Sicherstellung von Verstorbenen

Manchmal bringt die Polizei einen Verstorbenen zu weiteren Untersuchungen in die Rechtsmedizin. Man spricht dabei von einer Sicherstellung oder Beschlagnahme des Verstorbenen. Für die Angehörigen kann dieser Vorgang sehr belastend sein, da sie sich bis zur Freigabe durch die Staatsanwaltschaft nicht angemessen vom Verstorbenen verabschieden können. Trotzdem können Sie bereits eine würdevolle Bestattung vorbereiten.

Bestattung planen

Wann werden Verstorbene „sichergestellt“?

Die Sicherstellung eines Verstorbenen kann erfolgen, wenn die Todesursache unklar ist oder wenn der Arzt, der die Todesbescheinigung ausstellt, einen nicht-natürlichen Tod vermutet.

  • Ein natürlicher Tod erfolgt aufgrund einer Krankheit oder altersbedingt.
  • Ein nicht-natürlicher Tod lässt sich auf einen Unfall, Suizid oder Fremdverschulden zurückführen.

Kann der Arzt keinen natürlichen Tod bescheinigen, muss er sofort die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft benachrichtigen. Diese holt den Verstorbenen ab und überführt ihn in das Institut für Rechtsmedizin.

Was passiert mit dem Verstorbenen?

Im Institut für Rechtsmedizin wird das sogenannte Todesermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei nimmt ein Rechtsmediziner eine genaue Untersuchung des Verstorbenen vor, um die Todesursache abschließend zu bestimmen und festzustellen, ob zum Beispiel ein Tötungsdelikt oder ein Arztfehler vorliegt.

Obduktion oder Autopsie: Äußere Leichenschau

Der Rechtsmediziner untersucht dazu zunächst die äußeren körperlichen Merkmale des Verstorbenen. Er achtet dabei insbesondere auf Spuren von Gewalteinwirkung. Oft kann so bereits die Todesursache festgestellt werden.

  • Wenn die äußere Leichenschau keine Hinweise auf Fremdverschulden ergibt, wird der Verstorbene freigegeben.
  • Ist die Todesursache weiterhin unklar oder wird ein Fremdverschulden vermutet, veranlasst die Staatsanwaltschaft eine Obduktion des Verstorbenen.

Wie lange dauert das Verfahren?

Wenn der Rechtsmediziner eine natürliche Todesursache feststellt, wird der Verstorbene in der Regel nach 2-5 Tagen freigegeben. Bei Fremdverschulden kann sich die Freigabe jedoch auf unbestimmte Zeit verzögern.

Was können die Angehörigen tun?

Durch eine Beschlagnahme wird der schmerzhafte Verlust für die Angehörigen noch schwerer erträglich. Sie möchten in Ruhe trauern und dem geliebten Menschen einen würdevollen Abschied bereiten. Trotzdem ist es wichtig und sicherlich auch im Sinne des Verstorbenen, dass vor der Bestattung jeder Zweifel an einem natürlichen Tod ausgeräumt wird.

Als Angehörige sollten Sie eng mit der Kriminalpolizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie Rückfragen bezüglich Vorerkrankungen oder Erbkrankheiten des Verstorbenen beantworten oder auch andere Auskünfte geben. Sie können dadurch helfen, das Todesermittlungsverfahren zu beschleunigen.

Anruf per Tastentelefon

Wenn der Verstorbene Organ- oder Gewebespender ist, sollten Sie umgehend Kontakt zum Institut für Rechtsmedizin aufnehmen und die behandelnden Ärzte darüber informieren. Die Mitarbeiter des Instituts können Sie außerdem beraten und in dieser belastenden Situation unterstützen.

Wann kann man die Bestattung vorbereiten?

Auch wenn das Todesermittlungsverfahren noch läuft, ist es sinnvoll bereits die Bestattung vorzubereiten. Es sind viele Dokumente zu besorgen und Formalitäten zu erledigen. Nutzen Sie daher die Zeit, während Sie auf die Freigabe des Verstorbenen warten.

  • Als erstes sollten Sie sich ein Bestattungsinstitut suchen. Der Bestatter nimmt Ihnen die Behördengänge ab, organisiert für Sie die Beerdigung und Trauerfeier und benachrichtigt Sie über die Freigabe des Verstorbenen. Außerdem kann er Sie bei der Auswahl des Friedhofs und der Grabstätte beraten.
  • Nach der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft können Sie sich in Ruhe vom Verstorbenen verabschieden. Dazu haben Sie im Bestattungsinstitut oder in der Trauerhalle auf dem Friedhof Gelegenheit.
  • Für die Trauerfeier kleidet der Bestatter den Verstorbenen neu ein und bettet ihn in den Sarg. Von der Obduktion sind zu diesem Zeitpunkt keine Spuren mehr zu sehen. In der Regel ist daher auch eine Abschiednahme am offenen Sarg möglich.

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