eine rechtskräftige Ausschlagung müssen Sie persönlich vor dem Nachlassgericht oder beim Notar vorstellig werden.

Gesetzliche Frist zur Erbausschlagung

Nach § 1944 BGB müssen Sie sich innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen. Diese Ausschlagungsfrist gilt ab dem Tag, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben.

  • Nach Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.
  • Wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich selbst zu Beginn der gesetzlichen Frist im Ausland aufhalten, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.

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Gründe, das Erbe auszuschlagen

Manchmal ist es eine kluge Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen. Neben dem Verhältnis von Schulden und Vermögen des Erblassers können auch Ihre eigenen Finanzen und weitere Erbregelungen in Ihrer Familie darüber entscheiden, ob Sie die Erbschaft ausschlagen sollten.

Der Nachlass ist überschuldet

Als Erbe treten Sie die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an – die Erben übernehmen damit das Vermögen, aber auch die Schulden des verstorbenen Erblassers. Dabei ist es unerheblich, ob Sie per Testament zum Erben eingesetzt werden oder laut gesetzlicher Erbfolge.

  • Für die Schulden des Erblassers haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
  • Prüfen Sie deshalb möglichst genau, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Hat der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hinterlassen, gilt der Nachlass als überschuldet und Sie sollten das Erbe vor dem Nachlassgericht ausschlagen.

Das Erbe ist geringer als der Pflichtteil

Auch ein nicht verschuldetes Erbe muss nicht immer von Vorteil sein. Wenn Sie vom Erblasser zum Beispiel mit einer Erbschaft von 25.000 Euro bedacht werden, während sich Ihr Pflichtteil auf 35.000 Euro belaufen würde, tun Sie gut daran, das Erbe auszuschlagen. In diesem Fall können Sie nämlich Ihren Pflichtteil beanspruchen und dadurch die vollen 35.000 Euro erhalten.

Der Erbe selbst ist verschuldet

Unter gewissen Umständen können Sie durch eine Erbausschlagung Ihre eigenen Kinder begünstigen. Dieser Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn Sie ein Alleinerbe sind, der sich in einer Privatinsolvenz befindet: Nehmen Sie das Erbe an, müssen Sie damit Ihre Gläubiger bezahlen. Schlagen Sie das Erbe aus, geht der komplette Nachlass an Ihre erbberechtigten Kinder. Ihre Gläubiger können dann keine Ansprüche geltend machen.

Immobilien mit Sanierungsbedarf

Auch ein geerbtes Haus oder eine Wohnung kann sich als Kostenfalle entpuppen. Prüfen Sie genau den Zustand der Immobilie und kalkulieren Sie gegebenenfalls den Kostenaufwand für eine Renovierung, bevor Sie das Erbe antreten. Ein hoher Sanierungsbedarf kann dazu führen, dass Sie bei so einem Erbe draufzahlen. In diesem Fall empfiehlt sich eine Ausschlagung.

Erbschaftsteuer sparen

Angenommen, der Erblasser ist kinderlos verstorben und hinterlässt sein Vermögen seiner Schwester. Diese ist selbst bereits älter, verwitwet und hat zwei Kinder, die sie wiederum bei ihrem Tod beerben werden. Wenn die Schwester nicht auf die Erbschaft angewiesen ist, sollte sie das Erbe ausschlagen.

  • Nimmt sie das Erbe an, zahlt sie darauf Erbschaftsteuer in voller Höhe. Nach ihrem Tod zahlen ihre Kinder noch einmal Erbschaftsteuer. Der Nachlass wird also zweimal besteuert.
  • Schlägt sie das Erbe aus, erben ihre Kinder das Vermögen sofort und die Erbschaft wird nur einmal besteuert.
Erbe ausschlagen um Erbschaftsteuer zu sparen

Alternative: Nachlassverwaltung

Durch eine Nachlassverwaltung können Sie Ihre Haftung für die Schulden des Verstorbenen auf den Nachlass beschränken. Eine Nachlassverwaltung empfiehlt sich besonders, wenn das Erbe unübersichtlich ist und Sie nicht einschätzen können, ob am Ende mehr Schulden als Vermögen für Sie übrigbleiben.

Eine Nachlassverwaltung können Sie beim zuständigen Nachlassgericht beantragen – persönlich oder per Post. Das Nachlassgericht bestellt daraufhin einen Nachlassverwalter, der die Schulden des Erblassers begleicht. Auch die Kosten für die Nachlassverwaltung werden aus der Erbmasse bestritten. Wenn alle Schulden beglichen ist, endet die Nachlassverwaltung.

Das übrige Vermögen wird an die Erbengemeinschaft ausgezahlt. Wenn Sie Alleinerbe sind, erhalten Sie den Rest des Nachlasses komplett. Sollte das Erbe überschuldet sein und nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen, beantragt der Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz. Ihr Privatvermögen bleibt dabei unangetastet.

Kosten einer Erbausschlagung

Wenn Sie die Erbschaft für einen überschuldeten Nachlass ausschlagen, zahlen Sie beim Nachlassgericht dafür pauschal eine Gebühr in Höhe von 30 Euro (Stand: Dezember 2018). Teurer wird es allerdings, wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, die nicht überschuldet ist: In diesem Fall müssen Sie die Kosten laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) tragen. Diese richten sich nach dem Nachlasswert.

Wer erbt, wenn ich das Erbe ausschlage?

Im Falle einer Ausschlagung wird im Erbrecht so verfahren, als wären Sie nie erbberechtigt gewesen. Je nachdem, ob ein Testament vorliegt oder nicht, werden verschiedene Lösungen geprüft.

Es liegt ein Testament vor

Hat der Verstorbene ein Testament errichtet, so wird zunächst geprüft, ob er für den Fall einer Ausschlagung einen Ersatzerben benannt hat. Gibt es keinen Ersatzerben, so kommen die Kinder des eigentlichen Erben infrage oder aber seine Miterben. Als dritte Möglichkeit kann der frei gewordene Erbteil auch den gesetzlichen Erben zugeschlagen werden.

In diesem Fall wird zunächst geprüft, welche Lösung im Sinne des Verstorbenen wäre.

Es liegt kein Testament vor

Bei der gesetzlichen Erbfolge verändert eine Ausschlagung die Reihenfolge der Erbberechtigung nicht. Schlägt zum Beispiel ein Kind das Erbe aus, so geht der Erbanspruch auf die Nachkommen des Kindes über. Hat das Kind keine Nachkommen, erhöhen sich die Erbteile seiner Geschwister.

Erbausschlagung – wer zahlt die Schulden?

Wenn alle testamentarischen und gesetzlichen Erben die Erbschaft ausschlagen, tritt der Staat die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Er übernimmt somit den gesamten Nachlass inklusive der Schulden.

Erbausschlagung – wer zahlt die Bestattung?

Die Kosten der Bestattung werden grundsätzlich mit dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt. Hinterlässt dieser statt Vermögen nur Schulden, sind seine Erben dazu verpflichtet, für die Bestattungskosten aufzukommen.

  • Wenn alle Erbberechtigten die Erbschaft ausschlagen, werden die nächsten Angehörigen in die Pflicht genommen: der überlebende Ehepartner, die Eltern bzw. die erwachsenen Kinder.
  • Verfügen die nächsten Angehörigen nicht über ausreichende Mittel, um die Bestattung zu finanzieren, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt stellen (Sozialbestattung).

Erbausschlagung – was passiert mit Erinnerungsstücken?

Wenn Sie ein Erbe ausgeschlagen haben, verlieren Sie damit auch Ihr Anrecht auf einzelne Gegenstände oder persönliche Erinnerungsstücke aus dem Besitz des Verstorbenen. Auch zu einer Haushaltsauflösung sind Sie nicht mehr berechtigt. Darüber sollten Sie sich im Klaren sein.

  • Haben Sie Teile des Nachlasses bereits in Besitz genommen, müssen Sie diese bei der Erbausschlagung wieder herausgeben.
  • Pflichtteile nach deutschem Erbrecht werden grundsätzlich in Form einer Geldsumme ausgezahlt.
  • Wenn der Staat den Nachlass erbt, bekommt er auch die Erinnerungsstücke.

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Erben und Testament: Bestattungsvorsorge

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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische oder steuerliche Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater zu wenden.