Testament anfechten: So geht‘s
Nicht immer sind alle Beteiligten nach einer Testamentseröffnung zufrieden. Wenn Sie die letztwilligen Verfügungen des Erblassers nicht akzeptieren wollen, können Sie sein Testament anfechten und für unwirksam erklären. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Anfechtungsgründe vorliegen.
- Jeder Erbe hat das Recht, ein Testament anzufechten, wenn er dadurch profitieren kann.
- Möglich ist die Anfechtung erst mit dem Inkrafttreten des Testaments durch den Tod des Erblassers.
- Voraussetzung für die Testamentsanfechtung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes.
Warum wird ein Testament angefochten?
Ein letzter Wille kann nach dem deutschen Erbrecht nahezu beliebige Verfügungen enthalten. In seinem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser seinen Nachlass frei verwalten, Vermächtnisse aussetzen, Bedingungen an das Erbe knüpfen und nach Belieben Erben einsetzen oder enterben.
Mit diesen Verfügungen muss nicht jeder einverstanden sein. Oft erhalten Erben nicht den Erbteil, den sie erwartet haben: Sie fühlen sich ungerecht abgefunden, vermuten einen Irrtum des Erblassers oder hegen Zweifel an der Echtheit oder an der Wirksamkeit des Testaments.
Aus diesen Gründen fechten manche Erben ein Testament vor dem Nachlassgericht an. Durch die Anfechtung versuchen sie, das Testament für unwirksam zu erklären beziehungsweise den Erbteil zu erstreiten, der ihnen ihrer Meinung nach zusteht.
Die Testamentsanfechtung hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist ein Grund zur Anfechtung gegeben?
Bei der Anfechtung eines Testaments sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden: Die Testamentsanfechtung im weiteren Sinne und die Testamentsanfechtung im engeren Sinne.
Anfechtung im weiteren Sinne
Eine Testamentsanfechtung im weiteren Sinn liegt nach dem deutschen Erbrecht vor, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments aufgrund von Formfehlern laut § 2247 Abs. 1 und 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder Testierunfähigkeit des Erblassers (§ 2229 Abs. 4 BGB) bestehen. Auch beim Verdacht einer Fälschung können Sie ein Testament anfechten. In diesem Fall muss ein Schriftsachverständiger die Echtheit des handschriftlichen Dokuments klären.
Formfehler im Testament
Die Anzahl der Formvorschriften für ein Testament nach § 2247 Abs. 1 und 2 BGB ist überschaubar. Ein eigenhändiges Testament muss komplett handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterzeichnet sein. Darüber hinaus muss es gut lesbar sein, denn eine unleserliche Handschrift kann das Testament unwirksam machen.
Testierunfähigkeit
Eine Testierunfähigkeit liegt nach § 2229 BGB vor, wenn der Erblasser nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung zu verstehen und danach zu handeln. Gründe dafür können eine dauerhafte Geistesschwäche oder eine vorübergehende Bewusstseinsstörung sein.
Folgende Krankheiten können eine Testierunfähigkeit auslösen bzw. begründen:
- Demenz
- Organisch bedingte psychische Störungen wie z. B. Epilepsie
- Manisch-depressive Erkrankungen
- Schizophrenie
- Hirnorganische Veränderungen aufgrund einer Suchterkrankung
Den Nachweis der Testierunfähigkeit zu führen, ist die Aufgabe der Anwälte. Wenn der Anfechtende beziehungsweise sein Anwalt nachweisen kann, dass der Erblasser beim Errichten des Testaments testierunfähig war oder erweisen sich andere der genannten Zweifel als berechtigt, wird das gesamte Testament dadurch unwirksam.
Anfechtung im engeren Sinne
Von einer Testamentsanfechtung im engeren Sinne spricht man im Erbrecht, wenn der Erblasser seinen letzten Willen gar nicht in der vorliegenden Form verfassen wollte oder unzulässig beeinflusst wurde. Ein Nachweis führt dazu, dass die betreffende Verfügung im Testament (nicht aber das gesamte Testament) für ungültig erklärt wird.
Als mögliche Anfechtungsgründe können Anwälte nach §§ 2078 und 2079 BGB nennen:
Anfechtung wegen Irrtums
- Erklärungsirrtum:
Ein Irrtum des Erblassers kann zum Beispiel vorliegen, wenn ihm ein Fehler beim Verfassen seines letzten Willens unterläuft. Dies kann ein Schreibfehler und ein Versprecher sein. Das Testament gibt somit den Willen des Erblassers nicht richtig wieder. - Inhaltsirrtum:
Darüber hinaus ist auch ein Anfechtungsgrund gegeben, wenn der Erblasser zum Beispiel einen Sachverhalt falsch einschätzt und aus diesem Grund eine bestimmte Verfügung trifft. - Motivirrtum:
Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser beim Verfassen seines Testaments von Umständen ausgeht, die sich im Nachhinein als falsch erweisen – beispielsweise, dass der Begünstigte ihn bis zu seinem Tode pflegen oder zu einem späteren Zeitpunkt heiraten würde. Ein Motivirrtum als Anfechtungsgrund ist in der Regel nur schwer nachzuweisen.
Anfechtung wegen Drohung
Ein Anfechtungsgrund ist ebenfalls gegeben, wenn der Erblasser beim Verfassen des Testaments von einem Dritten bedroht wurde – zum Beispiel mit Gewalt, einer Strafanzeige oder unterlassener Hilfeleistung.
Die Anfechtung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Drohung widerrechtlich gewesen ist und tatsächlich dazu geführt hat, das Testament den Vorstellungen des Dritten entsprechend zu verfassen.
Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
Ein weiterer Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erblasser unbewusst einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn er unwissend Vater eines (weiteren) pflichtteilsberechtigten Kindes ist oder das pflichtteilsberechtigte Kind beim Errichten des Testaments noch nicht geboren war. Dieses Kind kann das Testament anfechten, um seinen Erbteil oder zumindest den gesetzlichen Pflichtteil zu erhalten.
Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit
Die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit richtet sich gegen einen Miterben. Wenn einem Miterben schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder anderen Erben nachweisbar sind, so können Sie gegen ihn eine Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit erheben. Der Miterbe kann daraufhin rückwirkend seine Erbenstellung verlieren.
Ein Anfechtungsgrund für die Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB ist unter anderem gegeben,
- wenn der Erbe einen Mord oder Mordversuch am Erblasser begangen hat oder ihn anderweitig in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser unmöglich gemacht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
- wenn der Erbe den Erblasser durch Drohung oder arglistige Täuschung dazu gebracht hat oder davon abgehalten hat, ein Testament zu errichten bzw. den Erben testamentarisch einzusetzen
- oder wenn der Erbe die letztwilligen Verfügungen des Erblassers gefälscht oder unterschlagen hat.
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Wer darf ein Testament anfechten?
Eine Testamentsanfechtung im weiteren Sinne steht jedem offen: Sollten Sie Zweifel an der Echtheit oder Wirksamkeit eines Testaments haben, können Sie das Testament vor dem zuständigen Nachlassgericht anfechten und gegebenenfalls für unwirksam erklären lassen.
Die Testamentsanfechtung im engeren Sinne ist laut § 2080 BGB auf Personen beschränkt, die direkt von einer Anfechtung profitieren:
- Bei der testamentarischen Einsetzung eines familienfremden Erben können zum Beispiel die gesetzlichen Erben von einer Anfechtung profitieren.
- Auch eine Ersatz- oder Nacherbenstellung kann zur Anfechtung berechtigen. Der auf diese Weise Begünstigte kann das Testament anfechten, um nicht auf seine Erbschaft warten zu müssen.
- Anfechtungsberechtigt sind weiterhin Erben aus einem früheren Testament, die später nicht mehr bedacht worden sind. Diese können davon profitieren, das spätere Testament anzufechten.
Testamentsanfechtung: So geht’s
Die Testamentsanfechtung ist eine formlose Erklärung, die Sie schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts abgeben. Das zuständige Nachlassgericht für eine Anfechtungserklärung ist in der Regel das Amtsgericht des Ortes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Bei einer Testamentsanfechtung im engeren Sinne ist es wichtig, dass Sie nicht das Testament als Ganzes, sondern bestimmte Einzelverfügungen anfechten. Je nachdem worum es sich dabei handelt, erklären Sie die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem Anfechtungsgegner.
Wer nimmt die Anfechtung entgegen?
Nach § 2081 Abs. 1 und 2 BGB nimmt das Nachlassgericht Ihre Anfechtungserklärung entgegen, wenn es um folgende Punkte geht:
- Erbeinsetzung oder Enterbung einfordern oder anfechten
- Einsetzung eines Testamentsvollstreckers einfordern oder anfechten
- Entziehung eines Pflichtteils einfordern oder anfechten
Wenn Sie dagegen ein Vermächtnis anfechten wollen, müssen Sie die Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 4 BGB direkt gegenüber dem Anfechtungsgegner machen – das ist der Erbe, der durch die betreffende Verfügung begünstigt wird.
Frist für eine Testamentsanfechtung
Eine Testamentsanfechtung ist erst mit dem Inkrafttreten des Testaments möglich – also nach dem Tode des Erblassers. Zu seinen Lebzeiten können Sie das Testament nicht anfechten, auch wenn Ihnen der Inhalt bereits bekannt sein sollte.
Nach der Testamentseröffnung haben Sie laut § 2082 BGB ein Jahr Zeit, um die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Sollten Ihnen die Anfechtungsgründe erst nach Ablauf dieser Frist bekannt werden, so haben Sie daraufhin ein weiteres Jahr Zeit, um die Anfechtung zu erklären. Dies ist bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall möglich.
Regelung nach erfolgreicher Anfechtung
Wenn einzelne Verfügungen erfolgreich angefochten werden, so behält der Rest des Testaments weiterhin seine Gültigkeit. Wird das gesamte Testament für unwirksam erklärt, gilt gegebenenfalls ein früher erstelltes Testament oder es greift die gesetzliche Erbfolge.
Kosten einer Testamentsanfechtung
Die Kosten einer Testamentsanfechtung laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sind nicht sehr hoch; sie richten sich nach dem Nachlasswert. Grundsätzlich hat sie zunächst der Anfechtende zu tragen. Ist die Anfechtung erfolgreich, können die Kosten jedoch vom Nachlassvermögen abgezogen werden. In diesem Fall trägt der Anfechtende die Kosten nur anteilig mit oder gar nicht.
Testament mit Anwalt oder Notar aufsetzen
Sicherlich ist es nicht in Ihrem Interesse, dass die Verfügungen aus Ihrem letzten Willen angefochten oder sogar für ungültig erklärt werden. Lassen Sie sich daher von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten, wie Sie ein unanfechtbares Testament errichten können.
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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich, stellen keine juristische Beratung dar und können nicht als abschließend im Hinblick auf sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbrecht stehenden Sachverhalte verstanden werden. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden.