Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Absicherung für pflegende Angehörige

Berufstätigkeit und häusliche Pflege lassen sich nur schwer miteinander vereinbaren. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) räumt Angehörigen pflegebedürftiger Menschen einen Anspruch auf Freistellung durch ihren Arbeitgeber ein. Der Arbeitsplatz wird dadurch nicht gefährdet und eine angemessene Pflege ist gesichert.



Was ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz (Gesetz über die Pflegezeit, kurz: PflegeZG) ist in seiner aktuellen Fassung als Artikel 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Es soll die bessere Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie gesetzlich verankern.

Was regelt das Pflegezeitgesetz?

Das PflegeZG regelt arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für Angehörige von pflegebedürftigen Menschen. Konkret sind dies verschiedene Freistellungsmöglichkeiten sowie die Lohnfortzahlung, Sozialversicherungen und Kündigungsschutz bei der Freistellung eines Arbeitnehmers in akuten Pflegesituationen.

Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Pflegebedürftige angemessen versorgt werden und das Arbeitsverhältnis der Angehörigen nicht gefährdet wird. Die Freistellungszeit können Berufstätige dazu nutzen, eine Pflegekraft zu organisieren oder Angehörige in der häuslichen Umgebung kurzfristig selbst zu versorgen.

Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG

Im Pflegezeitgesetz wird zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegezeit unterschieden. Außerdem gibt es eigene Regelungen für Familienpflegezeit und Sterbebegleitung.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn sich bei einem nahen Angehörigen kurzfristig eine akute Pflegesituation einstellt, können sich Beschäftigte bis zu zehn Tage von Ihrem Arbeitgeber freistellen lassen. Im Pflegezeitgesetz wird dies als kurzzeitige Arbeitsverhinderung geregelt.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn zum ersten Mal eine Pflegebedürftigkeit eintritt oder wenn sich der Gesundheitszustand eines Pflegebedürftigen rapide verschlechtert. Die Freistellung erfolgt mit sofortiger Wirkung, damit Sie umgehend die pflegerische Versorgung des Angehörigen sicherstellen können.

  • Lohnfortzahlung:
    Laut PflegeZG besteht bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kein genereller Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es gelten die Bestimmungen aus Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag.
  • Sozialleistungen:
    Der Sozialversicherungsschutz bleibt während der Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage bestehen.
  • Kündigungsschutz:
    Für die Dauer der kurzfristigen Arbeitsverhinderung genießt der Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz. In dieser Zeit darf ihm der Arbeitgeber nicht das Arbeitsverhältnis kündigen.
  • Wiederkehrender Anspruch?
    Wie oft sich ein Arbeitnehmer freistellen lassen kann, ist im PflegeZG nicht geregelt. Die kurzfristige Freistellung für Beschäftigte ist aber nur für akute Fälle gedacht. Daher ist eine regelmäßige Inanspruchnahme per Definition ausgeschlossen.

Pflegezeit

Bei der Pflegezeit handelt es sich um eine volle oder teilweise Freistellung des Arbeitnehmers für bis zu sechs Monate. Durch diese Regelung soll es Berufstätigen ermöglicht werden, nahe Angehörige in häuslicher Umgebung für längere Zeit zu pflegen.

Ob Sie sich für eine volle Freistellung entscheiden sollten oder lediglich in Teilzeit gehen (teilweise Freistellung), hängt vom Pflegegrad des Angehörigen ab. Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 erfordern in der Regel nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegekraft. Bei Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 kann eine Betreuung rund um die Uhr jedoch sinnvoll oder sogar notwendig sein.

  • Lohnfortzahlung:
    Eine Lohnfortzahlung erfolgt in der Pflegezeit nur bei teilweiser Freistellung (Teilzeitarbeit).
  • Sozialleistungen:
    Wenn Sie sich vollständig freistellen lassen, zahlt Ihr Arbeitgeber auch keine Sozialleistungen mehr. Diese werden für die Dauer Ihrer Freistellung von der Pflegekasse übernommen.
  • Kündigungsschutz:
    Der Beschäftigte genießt vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihm in dieser Zeit nicht das Arbeitsverhältnis kündigen.
  • Wiederkehrender Anspruch?
    Der Arbeitnehmer darf die Pflegezeit nur einmal für jeden pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn er den vollen Anspruch von sechs Monaten nicht ausschöpft.

Voraussetzungen für Pflegezeit

Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Wenn Sie in Pflegezeit gehen möchten, müssen Sie die Freistellung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Teilzeit oder Abwesenheit anzeigen.

  • Pflegegrad beantragen:
    Um Pflegezeit zu nehmen, müssen Sie die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen nachweisen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie bei der zuständigen Pflegekasse rechtzeitig einen Pflegegrad beantragen.
  • Häusliche Pflege:
    Der Angehörige muss in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden. Für die Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim wird keine Pflegezeit gewährt.

Familienpflegezeit

Wenn die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen voraussichtlich länger als 6 Monate dauern wird, können Sie eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Anspruch nehmen. Dadurch lässt sich sie Pflegezeit auf bis zu 24 Monate verlängern. Diese Familienpflegezeit können Sie auch nehmen, wenn Sie minderjährige Kinder außerhäuslich betreuen.

Voraussetzungen

  • Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.
  • Die Freistellung für Familienpflegezeit erfolgt nur teilweise. Die Mindestarbeitszeit für den Arbeitnehmer beträgt 15 Stunden pro Woche.
  • Die Freistelllung muss mindestens 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit angekündigt werden.



Sterbebegleitung

In den letzten Phasen ihres Lebens haben viele Menschen den Wunsch, zuhause von ihren Angehörigen gepflegt zu werden. Arbeitnehmer können sich bis zu drei Monate freistellen lassen, um für ihre Angehörigen da zu sein und sie auf dem letzten Weg zu begleiten.

  • Die Sterbebegleitung muss nicht zwingend in der häuslichen Umgebung erfolgen. Auch für die Pflege sterbender Angehöriger im Hospiz oder auf der Palliativstation wird eine Freistellung gewährt.
  • Ein Anspruch auf Freistellung für die Sterbebegleitung nach dem PflegeZG besteht nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.
  • Die Freistellung muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit angekündigt werden.

Wer sind nahe Angehörige?

Laut Gesetz zählen folgende Familienmitglieder zu den nahen Angehörigen:

  • Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder
  • Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern
  • Geschwister, Ehe- und Lebenspartner der Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Partners
  • Geschwister des Partners

Finanzierung der Pflegezeit

Egal, ob Sie sich vollständig freistellen lassen oder in Teilzeit gehen: In der Pflegezeit müssen Berufstätige in jedem Fall empfindliche finanzielle Einbußen hinnehmen. Damit sie sich trotzdem um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern können, gewährt ihnen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses staatliches Darlehen.

  • Dieses Darlehen können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen, die sich nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz freistellen lassen.
  • Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es deckt grundsätzlich die Hälfte des ausgefallenen Nettogehalts ab.

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