Infektionskrankheiten im Todesfall: Sicherer Umgang mit Verstorbenen

Der Tod eines Angehörigen an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit wirft für viele Trauernde zusätzliche Fragen auf: Wie kann ich mich selbst vor einer Ansteckung schützen? Und was ist beim Umgang mit dem Verstorbenen zu beachten? Lesen Sie bei uns, welche Regeln bei Verstorbenen mit einer meldepflichtigen Infektionskrankheit – etwa Covid-19, Masern oder Tollwut – zu beachten sind.

Was tun im Todesfall?

Sind Leichen ansteckend?

Beim Umgang mit Verstorbenen muss man normalerweise keine Berührungsängste haben. Sie werden vom Bestatter hygienisch versorgt, gewaschen und angekleidet. Zum Abschied können die Angehörigen sie noch einmal anfassen, streicheln oder auch küssen. Die uralte Angst, dass Leichen ansteckend sind oder über ihre Haut ein besonderes Gift (das so genannte „Leichengift“) absondern würden, ist unter normalen Umständen unbegründet.

Wann ist besondere Vorsicht wichtig?

Anders sieht es allerdings aus, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit gelitten hat oder sogar daran gestorben ist. In diesem Fall sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Übertragung der Krankheit an Menschen zu vermeiden, die Umgang mit dem Körper des Verstorbenen haben. Dazu zählen unter anderem die Angehörigen, der Bestatter sowie das Pflegepersonal.

Was sind meldepflichtige Krankheiten?

Zu den meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zählen unter anderem:

Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, Influenza, Keuchhusten, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Röteln, Tollwut, Typhus, Windpocken und 2019-nCoV-Infektion (Corona-Erkrankung).

Worin besteht die Gefahr für andere Menschen?

Bestimmte Krankheitserreger können nach dem Tod eines Patienten in seinem Körper weiterleben, so zum Beispiel in der Lunge. Diese enthält nach dem Tod häufig noch Luft. Wird der Verstorbene bewegt, kann die Luft mit dem Virus aus der Lunge entweichen. Auch eine Infektion durch austretende Flüssigkeiten an Körperöffnungen wie Mund, Nase und Ohren sowie offenen Wunden kann nicht ausgeschlossen werden.

Verstorbene mit meldepflichtigen Infektionskrankheiten

Beispiel: Vorgehen bei Covid-19

Am Beispiel von Covid-19 lässt sich zeigen, wie unterschiedlich die Vorsichtsmaßnahmen je nach Erreger ausfallen können: Das Coronavirus kann nach heutigem Kenntnisstand mehrere Tage im Körper eines Verstorbenen überdauern, weshalb hier besondere Schutzmaßnahmen gelten.

Schutzmaßnahmen bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten

Die folgenden Schutzmaßnahmen gelten in Deutschland und anderen Ländern, wenn eine meldepflichtige Krankheit wie zum Beispiel eine Corona-Infektion vorliegt. Sie sollen nicht nur das Pflegepersonal, Bestatter und Angehörige vor einer Ansteckung schützen, sondern auch eine weitere Ausbreitung der Krankheit verhindern.

Pflegepersonal

Am Beispiel von Covid-19 empfahl etwa das französische Gesundheitsministerium folgende Maßnahmen für Pflegepersonal – vergleichbare, an die jeweilige Krankheit angepasste Vorgaben gelten auch bei anderen meldepflichtigen Infektionskrankheiten.

  • Der verstorbene Corona-Patient wird in einen Leichensack gelegt, der mit einem Laken bedeckt wird.
  • Der Leichensack darf nicht geöffnet werden.
  • Nach der Einsargung des Verstorbenen muss der Sarg muss unverzüglich verschlossen und von außen gekennzeichnet werden.

Verhalten des Pflegepersonals bei Corona-Infektionen

Bestatter

Bestatter müssen sich beim Umgang mit Corona-Patienten genauso vorsichtig verhalten wie bei anderen Verstorbenen mit einer meldepflichtigen Krankheit:

  • Sie tragen die übliche Schutzkleidung (Schutzkittel und Handschuhe) und beachten die Vorschriften zur Desinfektion.
  • Ein Mundschutz ist bei COVID-19 nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zwingend notwendig. Allerdings gilt hier: Im Zweifel lieber eine Schutzmaßnahme zu viel als zu wenig ergreifen.
  • Die Außenflächen des Sarges müssen mit einer Sprühdesinfektion behandelt und der Sarg muss von außen als „infektiös“ gekennzeichnet werden.
  • Darüber hinaus sollten Bestatter auch an die Meldepflicht für Corona-Erkrankungen denken und sorgfältig prüfen, ob diese bei den betreffenden Verstorbenen erfüllt ist.

Angehörige

Im Fall einer meldepflichtigen Erkrankung wie Corona müssen Angehörige leider darauf verzichten, wie gewohnt von ihren Toten Abschied zu nehmen. Konkret bedeutet dies, dass Anfassen, Streicheln und Küssen des Verstorbenen untersagt sind. Auch von einer Abschiednahme am offenen Sarg wird abgeraten, um jedes Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 auszuschließen.

Verhaltensregeln für Bestatter bei Corona-Patienten

Wie werden Infektionskrankheiten übertragen?

Die meisten meldepflichtigen Infektionskrankheiten – darunter auch Covid-19 – werden hauptsächlich über Tröpfchen übertragen, etwa beim Husten oder Niesen. Eine Übertragung über kontaminierte Hände auf Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) ist ebenfalls möglich.

Schutz vor Infektionskrankheiten

Grundsätzlich können Sie die Wahrscheinlichkeit einer CoronaInfektion verringern, indem Sie folgende Regeln beachten (die übrigens auch für andere Atemwegserkrankungen gelten):

  • Häufiges und gründliches Händewaschen
  • Husten oder Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, anschließend Hände waschen
  • Berührungen im Gesicht vermeiden
  • Verzichten auf Händeschütteln und andere Körperkontakte
  • Abstand halten zu anderen Menschen, insbesondere zu sichtbar Erkrankten (1 – 2 m)

Häufiges Händewaschen kann vor einer Corona-Infektion schützen

Was tun im im Todesfall?

Im Todesfall sind wir der erste Ansprechpartner. Wir erklären Ihnen die nächsten Schritte, organisieren die Überführung des Verstorbenen und erledigen für Sie alle Formalitäten.

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Häufige Fragen zur Infektionskrankheiten

Unter normalen Umständen müssen Angehörige keine Angst davor haben, Verstorbene zu berühren. Nach der hygienischen Versorgung durch den Bestatter ist ein liebevoller Abschied – etwa durch Berühren oder einen letzten Kuss – in der Regel unbedenklich. Nur bei bestimmten meldepflichtigen Infektionskrankheiten gelten besondere Vorsichtsmaßnahmen.

Nach § 6 Infektionsschutzgesetz zählen unter anderem Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, Influenza, Keuchhusten, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Röteln, Tollwut, Typhus, Windpocken sowie Covid-19 zu den meldepflichtigen Krankheiten im Todesfall.

Je nach Erkrankung kann ein direkter Abschied mit Berühren oder Küssen aus Infektionsschutzgründen eingeschränkt sein. Ihr Bestatter berät Sie einfühlsam dazu, welche Form der Verabschiedung im konkreten Fall möglich ist, damit Sie dennoch würdevoll Abschied nehmen können.

Pflegepersonal, Bestatter und Angehörige treffen je nach Erkrankung besondere Vorsichtsmaßnahmen, etwa Schutzkleidung, eine gesonderte Kennzeichnung des Sarges oder den Verzicht auf eine offene Aufbahrung. Ihr Bestatter kennt die jeweils notwendigen Maßnahmen und setzt sie sensibel um.

Regelmäßiges, gründliches Händewaschen, das Husten und Niesen in die Armbeuge sowie das Vermeiden von Berührungen im Gesicht senken das Ansteckungsrisiko deutlich. Bei akuten Erkrankungen empfiehlt sich zudem ausreichend Abstand zu anderen Personen.