Das Transplantationsgesetz (TPG)

Der rechtliche Rahmen für Organspenden in Deutschland ist im Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Wir haben die wichtigsten Inhalte dieses Gesetzes für Sie zusammengefasst.

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Was regelt das Transplantationsgesetz?

Das Transplantationsgesetz (TPG) in Deutschland, umgangssprachlich auch als Organspende-Gesetz bezeichnet, trat am 1. Dezember 1997 in Kraft. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Voraussetzungen für die Organspende, Organentnahme und Organtransplantation sowie die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit dem TPG oder Organspende-Gesetz soll unter anderem Missbrauch wie zum Beispiel Organhandel vorgebeugt werden.

Was ändert das Transplantationsgesetz?

Organentnahmen und Transplantationen werden in Deutschland seit den Sechzigerjahren durchgeführt. Seit dieser Zeit regelt die Deutsche Stiftung Organspende (DSO) den Ablauf der Organspenden. Dabei arbeitet die DSO eng mit den etwa 50 deutschen Transplantationszentren sowie der Stiftung Eurotransplant zusammen.

Bis zum Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes im Jahr 1997 handelten die DSO und die deutschen Transplantationszentren nach einem internen Transplantationskodex. Das heute gültige TPG oder Organspende-Gesetz entspricht weitgehend diesem Kodex. Die bewährte Praxis ist mit dem Transplantationsgesetz nun gesetzlich abgesichert.

Gewebegesetz von 2007

Mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 als Erweiterung zum Transplantationsgesetz gelten Bestimmungen wie die Zustimmungslösung auch für menschliches Gewebe und fötale Organe.

Das Transplantationsgesetz (TPG) ersetzt den Transplantationskodex

Die wichtigsten Inhalte des TPG

Das Transplantationsgesetz regelt unter anderem die Organisation der Organ- und Gewebespenden, den Zeitpunkt der Organentnahme, das Mindestalter für Organspenden und die Finanzierung von Organtransplantationen.

Warteliste und Empfänger

Jedes Transplantationszentren in Deutschland muss laut Transplantationsgesetz Wartelisten mit Patienten führen, die ein gesundes Organ oder Gewebe benötigen. Die Vermittlung der Spenderorgane erfolgt anhand dieser Wartelisten (§ 12 Abs. 4 TPG).

  • Die Reihenfolge auf der Warteliste wird nach medizinischen Kriterien wie Dringlichkeit, Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Transplantation festgelegt.
  • Finanzielle oder soziale Gesichtspunkte dürfen keine Berücksichtigung bei der Vermittlung von Organen und Geweben finden.
  • Die einzige Ausnahme hierzu bilden laut TPG Lebendspenden zwischen nahen Angehörigen.

Ort der Transplantation

Eine Transplantation der lebenswichtigen Organe Herz, Leber, Lunge, Niere, Darm und Bauchspeicheldrüse darf laut TPG nur in einem der dafür zugelassenen Transplantationszentren erfolgen. Dadurch soll die erforderliche Qualität bei der Organübertragung gesichert und der Erfolg von Organspenden verbessert werden.

Operation im Transplantationszentrum

Lebendspenden

Als Lebendspende wird die Entnahme eines nicht regenerierbaren Organs zu Lebzeiten des Spenders bezeichnet. Lebendspenden sind laut Transplantationsgesetz auf Verwandte ersten und zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte und andere sich sehr nahestehende Personen beschränkt (§§ 8 ff. TPG).

Postmortale Organspenden

Hirntod des Organspenders

Mit Ausnahme von Niere und Leberlappen (Lebendspende) dürfen Organe laut Gesetz nur dann zum Zweck einer Transplantation entnommen werden, wenn der Hirntod des Spenders zweifelsfrei festgestellt wurde (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 TPG). Der Tod des Spenders muss von zwei erfahrenen Ärzten unabhängig voneinander festgestellt und die Untersuchungsergebnisse schriftlich dokumentiert werden.

Erweiterte Zustimmungslösung

Eine Organentnahme nach dem Tod darf laut Transplantationsgesetz nur dann erfolgen, wenn der Spender zu Lebzeiten schriftlich seine Einwilligung dazu gegeben hat – zum Beispiel im Organspendeausweis oder in der Patientenverfügung (§ 3 Abs. 1 TPG).

  • Wenn sich die Organe oder Gewebe eines Verstorbenen zur Transplantation eignen, werden die Angehörigen befragt, ob eine entsprechende Willenserklärung vorliegt (§ 4 Abs. 1 TPG).
  • Liegt keine schriftliche Willenserklärung vor – Zustimmung oder Ablehnung der Organspende –, dürfen die Angehörigen diese Entscheidung treffen (§ 4 Abs. 1 TPG).
  • Diese Regelung laut Gesetz wird als erweiterte Zustimmungslösung bezeichnet.
Der Organspendeausweis

Widerspruchslösung

Die Widerspruchslösung zur Organspende sieht vor, dass jeder Mensch automatisch zum Organspender werden kann, wenn er der Entnahme von Organen und Gewebe nicht zu Lebzeiten schriftlich widerspricht. Eine Änderung des Transplantationsgesetzes zugunsten einer Widerspruchslösung wurde im Mai 2007 abgelehnt.

Mindestalter für Organspenden

Auch Minderjährige können laut § 2 Abs. 2 TPG wirksam ihre Zustimmung oder Ablehnung der Organspende erklären – die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ist dabei nicht erforderlich.

  • Jugendliche ab 16 Jahren können laut TPG ihre Einwilligung zur Organspende geben.
  • Jugendliche ab 14 Jahren können laut TPG der Organspende widersprechen.
Lt. Transplantationsgesetz dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ihre Einwilligung zur Organspende geben

Finanzierung der Organtransplantation

Die Bereitschaft zur Organspende darf laut Transplantationsgesetz nicht von wirtschaftlichen Überlegungen abhängen. Daher werden auch nicht die Bestattungskosten für Organspender übernommen.

  • Die DSO erhält von den Spitzenverbänden der Krankenkassen ein Budget, um alle Personal- und Sachkosten zu bezahlen, die bei einer Organspende anfallen.
  • Dazu zählen zum Beispiel die Voruntersuchungen des Organs bzw. Spenders und die Kosten für den Transport des Organs zum Transplantationszentrum.
  • Die Kosten für die eigentliche Organtransplantation werden laut TPG von der Krankenversicherung des Empfängers getragen.

Organ- und Gewebehandel

Der Organhandel, die Organentnahme, das Transplantieren und das Sich-übertragen-Lassen gehandelter Organe und Gewebe werden laut Transplantationsgesetz unter Strafe gestellt (§ 18 TPG).

Spenderorgane aus dem Ausland dürfen nur in Deutschland vermittelt werden, wenn kein Widerspruch zu deutschem Recht besteht. Mit dieser Regelung soll die illegale Einfuhr von Organen aus ärmeren Ländern unterbunden werden.

Änderungen im Transplantationsgesetz 2019

Am 1. April 2019 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes in Kraft. Die Gesetzesänderung sieht eine Verbesserung der finanziellen Voraussetzungen in den Entnahmekrankenhäusern vor. Auch Zusammenarbeit und Strukturen bei der Organspende sollen verbessert werden. Langfristig soll so die Zahl der Organspenden steigen.

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