Coronavirus (COVID-19): Sicherer Umgang mit infizierten Verstorbenen
Die steigende Zahl der Corona-Fälle in Deutschland führt bei vielen Menschen zu Verunsicherung. Wie kann man sich vor einer Infektion schützen? Insbesondere der Umgang mit Verstorbenen wirft für die Angehörigen Fragen auf. Lesen Sie bei uns, welche Regeln bei verstorbenen Patienten mit 2019-nCoV-Infektion (Corona-Erkrankung) oder anderen meldepflichtigen Infektionskrankheiten zu beachten sind.
Sind Leichen ansteckend?
Beim Umgang mit Verstorbenen muss man normalerweise keine Berührungsängste haben. Sie werden vom Bestatter hygienisch versorgt, gewaschen und angekleidet. Zum Abschied können die Angehörigen sie noch einmal anfassen, streicheln oder auch küssen. Die uralte Angst, dass Leichen ansteckend sind oder über ihre Haut ein besonderes Gift (das so genannte „Leichengift“) absondern würden, ist unter normalen Umständen unbegründet.
Wann ist besondere Vorsicht wichtig?
Anders sieht es allerdings aus, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit gelitten hat oder sogar daran gestorben ist. In diesem Fall sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Übertragung der Krankheit an Menschen zu vermeiden, die Umgang mit dem Körper des Verstorbenen haben. Dazu zählen unter anderem die Angehörigen, der Bestatter sowie das Pflegepersonal.
Was sind meldepflichtige Krankheiten?
Zu den meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zählen unter anderem:
Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, Influenza, Keuchhusten, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Röteln, Tollwut, Typhus, Windpocken und 2019-nCoV-Infektion (Corona-Erkrankung).
Worin besteht die Gefahr für andere Menschen?
Bestimmte Krankheitserreger können nach dem Tod eines Patienten in seinem Körper weiterleben, so zum Beispiel in der Lunge. Diese enthält nach dem Tod häufig noch Luft. Wird der Verstorbene bewegt, kann die Luft mit dem Virus aus der Lunge entweichen. Auch eine Infektion durch austretende Flüssigkeiten an Körperöffnungen wie Mund, Nase und Ohren sowie offenen Wunden kann nicht ausgeschlossen werden.
Situation bei Corona-Patienten
Beim Coronavirus oder COVID-19 wird vermutet, dass das Virus mehrere Tage im Körper eines Verstorbenen weiterleben kann. Aus diesem Grund sind auch bei Verstorbenen mit Corona-Infektion besondere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben.
Schutzmaßnahmen bei COVID-19
Die folgenden Schutzmaßnahmen gelten in Deutschland und anderen Ländern, wenn eine meldepflichtige Krankheit wie zum Beispiel eine Corona-Infektion vorliegt. Sie sollen nicht nur das Pflegepersonal, Bestatter und Angehörige vor einer Ansteckung schützen, sondern auch eine weitere Ausbreitung der Krankheit verhindern.
Pflegepersonal
Im Zuge der Corona-Pandemie hat das französische Gesundheitsministerium besondere Richtlinien veröffentlicht, die den Umgang mit verstorbenen Corona-Patienten betreffen. Diese sollten nach Möglichkeit auch von Pflegepersonal in Deutschland beachtet werden.
- Der verstorbene Corona-Patient wird in einen Leichensack gelegt, der mit einem Laken bedeckt wird.
- Der Leichensack darf nicht geöffnet werden.
- Nach der Einsargung des Verstorbenen muss der Sarg muss unverzüglich verschlossen und von außen gekennzeichnet werden.
Bestatter
Bestatter müssen sich beim Umgang mit Corona-Patienten genauso vorsichtig verhalten wie bei anderen Verstorbenen mit einer meldepflichtigen Krankheit:
- Sie tragen die übliche Schutzkleidung (Schutzkittel und Handschuhe) und beachten die Vorschriften zur Desinfektion.
- Ein Mundschutz ist bei COVID-19 nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zwingend notwendig. Allerdings gilt hier: Im Zweifel lieber eine Schutzmaßnahme zu viel als zu wenig ergreifen.
- Die Außenflächen des Sarges müssen mit einer Sprühdesinfektion behandelt und der Sarg muss von außen als „infektiös“ gekennzeichnet werden.
- Darüber hinaus sollten Bestatter auch an die Meldepflicht für Corona-Erkrankungen denken und sorgfältig prüfen, ob diese bei den betreffenden Verstorbenen erfüllt ist.
Angehörige
Im Fall einer meldepflichtigen Erkrankung wie Corona müssen Angehörige leider darauf verzichten, wie gewohnt von ihren Toten Abschied zu nehmen. Konkret bedeutet dies, dass Anfassen, Streicheln und Küssen des Verstorbenen untersagt sind. Auch von einer Abschiednahme am offenen Sarg wird abgeraten, um jedes Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 auszuschließen.
Wie wird das Coronavirus übertragen?
Das sogenannte Coronavirus (COVID-19) kann indirekt oder direkt von Mensch zu Mensch übertragen werden. Der häufigste Übertragungsweg ist nach aktuellen Erkenntnissen die Tröpfcheninfektion.
Darüber hinaus kann das Coronavirus anscheinend auch durch eine Schmierinfektion übertragen werden, etwa wenn das Virus über die Hände an die Mund- und Nasenschleimhaut oder die Bindehaut am Auge gebracht wird.
Schutz vor einer Corona-Infektion
Grundsätzlich können Sie die Wahrscheinlichkeit einer Corona-Infektion verringern, indem Sie folgende Regeln beachten (die übrigens auch für andere Atemwegserkrankungen gelten):
- Häufiges und gründliches Händewaschen
- Husten oder Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, anschließend Hände waschen
- Berührungen im Gesicht vermeiden
- Verzichten auf Händeschütteln und andere Körperkontakte
- Abstand halten zu anderen Menschen, insbesondere zu sichtbar Erkrankten (1 – 2 m)
Was tun im im Todesfall?
Im Todesfall sind wir der erste Ansprechpartner. Wir erklären Ihnen die nächsten Schritte, organisieren die Überführung des Verstorbenen und erledigen für Sie alle Formalitäten.
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