Pflichtteil beim Erbe: Anspruch, Höhe und Berechnung

Wer durch ein Testament enterbt wird, geht nicht automatisch leer aus. Das deutsche Erbrecht sichert nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestanspruch am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, was im Testament steht, und muss von den Erben in bar ausgezahlt werden. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch der Pflichtteil beim Erbe ausfällt, wie er berechnet wird und was Sie tun können, wenn Ihr Anspruch nicht anerkannt wird.


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Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch bestimmter Angehöriger am Nachlass eines Verstorbenen. Er ist in § 2303 BGB geregelt und gilt unabhängig vom Inhalt eines Testaments oder Erbvertrags.

Das deutsche Erbrecht räumt dem Erblasser grundsätzlich Testierfreiheit ein (§ 1937 BGB). Das bedeutet, er kann frei bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhält, und nahe Angehörige auch gezielt enterben. Diese Freiheit hat jedoch Grenzen: Bestimmte Personen behalten auch bei einer Enterbung Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Pflichtteilsberechtigte erhalten keine Sachgüter oder Immobilien aus dem Nachlass, sondern einen Geldbetrag, der von den Erben ausgezahlt werden muss – notfalls auch durch Verkauf von Nachlassgegenständen.Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB ausschließlich die engsten Familienangehörigen des Erblassers:

  • Kinder des Erblassers (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder gleichermaßen)
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers – jedoch nur, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind

Enkel und Urenkel sind pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Elternteil (also ein Kind des Erblassers) bereits verstorben ist oder das Erbe ausgeschlagen hat. Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht nur dann, wenn die berechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde oder weniger erhält, als ihr als Pflichtteil zustehen würde. Wer freiwillig das Erbe ausschlägt, verliert damit auch den Pflichtteilsanspruch – außer, er erklärt ausdrücklich, nur den Pflichtteil geltend machen zu wollen.

Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe?

Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Das bedeutet: Zuerst wird berechnet, welchen Anteil am Nachlass die berechtigte Person ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Von diesem Anteil steht ihr dann die Hälfte als Pflichtteil zu.

Pflichtteilsquoten in der Uebersicht

Die konkrete Höhe hängt von der Familienkonstellation und dem ehelichen Güterstand ab. Die häufigsten Fälle im Überblick:

Familienkonstellation Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil
(1/2 davon)
Ehepartner, 1 Kind (Zugewinngemeinschaft) Ehepartner: 1/2, Kind: 1/2 Ehepartner: 1/4, Kind: 1/4
Ehepartner, 2 Kinder (Zugewinngemeinschaft) Ehepartner: 1/2, je Kind: 1/4 Ehepartner: 1/4, je Kind: 1/8
Ehepartner, 3 Kinder (Zugewinngemeinschaft) Ehepartner: 1/2, je Kind: 1/6 Ehepartner: 1/4, je Kind: 1/12
Ehepartner, keine Kinder (Zugewinngemeinschaft) Ehepartner: 3/4 Ehepartner: 3/8
1 Kind, kein Ehepartner Kind: 1/1 Kind: 1/2
2 Kinder, kein Ehepartner je Kind: 1/2 je Kind: 1/4
Eltern
(keine Kinder, kein Ehepartner)
je Elternteil: 1/2 je Elternteil: 1/4

Hinweis: Die Tabelle zeigt Standardfälle bei Zugewinngemeinschaft. Abweichende Güterstände können zu anderen Quoten führen.

Pflichtteil berechnen: Schritt für Schritt

Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in drei Schritten:

Schritt 1: Nachlasswert ermitteln

Zum Nachlass zählen alle Vermögensgegenstände des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes: Geldvermögen, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Kunstgegenstände und sonstige Sachwerte. Davon abgezogen werden Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers sowie Erbfallschulden wie Beerdigungskosten). Das Ergebnis ist der sogenannte Nettonachlass oder Reinnachlass.

Pflichtteilsberechtigte haben nach § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben: Sie können ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen – auf Wunsch auch notariell erstellt. Besteht Streit über den Wert von Immobilien oder anderen Sachwerten, kann ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses verlangt werden.

Schritt 2: Gesetzlichen Erbteil berechnen

Anschließend wird berechnet, welchen Anteil am Nachlass die pflichtteilsberechtigte Person ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach §§ 1924 ff. BGB und hängt von der Familienkonstellation und dem ehelichen Güterstand ab.

Schritt 3: Pflichtteil berechnen

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Formel: Nettonachlass x gesetzlicher Erbteil x 1/2 = Pflichtteil.

Rechenbeispiel

Ein Erblasser hinterlaesst ein Nettovermögen von 200.000 Euro, eine Ehefrau und zwei Kinder. Er enterbt alle drei in einem Testament. Das Ehepaar lebte in Zugewinngemeinschaft.

  • Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau: 1/2 → Pflichtteil: 1/4 von 200.000 Euro = 50.000 Euro
  • Gesetzlicher Erbteil je Kind: 1/4 → Pflichtteil je Kind: 1/8 von 200.000 Euro = 25.000 Euro

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Pflichtteil des Ehegatten

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bestimmt sich danach, ob es außer ihm noch andere Erben gibt. Daneben spielt es auch eine Rolle, in welchem Güterstand die Eheleute beim Tod des Erblassers gelebt haben.

  • Gibt es neben dem Ehegatten noch Erben 1. Ordnung (Kinder oder Enkelkinder), hat der überlebende Partner im Erbfall gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel (1/4) des Nachlasses. Der Pflichtteil bei Enterbung beträgt also ein Achtel (1/8).
  • Gibt es neben dem Ehepartner noch Erben 2. Ordnung, so beträgt der gesetzliche Erbteil für den überlebenden Partner im Erbfall die Hälfte (1/2) des Nachlasses. Demnach beträgt der Pflichtteil bei Enterbung ein Viertel (1/4).
  • Sind die Großeltern des Erblassers erbberechtigt (Erben 3. Ordnung), beträgt der Pflichtteil bei Enterbung für den überlebenden Ehegatten ebenfalls ein Viertel (1/4) des Nachlasses.
Pflichtteil im deutschen Erbrecht

Pflichtteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Die meisten Ehepaare leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese tritt bei jeder Eheschließung und beim Eintragen einer Lebenspartnerschaft per Gesetz in Kraft, solange es keinen anders lautenden Ehevertrag gibt.

  • Wird der überlebende Ehegatte einer Zugewinngemeinschaft enterbt, so hat er neben seinem erbrechtlichen Pflichtteil von einem Viertel (1/4) des Vermögens nach §§ 1371 ff. BGB gegebenenfalls zusätzliche Ansprüche gegenüber den Erben.
  • Wenn der verstorbene Partner während der Ehe nämlich einen höheren Gewinn erwirtschaftet hat als der Überlebende, so steht diesem im Erbfall die Hälfte des Überschusses zu.
  • Diese Regelung wird als „güterrechtliche Lösung“ bezeichnet.

Pflichtteil des Ehegatten bei Gütertrennung

Wenn die Ehepartner beim Todes des ersten Partners im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben, so erben die Kinder und der überlebende Partner nach der gesetzlichen Erbfolge je die Hälfte des Vermögens. Bei Enterbung beträgt der Pflichtteil für den überlebenden Partner demnach ein Viertel (1/4) des Nachlasses.

Pflichtteil des Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Im Fall der Gütergemeinschaft gelten keine besonderen Regelungen. Dem überlebenden Partner gehört bereits die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Im Erbfall wird die andere Hälfte wie oben beschrieben unter dem Ehegatten und den erbberechtigten Verwandten aufgeteilt.

Haushaltsgegenstände

Zusätzlich zu seinem erbrechtlichen Pflichtteil erhält der überlebende Ehegatte nach § 1932 BGB die Hochzeitsgeschenke sowie alle Haushaltsgegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts braucht.

Übersicht: Pflichtteil des Ehegatten

Mit 1 Kind Mit 2 Kindern Mit mehr als 2 Kindern
Pflichtteil bei Gütertrennung 1/4 1/6 1/8
Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft
(güterrechtliche Lösung)
1/8 + Zugewinnausgleich 1/8 + Zugewinnausgleich 1/8 + Zugewinnausgleich
Pflichtteil bei Gütergemeinschaft 1/8 1/8 1/8

Pflichtteil der Kinder

Der Pflichtteile für die Kinder berechnet sich danach, wie hoch der Pflichtteil für den Ehegatten ausfällt. Der Erbteil des Ehepartners wird immer zuerst festgelegt. Wenn es mehrere Kinder gibt, erben alle zu gleichen Teilen.

  • Beim Tod des letzten Elternteils erben die Kinder laut gesetzlicher Erbfolge das gesamte Vermögen. Der Pflichtteilsanspruch gegenüber den testamentarischen Erben beträgt in diesem Fall also die Hälfte des Nachlasses.
  • Ist ein Kind bereits vor dem Tod des Elternteils verstorben, gehen die Erbschaftsansprüche laut Erbrecht auf seine eigenen Kinder über.

Pflichtteil der Kinder beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die beiden Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder besteht selbstverständlich auch in diesem Fall.

Um zu verhindern, dass Kinder im Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, fügen manche Ehepaare ihrem Berliner Testament deshalb die sogenannte „Pflichtteilsstrafklausel“ hinzu. Diese enterbt die Kinder für den Fall, dass sie nach dem Tod des ersten Ehepartners ihren erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Pflichtteil der Eltern

Als Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen laut § 1930 BGB nur dann erbberechtigt, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt (Kinder und deren Nachkommen). Beim Tod des ersten Ehegatten beträgt der Pflichtteil für die Eltern dann ein Viertel (1/4) des Nachlasses. Stirbt eine ledige Person oder ein überlebender Ehepartner kinderlos, haben die Eltern Anspruch auf die Hälfte (1/2) des Nachlasses als Pflichtteil.

Pflichtteil der Geschwister

Die Geschwister des Verstorbenen zählen – als Nachkommen seiner Eltern – ebenfalls zu den Erben zweiter Ordnung. Für sie gelten dieselben Regelungen wie für die Eltern. Sie sind nach dem deutschen Erbrecht allerdings nur dann erbberechtigt, wenn die Eltern des Erblassers ebenfalls bereits verstorben sind (Stammesprinzip).

Unter diesen Umständen beträgt der Pflichtteil für die Geschwister (1/4) des Nachlasses, wenn der erste Ehepartner kinderlos stirbt, und die Hälfte (1/2) des Nachlasses, wenn er ledig oder als letzter Ehepartner stirbt.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen berücksichtigen

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und dadurch den Nachlass geschmälert, können Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass rechnerisch hinzugefügt.

Dabei gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ihr Einfluss auf den Pflichtteil. Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angerechnet; für jedes weitere Jahr reduziert sich der anrechenbare Anteil um 10 Prozent. Nach zehn Jahren entfällt die Anrechnung vollständig.

Ausnahme: Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe.

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Wer muss den Pflichtteil auszahlen?

Der Erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft des Verstorbenen ist dazu verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, das heißt den Pflichtteil des Erbes an den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen.

Pflichtteil einfordern: So gehen Sie vor

Der Pflichtteilsanspruch entsteht nicht automatisch. Er muss aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Ohne eine entsprechende Aufforderung sind die Erben nicht verpflichtet, den Pflichtteil von sich aus auszuzahlen.

1. Auskunft verlangen

Fordern Sie die Erben schriftlich auf, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen – inklusive aller Aktiva, Passiva, Verträge und Schenkungen der letzten zehn Jahre. Diesen Auskunftsanspruch können Sie bei Nicht-Kooperation der Erben gerichtlich durchsetzen (§ 2314 BGB).

2. Pflichtteil berechnen und Zahlung verlangen

Sobald der Nachlass bekannt ist, können Sie Ihren Pflichtteil berechnen und schriftlich von den Erben einfordern. Setzen Sie eine angemessene Zahlungsfrist.

3. Gerichtliche Durchsetzung

Zahlen die Erben nicht oder streiten sie den Anspruch ab, kann der Pflichtteil gerichtlich durchgesetzt werden. In komplexen Fällen – insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen – empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung.

Verjährung: Fristen beachten

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – also in der Regel am 31. Dezember des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und die pflichtteilsberechtigte Person davon Kenntnis erlangt hat.

Erfahrt eine pflichtteilsberechtigte Person erst spaeter vom Erbfall oder ihrer Enterbung, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt. Spaetestens nach 30 Jahren koennen erbrechtliche Ansprueche jedoch nicht mehr geltend gemacht werden (§ 199 Abs. 3 BGB).

Wichtig: Handeln Sie rechtzeitig. Die Verjährung kann durch Klage oder Mahnbescheid unterbrochen werden.

Pflichtteil entziehen: Wann ist das möglich?

In Deutschland ist eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteilsanspruch nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich. Der Erblasser kann den Pflichtteil nach §§ 2333 ff. BGB entziehen, wenn die pflichtteilsberechtigte Person:

  • den Erblasser oder einen nahen Angehörigen vorsätzlich körperlich schwer misshandelt oder tötet (oder dies versucht),
  • sich einer schweren vorsätzlichen Straftat gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat,
  • gegenüber dem Erblasser gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und diese Pflicht bösartig vernachlässigt hat,
  • wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Beteiligung am Nachlass für den Erblasser deshalb unzumutbar ist.

Die Entziehung des Pflichtteils muss ausdrücklich im Testament begründet werden. Liegt kein gültiger Entziehungsgrund vor, ist die Entziehung unwirksam und der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen.

Ein freiwilliger Pflichtteilsverzicht durch notarielle Vereinbarung ist ebenfalls möglich – er muss zu Lebzeiten des Erblassers notariell beurkundet werden.

Pflichtteil und Berliner Testament

Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Kinder als Schlusserben. Das bedeutet: Wenn ein Elternteil stirbt, erbt zunächst der andere Ehepartner alles – die Kinder werden vorläufig übergangen.

Die Kinder können in diesem Fall ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils einfordern. Viele Berliner Testamente enthalten daher eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel: Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangen, werden auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur auf den Pflichtteil gesetzt – statt das volle Erbe zu erhalten.

Ob es sinnvoll ist, den Pflichtteil beim Berliner Testament einzufordern, hängt von der Höhe des Nachlasses, dem Alter der Eltern und der steuerlichen Situation ab. Eine individuelle Beratung ist hier besonders empfehlenswert.

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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.

Häufige Fragen (FAQ)

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige. Selbst wenn Kinder oder Ehepartner im Testament enterbt wurden, können sie einen Pflichtteil verlangen. Dieser Anspruch besteht normalerweise aus einer Geldzahlung gegenüber den Erben und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte), der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie – bei kinderlosen Erblassern – die Eltern. Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch dieser ist, hängt von der Familienkonstellation und dem ehelichen Güterstand ab. Bei einem Nettovermögen von 200.000 Euro und zwei Kindern ohne Ehepartner steht jedem Kind ein Pflichtteil von 50.000 Euro zu (1/2 des gesetzlichen Erbteils von 1/2).

Der Pflichtteil ergibt sich aus: Nettonachlass x gesetzlicher Erbteil x 1/2. Zuerst wird der Nettonachlass ermittelt (Vermögen minus Schulden), dann der gesetzliche Erbteil bestimmt, und schließlich davon die Hälfte berechnet.

Nein, der Pflichtteilsanspruch muss aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Ohne eine Aufforderung sind die Erben nicht verpflichtet, den Pflichtteil von sich aus zu zahlen.

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und die pflichtteilsberechtigte Person davon Kenntnis erlangt hat. Spätestens nach 30 Jahren können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – zum Beispiel bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Die Entziehung muss im Testament ausdrücklich begründet werden. Ein freiwilliger Pflichtteilsverzicht ist durch notarielle Vereinbarung zu Lebzeiten möglich.

Wenn der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass diese Schenkungen dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet werden. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer der anrechenbare Anteil (Abschmelzungsmodell).

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Kinder können nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil einfordern. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – viele Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel.

Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, aber in komplexen Fällen empfehlenswert – insbesondere wenn der Nachlass Immobilien oder Unternehmensanteile enthält, wenn die Erben keine Auskunft erteilen oder wenn der Anspruch bestritten wird.

Wer einen notariellen Erbverzicht unterzeichnet hat, verliert damit auch den Pflichtteilsanspruch. Das Ausschlagen des Erbes allein – ohne notariellen Verzicht – führt dagegen nicht automatisch zum Verlust des Pflichtteils.