Schonvermögen und Pfändung der Sterbegeldversicherung
Wenn Sie Privatinsolvenz anmelden oder Sozialleistungen beantragen, müssen Sie Ihre Vermögenswerte offenlegen. Neben Bargeld, Immobilien und Wertpapieren zählen dazu auch Lebensversicherungen. Doch wie ist das mit der Bestattungsvorsorge? Können das Gericht oder das Sozialamt Ihre Sterbegeldversicherung pfänden?
Günstige SterbegeldversicherungVermögenswerte und Sozialleistungen
Das Bürgergeld (ehemals „Hartz IV“) und die staatliche Grundsicherung (Sozialhilfe) zählen zu den Leistungen des Sozialamts. Sie sollen Ihren Lebensunterhalt sicherstellen, wenn Sie arbeitslos oder dauerhaft erwerbsunfähig werden. Auch die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung, die das Sozialamt gewährt.
Bevor Sie jedoch Anspruch auf Sozialleistungen haben, müssen Sie zunächst Ihr eigenes Vermögen aufbrauchen. Erst danach können Sie Grundsicherung beziehen. Sie müssen dem Sozialamt daher Ihre Vermögenswerte offenlegen. Dazu zählen vor allem:
- Bargeld
- Fahrzeuge
- Haus- und Grundvermögen
- Wertpapiere
- Sparguthaben
- Lebensversicherungen
Schonvermögen im Sozialrecht
Jeder Empfänger von Sozialleistungen hat allerdings einen bestimmten Schonbetrag frei, den er behalten darf. Dieses sogenannte Schonvermögen beträgt aktuell 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner. Vermögen unter diesem Betrag werden nicht auf die Sozialleistungen angerechnet.
Ebenfalls zum Schonvermögen gezählt werden Familien- oder Erbstücke mit hohem ideellem Wert, Kapitalanlagen wie die staatlich geförderte Altersvorsorge sowie zweckgebundene Sterbevorsorgen wie die Bestattungsvorsorge und die Sterbegeldversicherung.
Dies ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Sterbegeldversicherung als Schonvermögen
Um als Schonvermögen nach SGB II oder SGB XII zu gelten, muss die Versicherungssumme in der Sterbevorsorge zweckgebunden angelegt sein – das heißt, der Geldbetrag ist nicht frei verfügbar, um für andere Dinge als Bestattung und Grabpflegekosten ausgegeben zu werden. Diese Voraussetzung ist bei einer Sterbegeldversicherung erfüllt.
Darüber hinaus darf die Versicherungssumme die ortsüblichen Kosten einer Bestattung nicht übersteigen.
Solange Sie also nicht deutlich überversichert sind, zählt Ihre Sterbegeldversicherung zum Schonvermögen und darf nicht zur Sicherung von Unterhalts- oder Pflegekosten herangezogen werden.
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Pfändung bei Privatinsolvenz und Zwangsvollstreckung
Sollten Sie in eine finanzielle Notlage geraten und Privatinsolvenz anmelden, müssen Sie dem Gericht Ihre Vermögenswerte offenlegen. Diese werden dazu herangezogen, Ihre Schulden bei den Gläubigern zu bezahlen, und können vom Gericht auch gepfändet werden.
Zu den pfändbaren Vermögenswerten zählen unter anderem:
- Lohn und Gehalt
- Immobilien
- Fahrzeuge
- Bargeld
- Sparguthaben
- Schmuck und andere Wertgegenstände
- Einkommen aus Kapitalanlagen
- Kapitallebensversicherungen
Pfändungsfreies Schonvermögen
Genau wie im Sozialrecht gibt es allerdings auch bei Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen ein bestimmtes Schonvermögen, das nicht gepfändet werden darf. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner ausreichend Mittel verbleiben, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Lohn und Gehalt können daher nur teilweise gepfändet werden und Gegenstände, die für eine einfache Lebensführung unerlässlich sind, gar nicht.
Pfändung der Sterbegeldversicherung
Die Sterbegeldversicherung zählt zu den unkörperlichen beweglichen Vermögensgegenständen wie zum Beispiel auch Lohn oder Gehalt und ist daher grundsätzlich pfändbar. Allerdings wurde in zahlreichen Gerichtsurteilen bestätigt, dass die Versicherungssumme als Bestattungsvorsorge nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO pfändungssicher ist – solange sie 5.400 Euro nicht übersteigt.
Jeder Betrag darüber hinaus kann, aber muss nicht zwangsläufig gepfändet werden.
Wichtig: Dieser Betrag bezieht sich auf den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung! Denn über die eigentliche Versicherungssumme kann ja nur im Todesfall verfügt werden. Der Rückkaufswert ist aber meistens deutlich geringer als das Sterbegeld oder die Summe der eingezahlten Beiträge. Beträgt dieser Wert also weniger als 5.400 Euro, ist eine Pfändung Ihrer Sterbegeldversicherung ausgeschlossen.
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Da November keine rechtlich bindende Auskunft geben darf, sind alle Angaben auf dieser Seite unverbindlich und stellen keine juristische Beratung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich zur Beratung an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu wenden.