Pflegegrad 1 – das sind die
Voraussetzungen und Leistungen

Pflegeversicherte mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit werden seit 2017 in den Pflegegrad 1 eingestuft. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diesen Pflegegrad beantragen und welche Leistungen Sie mit Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen können.



Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG 2) von 2017 wurden die bislang gültigen vier Pflegestufen in fünf Pflegegrade überführt. Eine wichtige Neuerung: neben körperlichen Beeinträchtigungen der Patienten werden bei der Einstufung jetzt auch kognitive Beeinträchtigungen berücksichtig. Das stärkt insbesondere die Rechte demenzkranker Menschen, denen zuvor keine Pflegebedürftigkeit zuerkannt wurde.

Demenzkranke mit Pflegegrad 1

Was ist Pflegegrad 1?

In den neuen Pflegegrad 1 werden Versicherte eingestuft, die bislang keinen Anspruch auf Leistungen von der Pflegekasse hatten. Es handelt sich dabei vor allem um körperlich gesunde Menschen mit leichten Einschränkungen auf Grund von Demenz. Für diese war bis 2017 keine Pflegestufe vorgesehen.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

  • Im Neuen Begutachtungsverfahren (NBA) müssen Pflegeversicherte mindestens 12,5 Punkte erzielen, um Pflegegrad 1 zu erhalten.
  • Der Gutachter stellt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit fest.

Hilfebedarf bei Pflegegrad 1

Versicherte mit Pflegegrad 1 können ihren Alltag weitgehend ohne fremde Hilfe bewältigen. Unterstützung brauchen sie möglicherweise beim Waschen und Ankleiden, bei der Haushaltsführung oder wenn sie die Wohnung verlassen, zum Beispiel zum Einkaufen.

Wer leistet die Pflege?

Menschen mit Pflegegrad 1 sind noch sehr selbstständig. Die erforderliche Unterstützung wird meistens von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn geleistet. Zur Erleichterung des Alltags wird häufig eine Einkaufs- oder Haushaltshilfe in Anspruch genommen.

Leistungen bei Pflegegrad 1 im Überblick

Stationäre Pflege
Vollzeitpflege im Heim 0 €
Ambulante Pflege
Pflegegeld 0 €
Pflegesachleistung 0 €
Tages- u. Nachtpflege 0 €
Entlastungsbetrag 125 €
Pflegehilfsmittel 40 €
Pflegeberatung auf Wunsch halbjährlich

Stand: Mai 2024

Stationäre Pflege

Eine dauerhafte Unterbringung im Pflegeheim wird bei Pflegegrad 1  nicht bezuschusst. Wenn Sie stationäre Pflege in Anspruch nehmen möchten, können Sie lediglich Ihren Entlastungsbetrag dafür verwenden.

Pflegegeld

Pflegegeld soll den Aufwand pflegender Angehöriger oder anderer ehrenamtlich tätiger Pflegepersonen vergüten. Die Pflegebedürftigen erhalten es als monatlichen Pauschalbetrag von der Pflegekasse und können es nach ihrem Ermessen verwenden.

Versicherte mit Pflegegrad 1 sind nur sehr geringfügig beeinträchtigt und kommen auch ohne fremde Hilfe im Alltag zurecht. Eine regelmäßige Unterstützung durch Angehörige oder andere Pflegekräfte ist also nicht erforderlich. Aus diesem Grund steht ihnen kein Pflegegeld zu.

Details zum Pflegegeld

Pflegesachleistung

Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten erbracht und über die Pflegekasse abgerechnet. Bei anerkanntem Pflegegrad 1 ist eine regelmäßige Unterstützung durch ambulante Pflegedienste noch nicht nötig. Deswegen haben Versicherte mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen.

Details zur Pflegesachleistung

Tages- und Nachtpflege

Als Tages- oder Nachtpflege bezeichnet man die teilstationäre Versorgung von Pflegebedürftigen zur Tages- oder Nachtzeit. Erst ab anerkanntem Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse hier einen monatlichen Zuschuss. Es steht Ihnen jedoch frei, den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für die Tages- und Nachtpflege zu verwenden.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag soll Angehörige in der Pflege unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Er ist für haushaltsnahe Dienstleistungen und niedrigschwellige Betreuungsangebote im Alltag gedacht.
Seit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) steht Versicherten aller Pflegegrade ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zu.

  • Auch mit Pflegegrad 1 können Sie jeden Monat Pflegeleistungen im Wert von 125 € in Anspruch nehmen.
  • Die Rechnungen reichen Sie monatlich bei Ihrer Pflegekasse zur Kostenerstattung ein.
  • Von der Pflegekasse erhalten Sie auch eine Liste mit zulässigen Dienstleistern und geeigneten Angeboten.
Entlastungsbetrag in der Pflege

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung für die Pflegebedürftigen ermöglichen.
Nach § 40 Abs. 2 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) erstattet Ihnen die Pflegekasse jeden Monat bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Dazu zählen zum Beispiel Betteinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Einmalhandschuhe.

  • Stellen Sie dazu zunächst einen Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung.
  • Das Antragsformular erhalten Sie als Vordruck von Ihrer Pflegekasse oder vom Anbieter der Pflegehilfsmittel.
  • Häufig kann man den Antrag auch direkt auf der Website der Pflegekasse online stellen.

Sie erhalten die 40 Euro entweder als Pauschalbetrag am Monatsanfang oder rückwirkend nach Einreichen der Quittungen erstattet.

Anspruch auf Pflegeberatung

Wenn Ihnen Pflegegrad 1 zugewiesen wurde, steht Ihnen außerdem eine kostenlose Pflegeberatung zu. Dazu kommt ein von der Pflegekasse beauftragter Berater zu Ihnen nach Hause und prüft Ihre häusliche Situation sowie den tatsächlichen Pflegebedarf. Diese Pflegeberatung können Sie zweimal im Jahr in Anspruch nehmen. Ab Pflegegrad 2 aufwärts ist sie sogar für alle Versicherten verpflichtend, die Pflegegeld beziehen.

Pflegeberatung bei Pflegegrad 1

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegeversicherung noch keine Zuschüsse für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Sollte also vorübergehend eine stationäre Unterbringung oder Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst erforderlich werden, müssen Sie die Kosten dafür selber tragen. Lediglich den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro können Sie für die Finanzierung verwenden.



Zusätzliche Leistungen bei anerkanntem Pflegegrad

Die folgenden Leistungen können Sie auf jeden Fall in Anspruch nehmen, wenn Sie einen anerkannten Pflegegrad in Anspruch haben. Um welchen Pflegegrad es sich dabei handelt, ist unerheblich.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Bis zu 4.000 Euro zahlt die Pflegekasse dazu, wenn Sie die eigene Wohnung altersgerecht umbauen lassen. Barrierefreie Badezimmer, Handgriffe und Treppenlifte tragen dazu bei, dass Pflegebedürftige Menschen länger im eigenen Zuhause wohnen und gepflegt werden können.

Wohngruppenzuschlag

Die Pflegeversicherung unterstützt Wohngruppen oder WGs von Pflegebedürftigen ab zwei Personen. Pflegebedürftige, die in einer Wohngemeinschaft leben und gemeinsam ambulante Betreuung in Anspruch nehmen, erhalten pro Person 214 Euro Wohngruppenzuschlag im Monat.

Anschubfinanzierung für WG-Gründung

Wenn Sie eine ambulant betreute Wohngruppe mit anderen Pflegebedürftigen gründen, unterstützt Sie die Pflegeversicherung einmalig mit 2.500 Euro. Diese Leistung dürfen bis zu vier Bewohner der WG in Anspruch nehmen, insgesamt ist also eine Anschubfinanzierung in Höhe von 10.000 Euro pro Wohngruppe möglich.

Pflegegrad 1 beantragen

Um einen Pflegegrad zu beantragen, reicht ein Anruf oder ein formloser Brief bei Ihrer zuständigen Pflegekasse aus. Der Pflegegrad für den Versicherten wird dann von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beziehungsweise des Dienstes MEDICPROOF (bei privat Versicherten) ermittelt.

  • Dieser besucht den Versicherten zuhause und führt mit ihm ein umfassendes Begutachtungsverfahren (NBA) durch.
  • Anschließend spricht er der Pflegekasse eine Empfehlung zur Einstufung aus.
Pflegegrad beantragen

Widerspruch einlegen

Glauben Sie, dass der MDK Ihnen einen falschen Pflegegrad zugewiesen hat? Dann können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Einstufung einlegen und eine erneute Begutachtung fordern! Schicken Sie den Widerspruch direkt an den MDK. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem Einstufungsbescheid.

Hilfe finden Sie außerdem im Portal von pflege.de.

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Höherstufung beantragen

Wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert und umfassendere Pflegeleistungen erforderlich werden, können Sie einen höheren Pflegegrad beantragen. Auch hierzu reicht ein formloser Antrag aus. Die Pflegekasse prüft dann, ob sie sofort einen höheren Pflegegrad zuteilen kann oder ein erneutes Gutachten in Auftrag geben muss.

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