Waisenrente beantragen
Der Verlust der eigenen Eltern trifft minderjährige Kinder besonders hart. Um Halb- und Vollwaisen zumindest finanziell abzusichern, zahlt ihnen die gesetzliche Sozialversicherung eine Rente: die Waisenrente.
Was ist eine Waisenrente?
Die Waisenrente ist eine Leistung der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung. Sie soll beim Tod eines oder beider Elternteile den Ausfall des Unterhalts durch den Verstorbenen ausgleichen.
- Halbwaisen erhalten eine Halbwaisenrente in Höhe von zehn Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils.
- Vollwaisen erhalten eine Vollwaisenrente in Höhe von 20 Prozent des Rentenanspruchs vom höher Versicherten beider Eltern.
Voraussetzung für die Zahlung einer Waisenrente
Voraussetzung für die Zahlung der Waisenrente ist, dass der Verstorbene vor seinem Tod die allgemeine Anwartschaftszeit oder „Wartezeit“ erfüllt hat. Das bedeutet, dass er mindestens 5 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge gezahlt oder selbst bereits Bezüge von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat.
Ausnahme von der Wartezeit
Eine Ausnahme von der 5-jährigen Wartezeit besteht, wenn es sich beim Verstorbenen um einen Berufsanfänger handelt, der innerhalb von sechs Jahren nach Ende der Ausbildung gestorben ist, oder wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde. In diesen Fällen haben die Hinterbliebenen schon nach dem ersten Pflichtbeitrag in die Rentenversicherung Anspruch auf Waisenrente.
Klärung des Rentenkontos
Darüber hinaus muss das Rentenkonto des Verstorbenen geklärt sein. Das bedeutet, dass der Rentenversicherung sämtliche Nachweise über Ausbildungs- und Erziehungszeiten (Ausbildungsnachweise, Abschlusszeugnisse etc.) vorliegen müssen, so dass am Ende keine Lücken mehr bestehen.
Wer kann Waisenrente beantragen?
Grundsätzlich haben minderjährige Kinder beim Tod eines oder beider Elternteile Anspruch auf eine Rente. Antragsberechtigt sind:
- Leibliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen
- Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen leben
- Enkelkinder und Geschwister, wenn sie im Haushalt des Verstorbene leben oder wenn ihr Unterhalt überwiegend vom Verstorbenen bestritten wurde
Hinterbliebene von Beamten: Auch die Kinder von Beamten haben Anspruch auf den Bezug einer Waisenrente, obwohl Beamte nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Wer hat keinen Anspruch auf Waisenrente?
Kinder von Selbstständigen sowie Kinder von Eltern, die im Ausland lebten und in Deutschland keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, haben keinen Anspruch auf eine Rente.
Berechnung der Waisenrente
Die Höhe der Halbwaisen- oder Vollwaisenrente berechnet sich aus einem Grundbetrag zuzüglich persönlicher Zuschläge.
Grundbetrag zur Waisenrente
Halbwaisenrente
Der Grundbetrag zur Halbwaisenrente beträgt pro Kind 10 Prozent des monatlichen Rentenanspruchs des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene noch keine Altersrente bezogen hat, beträgt der Rentenanspruch 10 Prozent der Erwerbsminderungsrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Vollwaisenrente
Der Grundbetrag zur Vollwaisenrente beträgt pro Kind 20 Prozent des monatlichen Rentenanspruchs des höher Versicherten beider Elternteile. Wenn die Eltern noch keine Altersrente bezogen haben, beträgt der Anspruch auf Rente 20 Prozent der addierten Erwerbsminderungsrenten beider Verstorbener.
Zuschläge zur Waisenrente
Der Zuschlag zur Waisenrente berechnet sich laut § 78 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den Beitragszeiten des verstorbene Elternteils.
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An wen wird die Waisenrente ausgezahlt?
Halb- oder Vollwaisenrente für minderjährige Kinder wird nicht an die Waisen ausgezahlt, sondern an den hinterbliebenen Erziehungsberechtigten (bei Halbwaisen) beziehungsweise an den gesetzlichen Vormund (bei Vollwaisen).
Anrechnung von Einkommen
Bis zum 30. Juni 2015 galt für volljährige Waisen eine Obergrenze für eigenes Einkommen: Einkünfte über dem Freibetrag von 503,84 Euro (Westdeutschland) oder 464,46 Euro (Ostdeutschland) wurden zu 40 Prozent auf die Waisenrente angerechnet.
Dies ist seit 1. Juli 2015 nicht mehr der Fall. Es findet keine Anrechnung von Einkommen auf die Waisenrente mehr statt.
Dauer des Rentenanspruchs
Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs).
Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Fortzahlung der Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres stellen:
- Der Waise absolviert eine schulische oder betriebliche Ausbildung oder ein (Erst-)Studium
- Der Waise leistet ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr ab
- Der Waise kann sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten
Waisenrente beantragen: So geht‘s
Die Zahlung der Waisenrente beantragen Sie beim zuständigen Versicherungsträger – das ist entweder die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung des Verstorbenen. Dort können Sie auch einen Antrag auf Fortzahlung der Rente nach Erreichen des 18. Lebensjahres stellen.
- Hinterbliebene ab 14 Jahren können selbst Waisenrente beantragen. Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
- Waisenrente wird bis zu 12 Monate rückwirkend gezahlt. Warten Sie also nicht zu lange mit dem Antrag, um keine Rentenansprüche zu verlieren.
Antragsformulare für die Deutsche Rentenversicherung finden Sie hier:
https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=108454
Einzureichende Unterlagen
Folgende Dokumente sind erforderlich, um Waisenrente zu beantragen:
- Sterbeurkunde, Personalausweis oder Reisepass des verstorbenen Elternteils
- Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Kindes
Bei Antragstellern über 18 Jahren:
- Ausbildungsnachweis (Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung)
- Bescheinigung über körperliche oder geistige Behinderung
Wenn das Rentenkonto nicht geklärt ist:
- Klärungsantrag für das Rentenkonto des Verstorbenen
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